Sitzungsvorlage - V/2020/093
Grunddaten
- Betreff:
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Neuwahl einer stellvertretenden Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk Herzogenrath-Merkstein
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage
- Federführend:
- Amt 32 - Ordnungsamt
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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28.04.2020
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Erledigt
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Rat der Stadt Herzogenrath
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Entscheidung
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23.06.2020
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Gem. § 3 Abs. 1 des Gesetzes über das Schiedsamt in den Gemeinden des Landes Nordreihn-Westfalen (Schiedsamtsgesetz- SchAG) vom 16.12.1992 und aufgrund des Beschlusses des Haupt und Finanzausschuss vom 19.09.1995 wurden die im Rat vertretenen Fraktionen gebeten, geeignete Personen für die Wahl des stellvertretenden Schiedsmannes/Schiedsfrau für den Schiedsamtsbezirk Herzogenrath- Merkstein zu benennen.
Die Neuwahl der stellvertretenden Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk Herzogenrath- Merkstein wird erforderlich, da der bisherige Amtsinhaber mit Wirkung zum 30.08.2019 das Amt niedergelegt hat. Die Amtsniederlegung wurde mit Schreiben vom 02.08.2019 vom Amtsgericht Aachen genehmigt. Die Verwaltung hat dazu in vorgeschriebener Weise durch Öffentlichkeitsarbeit in den Medien auf die freiwerdende Stelle Schiedsfrau/-mann des Schiedsamtsbezirk Herzogenrath Merkstein hingewiesen.
Es hat sich kein Bürger/in aus Herzogenrath für dieses Amt beworben. Herr Andreas Billmann stellvertretender Schiedsmann für den Schiedsamtsbezirk Herzogenrath- Kohlscheid hat sich am 19.02.2020 bereit erklärt, auch als stellvertretender Schiedsmann für den Bezirk Herzogenrath- Merkstein tätig zu sein.
Nach dem Ergebnis des Bewerbergesprächs schlägt das Fachamt A 32 –Ordnungsamt- vor, Herrn Andreas Billmann für die betreffende ehrenamtliche Tätigkeit als stellvertretender Schiedsmann für Herzogenrath Merkstein zu berufen.
Die nach VV zu § 3 SchAG NRW zu beteiligende Regionalstelle des Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.V. Aachen erhebt gegen die Wahl des vorgeschlagenen Bewerbers keine Bedenken.
Rechtliche Grundlagen:
§ 3 Abs. 1 des Gesetzes über das Schiedsamt in den Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen (Schiedsamtsgesetz SchaAG NW) vom 16.12.1992 in der z. Zt. gültigen Fassung.
