Sitzungsvorlage - V/2019/320
Grunddaten
- Betreff:
-
Straßenreinigung und Winterdienst im Stadtgebiet Herzogenrath hier: Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2020 sowie Änderung des Straßenverzeichnisses zur Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Herzogenrath
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage
- Federführend:
- Amt 67 - Technisches Betriebsamt
- Beteiligt:
- Verwaltungsleitung; Bürgermeisterbüro; Amt 14 - Beratung und Örtliche Rechnungsprüfung; Dezernat 3
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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26.11.2019
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Erledigt
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Rat der Stadt Herzogenrath
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Entscheidung
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17.12.2019
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Beschlussvorschlag
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Herzogenrath folgenden Beschluss:
Der Rat der Stadt Herzogenrath nimmt die als Anlage 2 beigefügte Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2020 für die Straßenreinigung und den Winterdienst im Stadtgebiet Herzogenrath zur Kenntnis.
Der Stadtrat beschließt die als Anlage 1 beigefügte 17. Änderungssatzung zur Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Herzogenrath vom 14.12.2004 in der Fassung vom 11.12.2018.
Die neuen Gebührensätze treten am 01.01.2020 in Kraft.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen (einschl. Darstellung der Folgekosten – Sach- und Personalaufwendungen – sowie Folgeerträge):
1. Gesamtkosten
X | Pflichtaufgabe |
| Freiwillige Aufgabe |
Haushaltsmittel stehen zur Verfügung
X | ja |
| nein |
X | im Ergebnisplan bei Aufwandskonto |
| im Finanzplan bei Investitionsnummer |
Die Gesamtausgaben belaufen sich auf/betragen | 260.880 | Euro. |
Bei dem Produkt 1254510 – Straßenreinigung/Winterdienst ist die vom KAG NRW geforderte Kostendeckung durch Anpassung der Straßenreinigungsgebühren gewährleistet. Dabei bleibt der erforderliche städtische Anteil in angemessener Höhe unberücksichtigt.
Sachverhalt
Sachverhalt:
1. Gebührenkalkulation für das Jahr 2020:
A.) Straßenreinigung:
Im Jahr 2017 wurde die maschinelle Straßenreinigung für einen Zeitraum von vier Jahren europaweit ausgeschrieben. Kostensteigerungen auf Seiten des Unternehmers werden für 2020 nicht erwartet.
Der aktuelle Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst gilt seit dem 01.03.2018 bis zum 31.08.2020. Der Tarifabschluss sieht eine lineare Steigerung der Entgelte um ø 3,19 % zum 01.03.2018, eine lineare Steigerung der Entgelte um ø 3,09 % zum 01.04.2019 und eine lineare Steigerung der Entgelte um ø 1,06 % zum 01.03.2020, vor. Für den Zeitraum ab dem 01.09.2020 hat die Verwaltung eine Steigerung der Entgelte um ø 2,50 % prognostiziert.
Ausgehend von diesem Tarifergebnis wird in 2020 mit weiter steigenden Lohnkosten im Öffentlichen Dienst gerechnet (+4,81 % für den Zeitraum 01.01.2019 bis 31.12.2020). Dies hat höhere Kosten bei den städtischen Personalausgaben, insbesondere bei den lohnintensiven Leistungen, zur Folge.
Sowohl die Kostensteigerungen in der Entsorgungswirtschaft als auch die Lohnerhöhungen im Öffentlichen Dienst sind unmittelbare Grundlagen der Gebührenfestsetzung für das kommende Jahr.
Aufgrund der steigenden Lohnkosten erhöhen sich die Gesamtkosten für die Straßenreinigung (maschinelle und manuelle Reinigung) ggü. dem Vorjahr insgesamt um 0,91 % (= 1,2 T€).
B.) Winterdienst:
Die Kostenentwicklung für den Winterdienst ist immer noch von den langen und harten Wintern 2009/2010 und 2010/2011 geprägt, so dass die durchschnittlichen Kosten zwar weiterhin leicht sinken, aber stets relativ hoch bleiben.
