Sitzungsvorlage - V/2020/334-E01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Gem. § 46 Abs. 2 Nr. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit den §§ 3 und 4 der Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches in den zurzeit gültigen Fassungen beschließt der Rat der Stadt Herzogenrath, ab dem 03.11.2020 die nachfolgenden Personen in den Umlegungsausschuss der Stadt Herzogenrath zu bestellen.

 

 

Vorsitzender:    Herr Stadtoberrechtsrat Martin Quadflieg

 

 

Stellvertreterin:   Frau städtische leitende Rechtsdirektorin Elke Lammers

 

 

Mitglied m. d. Befähigung zum

heren vermessungstechnischen

Verwaltungsdienst:   Herr StädteRegionsobervermessungsrat David Arzdorf

 

 

Stellvertreter:    Herr StädteRegionsvermessungsrat Julian Vollmert

 

 

Stellvertretender Sachverständiger 

f. d. Bewertung von Grundstücken: Herr Dipl.-Ing. Arch. Christian Horn

 

 

Gleichzeitig werden ab diesem Datum die bisherigen Mitglieder des Umlegungsausschusses:

 

 

Sachverständige f. d.

Bewertung von Grundstücken: Frau StädteRegionsoberbaurätin Ruth Roelen

 

 

r weitere fünf Jahre in den Umlegungsausschuss der Stadt Herzogenrath wiederbestellt.

 

Als Mitglieder des Stadtrates bestellt der Rat der Stadt Herzogenrath in den Umlegungsausschuss:

 

 

Stadtverordneter: Krings, Thorsten 

 

Vertreterin: Pia-Alice Betsch 

  

 

Stadtverordneter:        Goebbels, Wolfgang

 

Vertreter:                         Savelsberg, Robert

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Gemäß § 3 der Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches hat der Rat für die Durchführung von Umlegungsverfahren einen Umlegungsausschuss zu bestellen, der jedoch kein Ausschuss im Sinne der 44 57 ff GO NRW ist. Die Zusammensetzung des Ausschusses ist nach § 4 der Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches zwingend vorgeschrieben.

 

Danach besteht der Umlegungsausschuss aus 5 Mitgliedern einschl. des/der Vorsitzenden. Der/Die Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst besitzen. Ein Mitglied muss die Befähigung zum höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst besitzen und ein Mitglied Sachverständige/r für die Ermittlung von Grundstückswerten sein. Sie dürfen allesamt nicht Mitglied des Rates der Gemeinde sein oder als Beamte oder tariflich Beschäftigte in der Gemeinde tätig sein. Des Weiteren sind zwei Mitglieder aus der Mitte des Rates der Gemeinde zu benennen.

 

r jedes Mitglied des Umlegungsausschusses ist ein Vertreter zu bestellen, welcher die gleichen Voraussetzungen erfüllen muss wie das Mitglied, zu dessen Vertretung er/sie bestellt ist. Die Amtsdauer der bestellten Mitglieder des Umlegungsausschusses beträgt 5 Jahre, die Wiederwahl ist zulässig.

 

Die von der Verwaltung vorgeschlagenen Ausschussmitglieder erfüllen die geforderten gesetzlichen Voraussetzungen und sind in verantwortlichen Positionen z.B. bei der Städteregion Aachen, der Stadt Aachen und der Stadt Eschweiler  beschäftigt.

Der vorgeschlagene Vorsitzende Herr Quadflieg ist Leiter des Rechtsamtes der Stadt Eschweiler und wird von Seiten der Verwaltung vorgeschlagen, da Frau Breil, welche den Vorsitz bisher innehat, nicht mehr im Dienst der Stadt Eschweiler ist.

 

Rechtliche Grundlagen:

 

BauGB und DVO zum BauGB

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