Sitzungsvorlage - V/2018/340

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Stadtrat folgenden Beschluss:

 

Der Stadtrat stimmt gem. § 83 Abs. 2 GO NRW in Verbindung mit § 9 Ziffer 3 der Hauhaltssatzung 2018 der Stadt Herzogenrath der Leistung von erheblichen überplanmäßigen Mehraufwendungen in den  Produkten 0636310 "Sonstige Leistungen für junge Menschen und ihre Familien", 0636510 "Tageseinrichtungen für Kinder -Freie Träger- und 0636520 Tageseinrichtungen für Kinder in städtischer Trägerschaft sowie Tagespflege“ in Höhe von insgesamt 1.746.000,00 € zu.  

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen (einschl. Darstellung der Folgekosten Sach- und Personalaufwendungen sowie Folgeerträge):

 

1. Gesamtkosten

 

X

Pflichtaufgabe

 

Freiwillige Aufgabe

 

Haushaltsmittel stehen zur Verfügung 

 

X

ja

 

nein

 

Der überplanmäßige Mittelbedarf bei Produkt 0636310 Sonstige Leistungen für junge Menschen und Ihre Familien beträgt 1.500.000,00 €. Da ein Deckungsvorschlag innerhalb des Budgets von A 51 alleine nicht darstellbar ist, kann eine Deckung r diese Ausgaben nur aus der Gewerbesteuereinnahme für das Jahr 2018 entnommen werden.

 

Der bei den Produkten 0636510 Tageseinrichtungenr Kinder Freie Träger- und 0636520 Tageseinrichtungen für Kinder in städtischer Trägerschaft sowie Tagespflege benötigten überplanmäßige Mittelbedarf beläuft sich auf insgesamt 246.000,00 €, wobei 102.000,00 € auf das Produkt 0636510 und 144.000,00 € auf das Produkt 0636520 entfallen.

Die erforderliche Deckung ist durch entsprechende Mehreinnahmen beim Sachkonto 448800 Erstattung von übrigen Bereichen im Produkt 0636510 sichergestellt.    

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Im Produkt 0636310 „Sonstige Leistungen für junge Menschen und ihre Familien“

sind die im SGB VIII normierten erzieherischen Hilfen (§§ 27 ff. SGB VIII), Eingliederungshilfen für seelisch behinderte Menschen (§ 35 a SGB VIII) sowie Hilfen für junge Volljährige (§ 41 SGB VIII) verankert.

 

Aufgrund der mannigfaltigen zuständigkeits- und erstattungsrechtlichen Regelungen des SGB VIII ist das Fallaufkommen und damit einhergehend die Entwicklung des Finanzbedarfs von Zufälligkeiten geprägt, die eine zuverlässige Finanzplanung nicht zulassen und bis dato jährlich die Bereitstellung überplanmäßiger Mittel nach sich gezogen hat. Hinzukommen gesellschaftliche Entwicklungen, deren Auswirkungen nur unzureichend prognostiziert werden können. Dieses Faktorenbündel beeinflusst nachhaltig den Finanzbedarf im Produkt 0636310. In den letzten Jahren waren insoweit stetige Budgetsteigerungen zu verzeichnen. Hierbei handelt es sich letztlich nicht um eine isolierte auf die Stadt Herzogenrath bezogene Entwicklung, sondern um einen Trend, der bundesweit zu beobachten ist.

 

Brennpunkte dieser Entwicklung stellen nach wie vor die Hilfen für junge Volljährige im Sinne von § 41 SGB VIII in stationärer als auch ambulanter Form sowie ambulante Leistungen im Bereich der Hilfen zur Erziehung sowie der Eingliederungshilfe dar.  

