Sitzungsvorlage - V/2020/160
Grunddaten
- Betreff:
-
Wahl der ehrenamtlichen Stellvertreter des Bürgermeisters
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage
- Federführend:
- Amt 10 - Hauptamt und Steuern
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Rat der Stadt Herzogenrath
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Entscheidung
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03.11.2020
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Beschlussvorschlag
Ohne Aussprache wählt der Rat in geheimer Wahl in einem Wahlgang nach den Grundsätzen der Verhältniswahl
Frau/Herrn ____________________ zur/zum ersten stellvertretenden Bürgermeisterin/Bürgermeister.
Frau/Herrn ____________________ zur/zum zweiten stellvertretenden Bürgermeisterin/Bürgermeister.
Frau/Herrn ____________________ zur/zum dritten stellvertretenden Bürgermeiste- rin/Bürgermeister.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Nach § 67 Abs. 1 GO NRW wählt der Rat für die Dauer seiner Wahlperiode aus seiner Mitte ohne Ausspräche ehrenamtliche Stellvertreter des Bürgermeisters. Sie vertreten den Bürgermeister bei der Leitung der Ratssitzung und bei der Repräsentation.
Bei der Wahl der Stellvertreter des Bürgermeisters wird gem. § 67 Abs. 2 GO NRW nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang geheim abgestimmt.
Voraussetzung für die Verhältniswahl zur Bestimmung der stellvertretenden Bürgermeister ist die Einreichung von Wahlvorschlägen.
Wahlvorschläge können nach dem Wortlaut des Gesetzes nur durch Fraktionen oder Gruppen - also mindestens zwei Personen - und nicht durch einzelne Ratsmitglieder eingebracht werden. Durch die Verwendung des Begriffs „Gruppe“ folgt, dass Ratsmitglieder unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu einzelnen Fraktionen, Parteien oder Wählergemeinschaften Wahlvorschläge mit einer beliebigen Zahl von Kandidaten einreichen und bei der Wahl unterstützen können.
Weiterhin ist möglich, dass nur ein Wahlvorschlag eingereicht und zur geheimen Wahl gestellt wird.
Bei mehreren Wahlvorschlägen sind die Wahlstellen der Fraktionen und Gruppen des Rates nach der Reihenfolge der Höchstzahlen zu verteilen, die durch Teilung der auf die Wahlvorschläge entfallenen Stimmenzahlen durch 1, 2, 3 usw. ergeben (d´Hondtsche Wahlsystem). Erster Stellvertreter des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin ist, wer an erster Stelle des Wahlvorschlages steht, auf den die erste Höchstzahl entfällt, zweiter Stellvertreter, wer an vorderster noch nicht in Anspruch genommene Stelle des Wahlvorschlages steht, auf den die zweite Höchstzahl entfällt, dritter Stellvertreter, wer an vorderster noch nicht in Anspruch genommener Stelle des Wahlvorschlags steht, auf den die dritte Höchstzahl entfällt. Zwischen Wahlvorschlägen mit gleichen Höchstzahlen findet eine Stichwahl statt; bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Bürgermeister zu ziehende Los.
Nimmt ein gewählter Bewerber die Wahl nicht an, so ist gewählt, wer an nächster Stelle desselben Wahlvorschlages steht. Ist ein Wahlvorschlag erschöpft, tritt an seine Stelle der Wahlvorschlag mit der nächsten Höchstzahl.
Der Bürgermeister hat bei der Wahl der ehrenamtlichen Stellvertreter Stimmrecht. Das Abstimmungsverfahren richtet sich nach § 16 Abs. 4 der Geschäftsordnung für Rat und Ausschüsse der Stadt Herzogenrath.
Für die Feststellung des Wahlergebnisses bestellt der Stadtrat aus seinen Reihen Stimmzähler, die das Wahlergebnis öffentlich feststellen und eine entsprechende Niederschrift unterzeichnen.
Rechtliche Grundlagen:
- § 67 GO NRW
- § 15 Abs. 3 Hauptsatzung
- § 16 Abs. 4 Geschäftsordnung
