Sitzungsvorlage - V/2020/235

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt Herzogenrath nimmt die als Anlage beigefügte Ehrenordnung zur Kenntnis. Die Stadtverordneten werden innerhalb von 6 Wochen die Angaben zur Ehrenordnung einreichen.  

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Gem. § 43 Abs. 3 GO NRW müssen die Mitglieder des Rates und der Ausschüsse gegenüber dem Bürgermeister Auskunft über ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse geben, soweit das für die Ausübung ihres Mandates von Bedeutung sein kann.

 

Die näheren Einzelheiten regelt der Rat.

 

Diese Vorschrift verpflichtet den Rat, eine sog. Ehrenordnung zu erlassen, in deren Rahmen Rats- und Ausschussmitglieder verpflichtet werden, gegenüber dem Bürgermeister bestimmte Angaben über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu machen. Die Pflicht zur Auskunftserteilung bezieht sich auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Mandatsträger.

 

Unter persönliche Verhältnisse fallen insbesondere die Angaben zur Person. Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen werden Angaben  über den jeweils aufgeübten Beruf, über das Grundvermögen innerhalb des Gemeindegebietes, über Beteiligungen an Unternehmen mit Sitz oder Tätigkeitsschwerpunkt in der Gemeinde oder über Mitgliedschaften im Vorstand, Aufsichtsrat oder eines gleichartigen Organs einer juristischen Person oder Vereinigung mit Sitz oder Tätigkeitsschwerpunkt in der Gemeinde verstanden.

 

Konkrete Einkommensverhältnisse dürfen allerdings nicht erfragt werden.

 

Diese Vorschrift soll sicherstellen, dass der Rat frühzeitig die Möglichkeit haben soll, Interessenkollisionen einzelner Rats- bzw. Ausschussmitglieder zu erkennen und zu beurteilen.

 

Weiterhin ist festzustellen, dass gem. § 95 Abs. 3 GO NRW folgende Informationen der Ratsmitglieder am Schluss des Lageberichtes zum Jahresabschluss anzugeben sind:

 

  1. Familienname mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen,
  2. der ausgeübte Beruf,
  3. die Mitgliedschaften in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien i.S.d. § 125 Abs. 1 Satz 3 des Aktiengesetzes,
  4. die Mitgliedschaft in Organen von verselbstständigten Aufgabenbereichen der Gemeinde in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form,
  5. die Mitgliedschaft in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen.

 

Die zur Kenntnisnahme vorliegende Ehrenordnung entspricht im Wesentlichen der Muster-Ehrenordnung des Städte- und Gemeindebundes NRW.

 

Name, Anschrift, der ausgeübte Beruf sowie andere vergütete ehrenamtliche Tätigkeiten können veröffentlicht werden. Nach Ablauf der Wahlperiode sind die gespeicherten Daten der ausgeschiedenen Mitglieder zu löschen.

 

Neben den Bestimmungen der Gemeindeordnung sind darüber hinaus die Regelungen des Gesetzes zur Verbesserung der Korruptions­bekämpfung und zur Errichtung und Führung eines Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen (Korruptions­be­mpfungs­gesetz KorruptionsbG) zu beachten.

 

Im Rahmen dieses Gesetzes werden die Mitglieder in den Organen und Ausschüssen der Gemeinden gegenüber dem Hauptverwaltungsbeamten verpflichtet, schriftlich Auskunft über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen.

 

Die Regelungen des Korruptionsbekämpfungsgesetzes sind teilweise weitreichender als die Auskunftspflichten nach der Gemeindeordnung.

 

Aus Gründen der Übersicht hat der Rat der Stadt Herzogenrath in seiner Sitzung vom 27.10.2009 (Drucksachen-Nr. V/2009/273) die bisher geltende Ehrenordnung beschlossen, die die Auskunftspflichten nach den Bestimmungen der GO mit den Auskunftspflichten auf der Grundlage des Korruptionsbekämpfungsgesetzes zusammenfasst.

 

Nach entsprechender Kenntnisnahme durch den Rat werden die Mitglieder des Rates und seiner Ausschüsse mit dem beigefügten Fragebogen zur Auskunftserteilung aufgefordert.

 

 

Rechtliche Grundlagen:

 

§ 43 Abs. 3 GO NRW

§ 95 Abs. 3 GO NRW

§ 16 Korruptions­be­mpfungs­gesetz

 

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Wettbewerbsregister/Stellungnahme ÖRP

Anlage:

Ehrenordnung

Angaben zur Ehrenordnung

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Anlagen

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