Sitzungsvorlage - V/2020/158

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Der durch Direktwahl legitimierte Bürgermeister wird gem. § 118 Abs. 2 Landesbeamtengesetz NRW (LBG NRW) in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen.

 

Das Beamtenverhältnis wird mit dem Tage der Annahme der Wahl, frühestens mit dem Ausscheiden der Vorgängerin oder des Vorgängers aus dem Amt, begründet (Amtsantritt) und bedarf keiner Ernennung. Es endet mit Ablauf der Amtszeit. Das Beamtenverhältnis ist nichtig, wenn die zugrundeliegende Wahl unwirksam ist (§ 118 Abs. 3 LBG).

 

Nach Feststellung des Wahlergebnisses der Wahl des Bürgermeisters vom 13.09.2020 in der Sitzung des Wahlausschusses am 15.09.2020 hat Herr Dr. Benjamin Fadavian durch eigenhändige Unterschrift am 25.09.2020 erklärt, dass er die Wahl zum Bürgermeister der Stadt Herzogenrath annimmt.

 

Zur Begründung des Beamtenverhältnisses bedarf es keiner beamtenrechtlichen Ernennung.

 

Gem. § 65 Abs. 3 GO NRW wird der Bürgermeister vom Vorsitzenden (ehrenamtlicher Stellvertreter oder Altersvorsitzender) in einer Sitzung des Rates vereidigt und in sein Amt eingeführt.

 

Der Diensteid richtet sich nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften des § 46 LBG. Die Verpflichtung zur gesetzmäßigen und gewissenhaften Wahrnehmung seiner Aufgaben vollzieht der rgermeister durch Nachsprechen der Eidesformel mit folgendem Wortlaut:

 

Ich schwöre, dass ich das mir übertragene Amt nach bestem Wissen und Können

verwalten, Verfassung und Gesetze befolgen und verteidigen, meine Pflichten

gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde.“  

 

Der Eid kann mit dem Zusatz „So wahr mir Gott helfe. gesprochen werden.  

 

Auch der Austausch der Wörter „Ich schwöre“ durch „Ich gelobe“ oder eine andere Eidesformel ist zulässig (§ 46 Abs. 3 LBG).

 

 

Nach der Amtseinführung übernimmt der Bürgermeister den Vorsitz im Rat sowie die Sitzungsleitung.

 

 

 

 

 

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