Im vergangenen Winter mussten im Vergleich zu dem Vorjahr spürbar weniger Winterdiensteinsätze gefahren werden. Die Einsatzstunden für Fahrer und Beifahrer beliefen sich im Jahr 2018 auf insgesamt 802 Stunden (2017: 970 Stunden). Dennoch sind weiterhin hohe Ausgaben für Streusalz in der Gebührenkalkulation 2020 zu berücksichtigen. Denn bei der Ermittlung der voraussichtlichen Einsatzstunden und Betriebskosten für das Jahr 2020 wird auf die Durchschnittswerte der Vorjahre zurückgegriffen (Betrachtungszeitraum: 10 Jahre).
Dies ist sachgerecht, um witterungs- und jahreszeitlich bedingte Schwankungen auszugleichen und Gebührensprünge zu verhindern.
Insgesamt führt die Kalkulation, insbesondere aufgrund des Tarifabschlusses ab 2018 und konstant hoher Streusalzaufwendungen, zu dem Ergebnis, dass die voraussichtlichen Kosten für den Winterdienst (ohne Abschreibungen, Zinsen und Innere Verrechnungen) um 1,66 % gegenüber dem Vorjahr erhöht werden müssen.
Die Einbeziehung der im Vergleich höheren kalkulatorischen Kosten (+2,1 T€ wegen Anschaffung neues Streugerät) sowie nur geringe Kostensteigerungen bei den Inneren Verrechnungen (+ 0,2 T€) führen schließlich dazu, dass die prognostizierten Gesamtkosten für den Winterdienst gegenüber dem Vorjahr insgesamt nur leicht steigen (+3,23 % = +3,8 T€).
C.) Gebührennachkalkulation 2018:
Die Nachkalkulation des Jahres 2018 schließt unter dem Strich mit einer Kostenüberdeckung in Höhe von 8.185,12 € ab, die sich auf die verschiedenen Dienstleistungsbereiche wie folgt verteilt:
1. Sommerreinigung: + 6.407,31 €
2. Manuelle Straßenreinigung: - 3.843,71 €
3. Winterdienst: + 5.621,52 €
Gesamt: + 8.185,12 €
Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) sind Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten vier Jahre auszugleichen, Kostenunterdeckungen sollen in diesem Zeitraum ausgeglichen werden. Das heißt, Kostenüberdeckungen aus dem Jahr 2018 sind zwingend bis zum Jahr 2022 abzurechnen.
In der Gebührenkalkulation des Jahres 2020 wird der Gesamtbetrag aus 2018 in Höhe von 8.185,12 € als Einnahme (Rücklagenentnahme) verbucht, so dass hier der gesetzlich geforderte Ausgleich für das Jahr 2018 erfolgt (§ 6 Abs. 2 Satz 3, 1. Halbsatz KAG NRW).
Rücklagemittel stehen demzufolge für zukünftige Gebührenkalkulationen nach jetzigem Stand nicht mehr zur Verfügung (vorbehaltlich der Gebührennachkalkulation 2019).
D.) Zusammenfassung:
Zusammengefasst erhöhen sich die Gesamtkosten für die Straßenreinigung und den Winterdienst nur gering um insgesamt 1,95 % (= 5,0 T€).
Auswirkungen für die Gebührenzahler:
Die oben geschilderten Kostenverläufe im Bereich der Sommerreinigung und dem Winterdienst, aber besonders der Einsatz der Rücklagemittel, führen dazu, dass die Gebühren für die Reinigungsklassen S1 und S2 um insgesamt 3 Cent, auf 1,81 € je Frontmeter und Jahr (-1,63 %), gesenkt werden können.
Ohne den Einsatz der Rücklagemittel bei der Sommerreinigung aus dem Jahr 2018 wäre eine Gebühr von 1,92 € je Frontmeter und Jahr zur Kostendeckung erforderlich.
Bei einer angenommenen Frontmeterlänge von 10 m ergeben sich für 2020 damit für die Grundstückseigentümer jährliche Gebühreneinsparungen von 0,30 €.
