Sitzungsvorlage - V/2019/326
Grunddaten
- Betreff:
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Bebauungsplan II/22 "Ehemaliges Hallenbad Zellerstraße" Hier: Aufstellungsbeschluss gem. § 2 BauGB
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage
- Federführend:
- Amt 61 - Stadtplanungsamt
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Umwelt- und Planungsausschuss
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12.11.2019
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Der Planbereich befindet sich im Stadtteil Kohlscheid östlich der Straße Zellerstraße und umfasst das Gelände des ehemaligen Hallenbades sowie die nördlich angrenzenden Grundstücke. Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereichs ist zeichnerisch dargestellt und der Anlage zu entnehmen. Der mit Verfügung vom 12.08.1999 (Aktenzeichen: 35.2.11-08-08.99) genehmigte Flächennutzungsplan der Stadt Herzogenrath stellt den Bereich als Fläche für den Gemeinbedarf und Mischgebiet dar. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ist der Flächennutzungsplan zu berichtigen.
Die bisherige planungsrechtliche Beurteilung erfolgte gemäß dem seit dem 28.08.1969 rechtskräftigen Bebauungsplan II/2 – 4. Änderung „Kircheich“. Für den Standort des ehemaligen Hallenbades und der nördlich angrenzenden Fläche entlang der Zellerstraße ist ein allgemeines Wohngebiet mit folgenden Kennzahlen fest:
- Zahl der Vollgeschosse max. IV
- GRZ 0,25, GFZ 1;0
- nur Hausgruppen zulässig
Südlich des ehemaligen Hallenbadgebäudes im Bereich des Parkplatzes wird Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Spielplatz“ festgesetzt.
Für den Bereich entlang der Josef-Lambertz-Straße ist ein 2-geschossiges Mischgebiet mit einer GRZ von 0,4 und einer GFZ von 0,7 festgesetzt.
Mit dem Abriss des Hallenbades bietet sich nun die Möglichkeit, auf einer innerstädtischen Brachfläche eine neue Wohnbebauung zu ermöglichen. Durch die Aufstellung des Bebauungsplans sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für diese Entwicklung überarbeitet bzw. für den bisher als Grünfläche festgesetzten Bereich geschaffen werden.
Der Bebauungsplan wird im Verfahren gem. § 13 a BauGB aufgestellt. Gem. § 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB kann ein Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt, geändert oder ergänzt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt worden ist. Der Flächennutzungsplan ist dann im Wege der Berichtigung anzupassen.
Die gem. § 13 a BauGB zu beurteilende Fläche besitzt eine Größe von rd. 2 ha. Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, sind somit nicht ausgleichspflichtig. Gem. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens gem. § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB entsprechend. Nach § 13 Abs. 3 BauGB wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. BauGB und von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB abgesehen.
Bei einem Abzug von ca. 2.000 m² für die vorhandene Straße nördlich des ehemaligen Hallenbadgebäudes und von 10 % für die neu einzubringenden Verkehrsflächen würde eine Wohnbaufläche von ca. 16.200 m² mit einer Grundfläche (GRZ 0,4) von 6.480 m² entstehen. Die Grundflächenzahl liegt damit unterhalb der in § 13 a BauGB genannten Zahl von 20.000 m².
Die Verwaltung ist der Ansicht, dass gemäß der folgenden Zielsetzungen das Bauleitplanverfahren eingeleitet werden soll.
- Stärkung des Kohlscheider Zentrums
- Schaffung neuer Bebauungsmöglichkeiten im Rahmen der Innenverdichtung
- Errichtung einer Kindertagesstätte (5 Gruppen), kombiniert mit einer Wohnbebauung
- Ergänzende Wohnbebauung mit Mehrfamilienhäusern
- überwiegend 3-geschossige Bauweise
- Festsetzungen zu Dachformen, Gebäudehöhen bzw. Trauf- und Firsthöhen
- Untersuchung der schalltechnischen Auswirkungen der vorhandenen Gewerbebetriebe und des gegenüberliegenden Sportplatzes
- Klärung des Untersuchungsbedarfs zur Bergbauproblematik
Rechtliche Grundlagen:
BauGB
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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619,8 kB
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(wie Dokument)
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482,3 kB
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