Sitzungsvorlage - V/2019/058
Grunddaten
- Betreff:
-
Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe gem. § 79 a SGB VIII am Beispiel der Eingliederungshilfe im ASD
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage
- Federführend:
- Amt 51 - Jugendamt
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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Entscheidung
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21.02.2019
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Sachverhalt
Sachverhalt:
In der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 26.06.2018 wurde das Konzept zur Qualitätsentwicklung des Allgemeinen Sozialen Dienst (ASD) des Jugendamtes vorgestellt (s. V/2018/185).
Die Mitarbeiter*innen der Abteilung 51.3.haben sich in den letzten Jahren intensiv mit dem Thema Qualitätsentwicklung beschäftigt und unter dem Thema: Weiterentwicklung von Modellen zur Qualitätssteigerung auf der Grundlage von Einzel- und Teamressourcen und Definition von Kernprozessen für den Sozialen Dienst im Rahmen der Qualitätsentwicklung gem.
§ 79 a SGB VIII gearbeitet.
In der Eingliederungshilfe wurde in einer intensiven Arbeit die Kernprozesse innerhalb dieses Sachgebietes als Flussdiagramm und die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität der einzelnen Arbeitsschritte definiert und zusammengestellt.
Das Ergebnis ist in der Anlage beigefügt.
Qualitätsentwicklung in der Jugendhilfe ist ein laufender Prozess, der immer wieder überprüft und aktualisiert werden muss. Die Basis wurde mit der vorgelegten Ausarbeitung gelegt. Darüber hinaus ist sie eine gute Grundlage für neue Mitarbeiter*innen, die sich hiermit leichter in dieses neue Aufgabengebiet einarbeiten können.
Die Mitarbeiter*innen der anderen Sachgebiete der Abteilung 51.3 haben ebenfalls ihre Kernprozesse definiert, sie werden dem Jugendhilfeausschuss in den nächsten Sitzungen zur Kenntnis gegeben.
Rechtliche Grundlagen:
Der § 79 a SGB VIII legt fest, um die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach § 2 zu erfüllen, haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität sowie geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung für
- die Gewährung und Erbringung von Leistungen
- die Erfüllung anderer Aufgaben
- den Prozess der Gefährdungseinschätzung nach § 8a
- die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen
weiter zu entwickeln, anzuwenden und regelmäßig zu überprüfen.
Dazu zählen auch Qualitätsmerkmale für die Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen und ihren Schutz vor Gewalt. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe orientieren sich dabei an der fachlichen Empfehlung der nach § 85 Abs.2 zuständigen Behörden und bereits angewandten Grundsätzen und Maßstäben für die Qualität sowie zu ihrer Gewährleistung.
Der § 79 a SGB VIII ist die Grundlage für die Arbeit im Rahmen von Qualitätsentwicklung.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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713,1 kB
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