Sitzungsvorlage - V/2019/178
Grunddaten
- Betreff:
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Neuwahl einer Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk Herzogenrath-Merkstein
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage
- Federführend:
- Amt 32 - Ordnungsamt
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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25.06.2019
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Erledigt
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Rat der Stadt Herzogenrath
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Entscheidung
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09.07.2019
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Gem. § 3 Abs. 1 des Gesetzes über das Schiedsamt in den Gemeinden des Landes Nordreihn-Westfalen (Schiedsamtsgesetz- SchAG) vom 16.12.1992 und aufgrund des Beschlusses des Haupt und Finanzausschuss vom 19.09.1995 wurden die im Rat vertretenen Fraktionen gebeten, geeignete Personen für die Wahl des Schiedsmannes / Schiedsfrau für den Schiedsamtsbezirk Herzogenrath- Merkstein zu benennen.
Die Neuwahl der Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk Herzogenrath-Merkstein wird erforderlich, da die bisherige Amtsinhaberin mit Wirkung zum 20.05.2019 das Amt niedergelegt hat. Die Amtsniederlegung wurde mit Schreiben vom 06.05.2019 vom Amtsgericht Aachen genehmigt. Die Verwaltung hat dazu in vorgeschriebener Weise durch Öffentlichkeitsarbeit in den Medien auf die freiwerdende Stelle Schiedsfrau/-mann des Schiedsamtsbezirk Herzogenrath Merkstein hingewiesen.
Es hat sich ein interessierter Bürger aus Herzogenrath für dieses Amt beworben. Der Bewerber erfüllt die im Schiedsamtsgesetz vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen für die Bekleidung des Ehrenamtes.
Nach dem Ergebnis des Bewerbergesprächs schlägt das Fachamt A 32 –Ordnungsamt- vor, Herrn Erik Schicks für die betreffende ehrenamtliche Tätigkeit als Schiedsmann für Herzogenrath Merkstein zu berufen.
Die nach VV zu § 3 SchAG NRW zu beteiligende Regionalstelle des Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.V. Aachen erhebt gegen die Wahl des vorgeschlagenen Bewerbers keine Bedenken.
Rechtliche Grundlagen:
§ 3 Abs. 1 des Gesetzes über das Schiedsamt in den Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen (Schiedsamtsgesetz SchAG NW vom 16.12.1992 in der z.Zt. gültigen Fassung.
