Sitzungsvorlage - V/2019/138

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis. Er beauftragt die Verwaltung durch eine personelle Verstärkung des Sozialamtes die Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) zum 01.01.2020 zu gewährleisten.

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz BTHG) wurde am 23.12.2016 im Bundestag verabschiedet.

Das Ausführungsgesetz des Landes NRW zur Umsetzung des BTHG wurde am 21.07.2018 im Landtag beschlossen.

 

Bedeutend für die Sozialhilfe ist danach die im BTHG enthaltene Trennung von Fachleistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des SGB IX und den existenzsichernden Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII. Einhergehend hiermit tritt für Leistungsberechtigte die sogenannte besondere Wohnform an die Stelle der stationären Einrichtung.

Danach werden ab dem 01.01.2020 die Eingliederungshilfe und die notwendige ergänzende Unterstützung im Rahmen der Existenzsicherung in zwei sich ggf. ergänzenden Leistungssystemen verankert.

 

Die Auswirkungen auf die Jugendhilfe wurde bereits  in der Vorlage (Drucksachen-Nr. V/2019/034) in der Sitzung des Jugendhilfeausschusses vom 21.02.2019 beraten.

 

Die Zuständigkeiten zwischen örtlichem und überörtlichem Träger der Sozialhilfe für Leistungen nach dem SGB XII wurden neu geregelt.

 

Die die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GAE) ausführenden Träger müssen rechtzeitig vor dem 1. Januar 2020 in der Lage sein, auch für diejenigen Leistungsberechtigten, deren Lebensunterhaltsbedarf bislang in stationären Einrichtungen gedeckt wurde, Geldleistungen der GAE zu bewilligen und an die Betroffenen auszuzahlen. Insofern können zur Bewilligung von GAE-Leistungen für Leistungsberechtigte, die künftig in der besonderen Wohnform nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SGB XII leben, Anpassungen der bisherigen Verwaltungsabläufe erforderlich werden, damit die neuen gesetzlichen Anforderungen umgesetzt werden können.

 

Hierdurch kommen auf das Sozialamt der Stadt Herzogenrath erhebliche Mehrarbeiten vor und ab dem 01.01.2020 zu:

 

  • Rechtzeitige Antragstellung, um eine nahtlose Leistungserbringung ab dem 01. Januar 2020 beim neuen Träger zu gewährleisten.
  • Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen durch den neu zuständigen Träger in eigener Zuständigkeit.
  • Die Leistungssuchende Person ist zur Mitwirkung und Erbringung der leistungserheblichen Unterlagen aufzufordern.
  • Eine frühzeitige Entscheidung über den Antrag auf Grundsicherungsleistungen ist sinnvoll und wünschenswert.
  • Weitere Aufgaben im Wege der Zuständigkeitsverlagerung liegen insbesondere im Bereich der Herstellung der Nachrangigkeit der Sozialhilfeleistung (Erstattungsanspruch gegen einen vorrangig verpflichteten Träger, Überleitung von zivilrechtlichen Ansprüchen, Dingliche Sicherung bei einer darlehensweisen Gewährung).

 

Aktuell sind noch viele Fachfragen ungeklärt. Dies betrifft neben grundsätzlichen Fragen der Zuständigkeit die Ausgestaltung und Berechnung der existenzsichernden Leistungen sowie Fragestellungen zum Datenschutz und zur Fallübergabe.

 

Fest steht jetzt aber schon, dass das Gesetz zum 01.01.2020 in Kraft tritt und der Landschaftsverband seine Leistungen zum 31.12.2019 einstellt.

 

Nach der durch die Städteregion Aachen übermittelten Fallliste fallen voraussichtlich mindestens 70 neuelle in die Zuständigkeit der Stadt Herzogenrath.

 

Die erheblichen Mehrarbeiten können nur durch eine personelle Verstärkung des Sozialamtes bewältigt werden.

 

 

Rechtliche Grundlagen:

Bundesteilhabegesetz

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