 

Ursächlich für den stationären Mehrkostenbedarf im Rahmen des § 41 SGB VIII in Höhe von ca. 930.000,00 € ist im Wesentlichen zum einen der Umstand, dass aktuell 16 der ehemals unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge weiterhin in Jugendhilfeeinrichtungen betreut werden, da aus diversen Gründen der avisierte Verselbständigungsprozess noch nicht zum Abschluss gebracht werden konnte. Zum anderen fallen die seelisch behinderten Volljährigen ins Gewicht,

die in Spezialeinrichtungen mit erhöhtem Kostenaufwand langfristig vollstationär betreut werden (Aktuell: 9 Fälle).

 

Des Weiteren ist ein Anstieg der ambulanten Hilfen zu verzeichnen. Die prognostizierten Mehrkosten belaufen sich bei der Sozialpäd. Familienhilfe, der Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB sowie  den Hilfen nach § 41 SGB VIII auf jeweils über 200.000,00 € und sind einerseits Spiegelbild gesellschaftlicher Fehlentwicklungen. Andererseits treten Leistungen für Menschen mit seelischen Behinderungen verstärkt in den Fokus. Die Implementierung der Inklusion im Schulgesetz NRW hat diesbezüglich keine Entlastung der Jugendhilfe nach sich gezogen, da nach wie vor spezielle schulische Angebote  bzw. die erforderlichen Rahmenbedingungen für Menschen mit seelischen Behinderungen im öffentlichen Schulsystem fehlen, so dass die erforderlichen Leistungen seitens der Jugendhilfe als Ausfallbürge erbracht werden.

 

Die vorstehenden Faktoren ergeben in der Summe einen Mehrbedarf in Höhe von prognostiziert 1.500.000,00 €, der durch anderweitige Einsparungen im Budget von A 51 nicht kompensiert werden kann.

 

Bei Produkt 0636510 „Tageseinrichtungen für Kinder Freie Träger- resultiert der ermittelte Mehrbedarf in Höhe von 102.000,00 € aus Nachzahlungsansprüchen der Freien Träger aus der Betriebskostenendabrechnungr das Kindergartenjahr 2017/2018 im Sinne von § 19 Abs. 4 KiBiz in Verbindung mit § 3 Abs. 1 DVO KiBiz sowie Erstattungsansprüche des Landes aus  dem Verwendungsnachweis für das Kindergartenjahr 2016/17 gem. §§ 20 Abs. 4 und 5, 20 a KiBiz in Verbindung mit § 3 Abs. 2 DVO KiBiz.

 

Die prognostizierten Mehrkosten in Höhe von 144.000,00 € im Produkt 0636520 „Tageseinrichtungen für Kinder in städtischer Trägerschaft sowie Tagespflege berühren ausschließlich den Bereich der Kindertagespflege (Sachkonto 533140 Unterbringung in Tagespflege-). Im Rahmen der Betreuung von Kindern in Kindertagespflege erhalten Tagespflegepersonen nach Maßgabe des § 23 SGB VIII in Verbindung mit § 10 der Kinderfördersatzung der Stadt Herzogenrath monatlich eine laufende Geldleistung. Darüber hinaus werden den Tagespflegepersonen die angemessenen Aufwendungen r eine Kranken- und Pflegeversicherung sowie die angemessenen Beiträge zur Altersvorsorge in der gesetzlichen Rentenversicherung zu 50 % aus öffentlichen Mitteln erstattet. Die in der Kinderfördersatzung kommunal verankerten Fördersätze wurden zuletzt mit Wirkung vom 01.08.2017 durch Satzungsanpassung erhöht. Der hierdurch bedingte Kostenmehraufwand sowie das individuelle Buchungsverhalten der Eltern und letztlich auch die erhöhte Bedarfsnachfrage bedingen den vorstehend ausgewiesenenheren Finanzbedarf.  

   

 

 

Rechtliche Grundlagen:

§ 83 Abs. 2 GO NRW in Verbindung mit § 9 Ziffer 3 der Haushaltssatzung 2018 der Stadt Herzogenrath

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Wettbewerbsregister/Stellungnahme ÖRP

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