Sitzungsvorlage - V/2020/216
Grunddaten
- Betreff:
-
Zulassung der Wahlvorschläge für die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters der Stadt Herzogenrath am 13. September 2020
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage
- Federführend:
- Amt 10 - Hauptamt und Steuern
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Wahlausschuss
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Entscheidung
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30.07.2020
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Beschlussvorschlag
Der Wahlausschuss beschließt, die eingereichten, in der Anlage aufgeführten Wahlvorschläge für die Wahl der Bürgermeisterin/ des Bürgermeisters der Stadt Herzogenrath am 13.09.2020 zuzulassen.
Über die Sitzung des Wahlausschusses wird eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 16 Kommunalwahlordnung (KWahlO) gefertigt, die vom Wahlleiter, der Schriftführerin und allen anwesenden Beisitzern zu unterschreiben ist. Eine Abschrift der Niederschrift ist unverzüglich der Aufsichtsbehörde zu übersenden.
Der Wahlleiter macht die zugelassenen Wahlvorschläge öffentlich bekannt.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Mit amtlicher Bekanntmachung Nr. 20/2020 – veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 12 vom 10.06.2020 – hat der Wahlleiter erneut zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters der Stadt Herzogenrath am 13.09.2020.
Die Einreichungsfrist für die Wahlvorschläge ist am 27. Juli 2020, 18.00 Uhr abgelaufen.
Bis zu diesem Zeitpunkt sind die in der Anlage IV aufgeführten Wahlvorschläge eingegangen.
Der Wahlausschuss hat gem. §§ 18 Abs. 3 und 4, 46 b) Kommunalwahlgesetz (KWahlG) sowie §§ 27 – 29 und 75 b) Abs. 5 Kommunalwahlordnung (KWahlO) über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge zu entscheiden.
Hierzu sind dem Wahlausschuss durch den Wahlleiter alle eingegangenen Wahlvorschläge – also auch ggf. verspätete und sonst offensichtlich ungültige Wahlvorschläge – vorzulegen.
Der Wahlausschuss hat nach § 18 Abs. 3 KWahlG zurückweisen, wenn sie
- verspätet eingereicht sind oder
- den Anforderungen nicht entsprechen, die durch die Gemeindeordnung, das Kommunalwahlgesetz oder die Kommunalwahlordnung aufgestellt sind, oder
- aufgrund einer Entscheidung nach Artikel 9 Abs. 2, Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes oder Artikel 32 Abs. 2 der Landesverfassung NRW unzulässig sind.
Gem. § 18 Abs. 1 KWahlG und § 27 Abs. 1 KWahlO sind die eingereichten Wahlvorschläge durch den Wahlleiter vorzuprüfen. Hierbei gelten gem. § 75 b) Abs. 6 KWahlO die Vorschriften der §§ 27 bis 29 KWahlO entsprechend.
Die Vorprüfung hat ergeben, dass die unter 1. bis 4. aufgeführten Wahlvorschläge form- und fristgerecht eingereicht wurden und den Bestimmungen der Gemeindeordnung, des Kommunalwahlgesetzes sowie der Kommunalwahlordnung entsprechen.
Vor der Entscheidung des Wahlausschusses kann dieser die bereitliegenden Wahlvorschläge nochmals überprüfen. Die Prüfung kann sich unter anderem auf folgende Punkte erstrecken:
- rechtzeitiger Eingang der Wahlvorschläge
- Unterzeichnung der Wahlvorschläge durch die für das Wahlgebiet zuständige Leitung der Partei
- Zustimmungserklärung zur Aufnahme in einen Wahlvorschlag
- Niederschrift über die Mitglieder-, Vertreter-, Wahlberechtigtenversammlung zur Aufstellung der Bewerber.
Eine Mängelbeseitigung durch den Wahlausschuss kommt nach § 26 Abs. 2 S.2 KWahlO nur in Betracht, wenn bei einem Wahlvorschlag der Name oder das Kennwort geeignet ist, Verwechselungen mit einer Partei oder Wählergruppe hervorzurufen, die gem. § 15 Abs. 2 Satz 2 KWahlG vertreten ist oder die bei der letzten Wahl zur Vertretung des Wahlgebiets Stimmen erhalten hat oder deren Wahlvorschlag früher eingereicht worden ist.
In einem solchen Fall fügt der Wahlausschuss dem Wahlvorschlag eine Unterschiedsbezeichnung bei, falls die Vertrauensperson nicht eine Bezeichnung festsetzt, durch die Verwechslungsgefahr beseitigt wird.
Vor einer Entscheidung über die Zulassung oder Zurückweisung der Wahlvorschläge ist den erschienen Vertrauenspersonen der betroffenen Wahlvorschläge Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Der Wahlausschuss entscheidet gem. § 2 Abs. 3 KWahlG mit Stimmenmehrheit über die Zulassung der eingegangenen Wahlvorschläge. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Gem. § 28 Abs. 5 KWahlO gibt der Wahlleiter die Entscheidung des Wahlausschusses im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt und weist auf den zulässigen Rechtsbehelf hin.
Gem. § 29 Abs. 1 KWahlO ist die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Wahlausschusses schriftlich oder zur Niederschrift beim Wahlleiter einzulegen. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung gewahrt.
Die Beschwerde kann schriftlich oder zur Niederschrift beim Wahlleiter der Stadt Herzogenrath, Rathausplatz 1, Raum 222, 52134 Herzogenrath, eingelegt werden.
Die vorbereitete Niederschrift ist anschließend zu verlesen und von dem Vorsitzenden, den Beisitzern sowie der Schriftführerin zu genehmigen und zu unterschreiben.
Eine Ausfertigung der Niederschrift übersendet der Wahlleiter unverzüglich der Aufsichtsbehörde.
Rechtliche Grundlagen:
§ 2 Abs. 3 und § 18 Abs. 1, 3 und 4 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) sowie §§ 26 – 29 Kommunalwahlordnung (KWahlO)
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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312,6 kB
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