Sitzungsvorlage - V/2018/342

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Stadtrat folgenden Beschluss:

 

Der Stadtrat stimmt einem erheblichen überplanmäßigen Aufwand im Produkt 1153810  „Abwasserbeseitigung“ bei Sachkonto 549150 „Abwasserabgabe für Vorjahre“ zur Erhöhung der Rückstellung in Höhe von 80.000,00 € zu.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen (einschl. Darstellung der Folgekosten Sach- und Personalaufwendungen sowie Folgeerträge):

 

1. Gesamtkosten

 

X

Pflichtaufgabe

 

Freiwillige Aufgabe

 

Haushaltsmittel stehen zur Verfügung 

 

 

ja

X

nein

 

Die höheren Aufwendungen werden durch Mehrerträge bei Sachkonto 401300 „Gewerbesteuer“ gedeckt

 

 

 

 

 

 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Der Wasserverband Eifel-Rur als Eigentümer der Kläranlagen und Sonderbauwerke der Stadt Herzogenrath hat im Sommer 2018 eine neue Berechnung für das Netz der Kläranlage Worm durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass der alte Mischwasserabschlag Schlacker Weg den maximal zulässigen Abschlagswert nicht einhält.

 

Die Bezirksregierung hat in der Neuberechnung auf die Überschreitung hingewiesen und es ist davon auszugehen, dass die Bezirksregierung Köln die Genehmigung nach § 57 Landeswassergesetz NRW des Netzes im Einzugsgebiet der Kläranlage Worm versagen wird. Dies hat zur Folge, dass daraus bedingt eine erhöhte Abwasserabgabe für das Netz im Einzugsgebiet der Kläranlage Worm zu zahlen ist.

Die Abwasserabgabe wird von der Bezirksregierung zentral für das Land Nordrhein-Westfalen festgesetzt und erhoben.

 

Die Stadt Herzogenrath und der Wasserverband Eifel-Rur haben bereits Maßnahmen ergriffen, um den Missstand zu beseitigen. Derzeit kann keine Aussage getroffen werden, ob die Bezirksregierung die Maßnahmen im Nachgang anerkennen wird. Falls die Gegenmaßnahmen bei der Festsetzung der Abwasserabgabe unberücksichtigt bleiben, droht eine höhere Abgabezahlung für das Netz der Kläranlage Worm. Um die potentiell höhere Abwasserabgabenzahlung für 2018 in den folgenden Jahren 2019 oder 2020 leisten zu können, ist vorsorglich eine Erhöhung der vorhandenen Rückstellung um 80.000 Euro zu genehmigen. Die Rückstellung erfolgt im laufenden Haushaltsjahr 2018, die Zahlungsverpflichtung entsteht im Haushaltsjahr 2019 oder 2020.

 

Sollten die bereits geplanten Maßnahmen nicht ausreichen und weitere umfassende bauliche Maßnahmen erforderlich werden, so sind die Investitionskosten mit der Abwasserabgabe in den Folgejahren verrechenbar.

 

 

Rechtliche Grundlagen:

 

§ 83 Abs. 2 GO NRW i.V.m. dem aktuellen Ratsbeschluss zur Haushaltssatzung vom 20.03.2018

 

LWG NRW

 

Abwasserabgabengesetz

 

Nordrhein-westfälisches Gesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG NRW)

 

 

 

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