Sitzungsvorlage - V/2020/165
Grunddaten
- Betreff:
-
12. Änderung des Bebauungsplans II/12 "Kaiserstraße/Weberstraße" Hier: Aufstellungsbeschluss gemäß § 13a BauGB
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage
- Federführend:
- Amt 61 - Stadtplanungsamt
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Umwelt- und Planungsausschuss
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Entscheidung
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28.05.2020
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Beschlussvorschlag
Der Umwelt- und Planungsausschuss beschließt die Aufstellung der 12. Änderung des Bebauungsplans II/12 „Kaiserstraße/Weberstraße“. Das Verfahren erfolgt gemäß § 13a BauGB (beschleunigtes Verfahren), es gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 u. 3 Satz 1 BauGB.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Das Plangebiet liegt im Stadtteil Kohlscheid südlich des Technologieparks Herzogenrath (TPH) und wird begrenzt von der Roermonder Straße im Westen, der Kaiserstraße im Norden, der Rehmannstraße und Weberstraße im Osten und der südlich anschließenden Wohnbebauung. Der Planbereich weist neben einem Einzelhandelsmarkt verschiedene gewerbliche Betriebe auf.
Bereits im Jahr 2009 wurde für dieses Plangebiet ein Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Bebauungsplans gefasst (10. Änderung des Bebauungsplans II/12, Drucksachen-Nr. V/2009/090). Ziel war es, der gewerblichen Prägung Rechnung zu tragen und zur Stabilisierung und Förderung der Kohlscheider Ortsmitte im Bereich des Marktes eine Reglementierung und Steuerung der Einzelhandelsentwicklung zu treffen.
Der anvisierte Ausschluss von zentrenrelevanten Kernsortimenten entlang der Roermonder Straße erfolgte durch die Aufstellung von rein textlichen Bebauungsplänen. Hierdurch wurde die Stadt Herzogenrath wieder in die Lage versetzt, die Einzelhandelsentwicklung in diesem Bereich lenkend zu planen. Mit Beschluss vom 29.11.2012 durch den Umwelt- und Planungsausschuss wurde das Verfahren zur 10. Änderung des Bebauungsplans denn auch eingestellt (Drucksachen-Nr. V/2009/090-E01).
Aufgrund der Aufgabe verschiedener Gewerbebetriebe im Plangebiet und einer dadurch möglichen ungesteuerten städtebaulichen Entwicklung besteht daher das Erfordernis, einen Bebauungsplan für den o.g. Bereich aufzustellen, um somit eine geordnete Entwicklung der Folgenutzungen sicherzustellen. Gemäß § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.
Rechtliche Grundlagen:
BauGB
Wettbewerbsregister/Stellungnahme ÖRP
3. Korruptionsbekämpfungsgesetz:
Anfrage gemäß § 8 Korruptionsbekämpfungsgesetz:
(bei Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen über 25.000 € netto oder Vergabe von Bauleistungen über 50.000 € netto)
| ja |
| nein |
(unterhalb der Wertgrenzen und nach pflichtgemäßen Ermessen)
Stellungnahme Beratung und Örtliche Rechnungsprüfung:
Anlage:
- Räumlicher Geltungsbereich
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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153 kB
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