Sitzungsvorlage - V/2020/229-E01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Fraktionen haben sich über die nachfolgend aufgeführte Verteilung der Ausschussvorsitze geeinigt. Dieser Einigung wird nicht von 1/5 der Ratsmitglieder widersprochen. Die Einigung wird wie folgt dem Rat gegenüber erklärt und in die Niederschrift aufgenommen. Die Fraktionen bestimmen dementsprechend folgende Ausschussvorsitze aus der Mitte der den Ausschüssen angehörenden stimmberechtigten Ratsmitgliedern:

 

Ausschuss

Vorsitz stellt

Vorsitzende/r

stellv. Vorsitzende/r

Rechnungsprüfungsausschuss

 

 B 90/ Grüne

 Dr. Fasel, Bernd

Herzner, Katharina

Ausschuss für Bauangelegenheiten  und Gebäudemanagement

 

 CDU

 

 

Ausschuss für Bildung und Sport

 

 CDU

 Gülpen, Renate

 Gasiorek, Michael

Ausschuss für Arbeit, Soziales, Integration, Demografie und Quartiersentwicklung 

 SPD

 Savelsberg, Angelika

 Prast, Alexandra

Klima- und Umweltschutzausschuss

 

 SPD

 Kuklik, Stefan

 Hünefeld, Maik

Wahlprüfungsausschuss

 

 SPD

 Ghallabi, Sonja

Zabel, Melanie

Ausschussr Stadtentwicklung, Wirtschaft und grenzüberschreitende Zusammenarbeit 

 SPD

 Ebert, Roland

Dr. Fleckenstein, Manfred

Ausschuss für Mobilität, Sicherheit und Ordnung

 CDU

Fürpeil, Tim

Fuchs, Kilian

Ausschuss für Kultur und Tourismus

 SPD

Reichelt, Andrea

Kämmerling, Patrick

Personal- und Digitalisierungsausschuss

 FDP

Bock, Björn

Prast, Hartmut

 

 

Die vorstehenden Ausführungen gelten ebenfalls für stellvertretende Vorsitzende.

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

Entschädigung nach der Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse  

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

 

Das Verfahren über die Bestimmung bzw. Verteilung der Ausschussvorsitze richtet sich nach den Bestimmungen des § 58 Abs. 5 GO NRW.

 

Dieses Verfahren findet Anwendung auf die nach der Gemeindeordnung vorgeschriebenen Ausschüsse, alle freiwilligen Ausschüsse und den Wahlprüfungsausschuss.

 

Ausgenommen bleiben der Haupt- und Finanzausschuss, der Wahlausschuss, der Umlegungsausschuss und der Jugendhilfeausschuss, aufgrund sondergesetzlicher Regelungen.

 

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 KwahlG ist der Wahlleiter für das Wahlgebiet der Gemeinde der Bürgermeister. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 KwahlG besteht der Wahlausschuss u.a. aus dem Wahlleiter als Vorsitzenden.   

 

Gem. § 57 Abs. 3 GO NRW führt der Bürgermeister den Vorsitz im Haupt- und Finanzausschuss. Der stellvertretende Vorsitzende bzw. die stellvertretende Vorsitzende des Haupt- und Finanzausschusses wird in dessen erster Sitzung aus seiner Mitte gewählt. Der Bürgermeister hat im Haupt- und Finanzausschuss Stimmrecht. Durch die vorstehende gesetzliche Regelung fällt der Haupt- und Finanzausschuss ganz aus dem Ausschussvorsitzzuteilungsverfahren heraus.

 

Dies gilt ebenfalls für die Wahl eines stellvertretenden Vorsitzenden, der frei gewählt werden kann und nicht dem Zugriffsverfahren unterliegt. Bezüglich der Verteilung der übrigen Ausschussvorsitze sind folgende gesetzliche Regelungen einschlägig:

 

  1.    Gem. § 58 Abs. 5 können sich die Fraktionen über die Verteilung der Ausschussvorsitze einigen.  Die Einigung ist durch Erklärungen der Fraktionsvorsitzenden in einer Ratssitzung festzulegen, wobei auch die Fraktionen in die Einigung einbezogen sein müssen, denen weniger als 1/5 der Ratsmitglieder angehören; sodann ist durch Befragen der Ratsmitglieder festzustellen, wer der Einigung widerspricht. Der Einspruch ist nur dann erheblich, wenn 1/5 der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder der Einigung widerspricht (auf die Zahl der in der Sitzung anwesenden Ratsmitglieder kann nicht abgestellt werden). 

Kommt eine Einigung nicht zustande oder wird der Einigung von 1/5 der Ratsmitglieder widersprochen, findet das sog. Zugriffsverfahren Anwendung, d. h. die Fraktionen greifen auf die Ausschussvorsitze in der Reihenfolge der Höchstzahlen zu, die sich durch Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen durch 1, 2, 3 usw. ermittelt.

 

  1. Durchführung des Zugriffsverfahrens


Das Zugriffsverfahren ist auf folgende Ratsausschüsse anwendbar:

 

-            Rechnungsprüfungsausschuss (RPA)

-            Ausschuss für Bauangelegenheiten und Gebäudemanagement (ABG)

-            Ausschuss für Arbeit, Soziales, Integration, Demografie und Quartiersentwick-

 lung (ASIDQ)

-            Ausschuss für Bildung und Sport (ABS)

-            Klima- und Umweltschutzausschuss (KUA)

-            Wahlprüfungsausschuss (WPA)

- Ausschussr Stadtentwicklung, Wirtschaft und grenzüberschreitende Zusammen-

 arbeit (SWZ)

- Ausschuss r Mobilität, Sicherheit und Ordnung (MSO)

- Ausschuss r Kultur und Tourismus (AKT)

-      Personal- und Digitalisierungsausschuss (PDA).

Entsprechend der Regelung des § 58 Abs. 5 Sätze 2 - 4 GO NRW greifen die Fraktionen auf die Ausschussvorsitze in der Reihenfolge der Höchstzahlen zu, die sich durch Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen durch 1, 2, 3 usw. ermittelt. Das Zugriffsrecht steht ausschließlich den Fraktionen zu, die sich allerdings zusammenschließen können. Einzelnen Ratsmitgliedern oder Gruppen von Ratsmitgliedern ohne Fraktionsstatus steht ein Zugreifverfahren nicht zu. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das der Bürgermeister zu ziehen hat.

 

Die Fraktionen bestimmen die Ausschussvorsitzenden sowie ihre Stellvertreter/innen aus der Mitte der den Ausschüssen angehörenden stimmberechtigten Ratsmitgliedern.

 

Im Gegensatz zum Wahlverfahren bei der konkret-personellen Besetzung der Ausschüsse findet bei der Bestimmung der Ausschussvorsitze das Wahlverfahren nach d’Hondt Anwendung.

 

Rechtliche Grundlagen:

 

- § 57 GO NRW

- § 58 GO NRW

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