Sitzungsvorlage - V/2020/230-E01
Grunddaten
- Betreff:
-
Wahl der städtischen Vertreter in Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsräten oder entsprechenden Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage
- Federführend:
- Amt 10 - Hauptamt und Steuern
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Rat der Stadt Herzogenrath
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Entscheidung
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03.11.2020
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Aus der beigefügten Anlage 1 ist ersichtlich, an welchen wirtschaftlichen Unternehmen, Gesellschaften, Verbänden etc. die Stadt Herzogenrath beteiligt ist und im Rahmen dieser Beteiligung städtische Vertreter in Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsräten oder entsprechenden Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen entsandt hat. Die derzeitige personelle Vertretung der Stadt ist dem beigefügten Verzeichnis (Anlage 2) zu entnehmen.
Unter dem Begriff der Vertretung im o. a. Sinne wird die Rechtsstellung verstanden, kraft der der Handelnde im Namen des Vertretenen eine Willenserklärung mit Wirkung für und gegen den Vertretenen abgibt (§ 164 BGB).
Bei der Beschlussfassung über die Vertretung der Stadt sind folgende gesetzliche Bestimmungen zu beachten:
Gemäß § 63 Abs. 2 i.V.m. § 113 Abs. 1 und 2 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) wird die Gemeinde in Beiräten, Ausschüssen, Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsräten oder entsprechenden Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen (z.B. Aktiengesellschaften, GmbH’s, Kommanditgesellschaften, Vereinen, Gesellschaften des Bürgerlichen Rechts, Zweckverbänden, Wasser- und Bodenverbänden), an denen die Gemeinde beteiligt ist, durch vom Rat bestellte Vertreter vertreten.
Die vom Rat bestellten Vertreter haben die Interessen der Gemeinde zu verfolgen und sind grundsätzlich an die Beschlüsse des Rates und seiner Ausschüsse gebunden. Auf Beschluss des Rates haben sie ihr Amt jederzeit niederzulegen.
Sofern mehr als ein Vertreter zu benennen ist, muss der Bürgermeister oder ein von ihm vorgeschlagener Bediensteter der Gemeinde dazuzählen.
Nach § 113 Abs. 3 GO NRW ist die Gemeinde verpflichtet, bei der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages einer Kapitalgesellschaft darauf hinzuwirken, das ihr das Recht eingeräumt wird, Mitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden. Über die Entsendung entscheidet der Rat. Zu den entsandten Aufsichtsratsmitgliedern muss der Bürgermeister oder ein von ihm vorgeschlagener Bediensteter der Gemeinde zählen, wenn diese mit mehr als einem Mitglied im Aufsichtsrat vertreten ist.
Ist der Gemeinde das Recht eingeräumt worden, Mitglieder des Vorstandes oder eines gleichartigen Organs zu bestellen oder vorzuschlagen, entscheidet hierüber gem. § 113 Abs. 4 GO NRW ebenfalls der Rat.
Hat der Rat zwei oder mehr Vertreter oder Mitglieder i. S. des § 113 GO NRW i.V.m. § 63 Abs. 2 GO NRW zu bestellen oder vorzuschlagen, die nicht hauptberuflich tätig sind, gilt gem. § 50 Abs. 4 GO NRW das Verfahren bei der Besetzung der Ausschüsse nach § 50 Abs. 3 GO NRW.
Dies bedeutet, dass nach den Grundsätzen der Verhältniswahl nach Hare-Niemeyer zu verfahren ist.
Soweit nur ein Vertreter vorzuschlagen/zu bestellen ist und es nicht zu einem einheitlichen Wahlvorschlag kommt, erfolgt die Wahl durch einfachen Mehrheitsbeschluss gem. § 50 Abs. 2 GO NRW.
§ 12 Landesgleichstellungsgesetz
Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Gleichstellungsrechts vom 06.12.2016 änderte der Landtag NRW das Gestz zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land NRW. Die Neuregelung umfasste unter anderem Regelungen zur geschlechtergerechten Gremienbesetzung (§ 12 LGG), nach denen bei der Besetzung von wesentlichen Gremien künftig Frauen mit einem Mindesanteil von 40% vertreten sein müssen bzw. Vertreten sein sollen.