Bei der in den Innenstädten maßgeblichen Reinigungsklasse S6 ist eine Anhebung der Gebühren um 1,04 € auf 7,34 € je Frontmeter und Jahr erforderlich (+16,51 %). Hier wirken sich besonders deutlich die Lohnkostenerhöhungen der letzten Jahre aus, weil die in diesem Tarif inbegriffene manuelle Handreinigung äußerst personalintensiv, und damit auch lohnintensiv, ist. Weiter ist eine im Jahr 2018 aufgetretene Kostenunterdeckung in Höhe von 3.843,71 € abzurechnen.
Ohne die Abrechnung der Kostenunterdeckung in diesem Dienstleistungsbereich aus dem Jahr 2018 wäre eine Gebühr von 6,68 € je Frontmeter und Jahr zur Kostendeckung erforderlich.
Es ergeben sich für 2020 bei einer angenommenen Frontlänge von 10 m jährliche Mehrbelastungen für die Grundstückseigentümer von 10,40 €.
Der Gebührensatz für den Winterdienst, Reinigungsklasse S5, sinkt dagegen um 4 Cent auf 0,79 € je Frontmeter und Jahr (-4,82 %). Hier sind zwar höhere Kosten für Streugut und auch gestiegene Personalkosten zu berücksichtigen. Es fließen jedoch gleichzeitig noch Rücklagemittel in Höhe von 5.621,52 € aus dem Jahr 2018 in den Winterdienst zurück.
Ohne die Abrechnung der Kostenüberdeckung aus dem Jahr 2018 im Winterdienst wäre eine unveränderte Gebühr von 0,83 € je Frontmeter und Jahr zur Kostendeckung erforderlich.
Damit einhergehend ist für 2020 bei einer angenommenen Frontlänge von 10 m eine jährliche Minderbelastung für die Grundstückseigentümer in Höhe von 0,40 €.
Die Verwaltung schlägt vor, die Straßenreinigungsgebühren anzupassen und ab dem 01.01.2020 wie folgt festzusetzen:
Reinigungsklasse | Gebühr 2019 | Gebühr ab 01.01.2020 |
S1 (überörtliche Hauptverkehrsstraßen, wöchentliche Reinigung inkl. Winterdienst) | 1,84 € | 1,81 € |
S2 (Haupterschließungs- und innerörtliche Verbindungs- Straßen, wöchentliche Reinigung inkl. Winterdienst) | 1,84 € | 1,81 € |
S5 (nur Winterwartung auf den Hauptfahrbahnen durch die Stadt) | 0,83 € | 0,79 € |
S6 (arbeitstägliche, manuelle Straßenreinigung)
| 6,30 € | 7,34 € |
2. Änderung des Straßenverzeichnisses:
Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Herzogenrath vom 14.12.2004 in der zurzeit gültigen Fassung (Satzung) ist das Straßenverzeichnis Bestandteil der Satzung. Die Reinigung und Winterwartung der aufgeführten Straßen wird in dem in § 3 der Satzung festgesetzten Umfang auf die Grundstückseigentümer übertragen.
Aufgrund der Erschließung neuer Baugebiete, Errichtung von Neubauten, der Widmung von Straßen im Stadtgebiet Herzogenrath und aus der Praxis heraus, ist regelmäßig eine Aktualisierung des Straßenverzeichnisses erforderlich.
Das Straßenverzeichnis ist daher wie folgt zu ändern/ergänzen:
Stadtteil Merkstein (Anlage 3):
Straße: | Alte Einstufung in Reinigungsklasse nach § 3 der Satzung: | Neue Einstufung in Reinigungsklasse nach § 3 der Satzung: |
Neumerberen 1 | --- | U |
Erläuterung zu der Einstufung in die Reinigungsklasse:
Das Grundstück Neumerberen 1 wurde bisher nicht im Straßenverzeichnis erfasst. Zur Gewährleistung der inhaltlichen Bestimmtheit der Satzung und Herstellung von Rechtssicherheit ist die Aufnahme in der Straßenverzeichnis erforderlich.
Die Einstufung des Objektes Neumerberen 1 erfolgt analog der übrigen reinen Anliegerstraßen im Stadtgebiet. Die Übertragung der Reinigung und Winterwartung auf den Fahrbahnen, Rad- und Gehwegen sowie Parkstreifen auf die Anlieger ist grundsätzlich zumutbar und aus Gründen der Gleichbehandlung angezeigt.
