Sitzungsvorlage - V/2019/171
Grunddaten
- Betreff:
-
Wahl des Integrationsrates in 2020
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage
- Federführend:
- Amt 50 - Sozialamt
- Beteiligt:
- Referat Bürgerdienste und Soziales
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Integrationsrat
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Vorberatung
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28.05.2019
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Erledigt
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Rat der Stadt Herzogenrath
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Entscheidung
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09.07.2019
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Das Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes zur Stärkung des Kreistages und zur Änderung kommunalrechtlicher, haushaltsrechtlicher und steuerrechtlicher Vorschriften ist zwischenzeitlich in Kraft getreten.
Wie bereits mehrfach berichtet, wurde hierdurch auch der § 27 GO NRW - Politische Teilhabe von Menschen mit Einwanderungsgeschichte - neu gefasst (siehe Druckvorlagen V/2018/252 und 252-E01).
Nach § 27 Abs. 1 GO NRW ist in einer Gemeinde, in der mindestens 5000 ausländische Einwohner ihren Hauptwohnsitz haben, ein Integrationsrat zu bilden.
In der Stadt Herzogenrath sind 5.346 ausländische Einwohner mit Hauptwohnsitz gemeldet (Stand: 30.04.2019).
Danach ist in der Stadt Herzogenrath grundsätzlich ein Integrationsrat zu bilden.
Die Wahl der Mitglieder des Integrationsrates findet zwingend am Tag der Kommunalwahl statt. Die Wahl erfolgt für die Dauer der Wahlperiode des Rates.
Der Integrationsrat setzt sich aus gewählten Mitgliedern und bestellten Ratsmitgliedern zusammen. Die Zahl der gewählten Mitglieder muss die zu bestellenden Ratsmitglieder übersteigen.
Nach § 8 Abs. 2 der Hauptsatzung besteht der Integrationsrat aus 15 Mitgliedern. Hiervon werden ein Drittel vom Rat nach den für Ausschüsse geltenden Verfahren aus seiner Mitte gewählt. Zu zwei Dritteln werden die Mitglieder nach Maßgabe der Wahlordnung für die Wahl der Migrantenvertreter gewählt.
Die aktuellen ortsrechtlichen Regelungen entsprechen deshalb nach wie vor der geltenden Rechtslage.
Abweichend von der grundsätzlichen Regelung des § 27 Abs. 1 GO NRW wird den Kommunen in des § 27 Abs. 12 GO NRW das Optionsrecht eingeräumt, anstelle eines Integrationsrates einen Integrationsausschuss zu bilden.
Für den Integrationsausschuss gelten die Regelungen für den Integrationsrat entsprechend. Darüber hinaus würden für den Integrationsausschuss die Regelungen des § 57 Abs. 4 Satz 1 und § 58 GO NRW gelten. Allerdings muss die Zahl der gewählten Mitglieder die Zahl der vom Rat bestellten Ratsmitglieder und der vom Rat bestellten sachkundigen Bürger übertreffen.
Sofern ein Integrationsausschuss gebildet wird, ist dieser wie ein Ratsausschuss in die Beratungsfolge des Rates einzubinden.
Aus Sicht der Verwaltung hat es sich in der Stadt Herzogenrath über viele Jahre hinweg bewährt, einen Integrationsrat – vorher Ausländerbeirat – zu konstituieren. Insbesondere die Tatsache, dass der/die Vorsitzende des Integrationsrates aus den Reihen der Migrantenvertreter/innen gewählt werden kann, hat deutlich zur Akzeptanz in der Bevölkerung dieses Gremiums beigetragen.
Die Beibehaltung der bisherigen Regelung wird deshalb seitens der Verwaltung angeregt.
Rechtliche Grundlagen:
§ 27 GO NRW