Nach § 12 Abs. 2 LGG NRW sind wesentliche Gremien Aufsichts-und Verwaltungsräte, vergliechbare Aufsicht führende Organe sowie Gremien von besonderer tatsächlicher und rechtlicher Bedeutung. Hierzu zählen regelmäßig Kommissionen, Beiräte, ausschüsse und Kuratorien. Weiterhin zählen dazu Gremien, die durch die obersten Landesbehörden im Rahmen ihrer fachlichen Zustänkdigkeit als wesenlich bestimmt werden. Wahlgremien sind Aufsichts- und Verwaltungsräte sowie andere wesentliche Gremien, deren Mitglieder ganz oder zum Teil gewählten werden. Ausgenommen sind die Vertretungskörperschaften der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie deren Ausschüsse.
Werden nach § 12 Abs. 3 LGG NRW bei Dienststellen Gremien gemäß § 12 Absatz 2 LGG gebildet oder wiederbesetzt, müssen die entsenden Stellen mindestens 40 Prozent Frauen bennen. Besteht das Bennennungsrecht nur für eine Person, sind Frauen und Männer alternierend zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Begründung der Mitgliedschaft in einem Gremium durch Berufungsakt einer Dienststelle entsprechend.
Bei der Aufstellung von Listen und Kandidaturen für Wahlgremien mit Ausnahme der in § 12 Abs. 2 Satz 5 LGG genannten Gremien soll der Anteil von Frauen mindestens 40 Prozent betragen.
Damit müssen sich die Fraktionen und Gruppen für einen gemeinsamen Wahlvorschlag möglichst auf einen Vorschlag einigen, der einen Frauenanteil von min. 40% enthält. Bei der Verhältniswahl bezieht sich die 40%-Vorgabe auf die einzelnen Listen der Fraktionen bzw. Gruppen.
Hiervon darf nur aus zwingenden Gründen abgewichen werden. Zwingende Gründe liegen insbesondere vor, soweit
1. Mitglieder aufgrund einer Wahl ernannt werden,
2. eine für das Gremium geltende Regelung die Besetzung von Mitgliedern Kraft eines Amts oder einer besonderen Funktion (geborene Mitglieder) vorsieht oder
3. der entsendende Stelle die Einhaltung der Vorgaben des § 12 Absatz 3 LGG aus tatsächlichen Gründen nicht möglich ist.
Hinweise:
VR Bank eG
Die VR Bank eG wählt durch einen Wahlausschuss je 150 Mitglieder einen Delegierten für eine Vertreterversammlung. Aufgrund der Größenordnung der Beteiligung ist nicht damit zu rechnen, das eine Delegiertenstimme auf die Stadt Herzogenrath entfallen wird. Von daher wird empfohlen, auf eine entsprechende Wahl zunächst zu verzichten.
Wasserverband Eifel-Rur
Die Delegierten für die Verbandsversammlung des Wasserverband Eifel-Rur werden für eine fünfjährige Wahlperiode gewählt, die nicht mit der Wahlperiode des Stadtrates überstimmt. Die letzte Wahl erfolgte im Jahr 2018, so dass die gewählten Delegierten grundsätzlich bis 2023 gewählt sind (vgl. Drucksachen-Nr. V/2018/030).
Die Delegierten aus den Reihen der Ratsmitglieder müssen allerdings dem neu konstituierten Rat angehören. Diese Voraussetzung ist bei den derzeitigen Delegierten erfüllt.
Darüber hinaus weist die Verwaltung darauf hin, dass ein Wahlverfahren im Hinblick auf die eingesetzten Beitragsteileinheiten durchgeführt wurde. Hierbei wurde der Stadtverordnete Thorsten Schlebusch gewählt.
Beirat der Sparkasse Aachen
Die Wahlperiode des Beirates der Sparkasse Aachen ist zum 30.07.2017 ausgelaufen. Der Verwaltungsrat der Sparkasse Aachen hat entschieden, dass das Gremium nicht fortgesetzt wird.
Städte- und Gemeindebund NRW Düsseldorf
Gem. § 8 Abs. 2 der Satzung entsendet die Stadt Herzogenrath sieben Vertreter in die Mitgliederversammlung.
Die in Anlage 2 aufgeführten acht Vertreter konnten gewählt werden, da der damalige Bürgermeister von den Driesch in das Präsidium des Städte- und Gemeindebundes NRW als stellvertretendes Mitglied gewählt wurde.
Rechtliche Grundlagen:
§§ 50, 63 und 113 GO NRW
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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3,5 MB
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