Stadtteil Herzogenrath Niederbardenberg (Anlage 7):
Straße: | Alte Einstufung in Reinigungsklasse nach § 3 der Satzung: | Neue Einstufung in Reinigungsklasse nach § 3 der Satzung: |
Wefelen 67-85 und 91-97 alte Fassung | S5 | S5 |
Wefelen 67 bis 97 neue Fassung | S5 | S5 |
Erläuterung zur neuen Fassung:
Auf dem Grundstück Wefelen 89 wurde ein Neubau errichtet. Das Objekt wurde bisher nicht in der Reinigungsklasse S5 erfasst. Aus diesem Grund ist eine Änderung des Straßenverzeichnisses erforderlich.
Die Einstufung des Objektes Wefelen 89 erfolgt analog der Straße Wefelen und des betreffenden Teilabschnitts. Die Übertragung der Reinigung auf den Fahrbahnen, die Winterwartung auf den von den Hauptfahrbahnen abzweigenden Nebenfahrbahnen (Stichstraßen) und die Reinigung und Winterwartung auf den Rad- und Gehwegen sowie Parkstreifen auf den Anlieger ist grundsätzlich zumutbar und aus Gründen der Gleichbehandlung angezeigt.
Aus der Einstufung in die Reinigungsklasse S5 ergeben sich für den städtischen Winterdienst auf der Hauptfahrbahn des Teilabschnitts für den Anlieger ab dem 01.01.2020 Gebührenbelastungen in Höhe von jährlich 0,79 € je veranlagtem Frontmeter.
3. Änderung/Ergänzung der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung:
Aus gegebenem Anlass mussten in der Satzung kleine redaktionelle Änderungen/Ergänzungen vorgenommen werden, um die inhaltliche Bestimmtheit zu wahren. Der genaue Wortlaut des geänderten Textes und die Erläuterungen zu den vorgeschlagenen Änderungen/Ergänzungen sind der Anlage 3 zu entnehmen.
Die Verwaltung schlägt vor die als Anlage 1 beigefügte 17. Änderung der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Herzogenrath vom 14.12.2004 in der Fassung vom 11.12.2018 zu beschließen.
Rechtliche Grundlagen:
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, Straßenreinigungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen
Wettbewerbsregister/Stellungnahme ÖRP
Stellungnahme Beratung und Örtliche Rechnungsprüfung:
Die Beratung und Örtliche Rechnungsprüfung hat die vorliegende Gebührenkalkulation zur Straßenreinigung für das Jahr 2020 geprüft.
Die Lohnkostenanteile der Gesamtkosten werden auch im nächsten Jahr gemäß des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst zum 1.3.2020 um 1,06 % steigen. Die Laufzeit des aktuellen Tarifvertrages endet am 01.09.2020. Die Gesamtsteigerungsrate der Lohnkosten für 2020 wird auf 2,5 % kalkuliert. Diese Steigerungsraten haben erheblichen Einfluß auf die Reinigungsklassen mit lohnintensiven Bestandteilen. Aus diesem Grund ist für die Klasse S6 (manuelle Reinigung 5 x wöchentlich) eine geringe Kostensteigerung für das Jahr 2020 zu verzeichnen. Aufgrund einer Überdeckung aus dem Jahre 2018 konnte diese im Rahmen der Kalkulation mit in die Verrechnung des Jahres 2020 einbezogen werden. Dies führt zu einer Verríngerung der Gebühren für die Klassen S1, S2 und S5.
Aufgrund der vorliegenden Kostenberechnung unter Berücksichtigung der beigefügten Kosten – Leistungsberechnung werden die Veränderungen in den Reinigungsklassen S1, S2, S5 und S6 von Seiten der Beratung und Örtlichen Rechnungsprüfung anerkannt.
Anlage/n:
1.) 17. Änderungssatzung zur Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Herzogenrath vom 14.12.2004 in der Fassung vom 11.12.2018;
2.) Gebührenbedarfsberechnung 2020;
3.) Synopse zur Straßenreinigungs- und Gebührensatzung;
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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