Sitzungsvorlage - V/2020/267-E01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt Herzogenrath beschließt die der Vorlage beigefügte 9. Änderungssatzung der Hauptsatzung der Stadt Herzogenrath vom 14.12.2004. Diese 9. Änderung der Hauptsatzung  tritt mit Wirkung des 03.11.2020 - also rückwirkend - in Kraft.

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

In der Sitzung des Rates am 11.05.2017 wurde zuletzt die Hauptsatzung geändert.

 

In der Zwischenzeit haben sich gesetzliche Änderungen ergeben, die nun zu einer Anpassung der Hauptsatzung führen müssen.

 

Zudem wurde im Rahmen eines interfraktionellen Gesprächs am 13.10.2020, an dem alle dem Rat ab dem 01.11.2020 angehörenden Fraktionen teilgenommen haben, von Seiten der SPD-Fraktion der mündliche Antrag gestellt, die Anzahl der ehrenamtlichen stellvertretenden Bürgermeister von zwei auf drei zu erhöhen.

 

r die Wahl der stellvertretenden Bürgermeister ist zu beachten, dass der Rat die Zahl der Stellvertreter festlegen muss, insbesondere für den Fall, dass er von der bisherigen Zahl abweichen will. Die Festlegung der Zahl der zu wählenden ehrenamtlichen Stellvertreter des Bürgermeisters erfolgt in der Hauptsatzung.

 

Zudem regt die Verwaltung eine Änderung des § 13 Abs. 4 der Hauptsatzung an. Dies betrifft neben dem bereits aufgeführten Umlegungsausschuss, den Ausschuss für Personal und Digitalisierung, den Ausschussr Kultur und Tourismus sowie den Rechnungsprüfungsausschuss. Bei den genannten Ausschüssen ist es aufgrund der Erfahrungen in den letzten Jahren sehr wahrscheinlich, dass deutlich weniger Ausschusssitzungen stattfinden werden, als bei den großen Ausschüssen. Darüber hinaus sind aus diesen Ausschüssen heraus keine zusätzlich vom Ausschussvorsitzenden zu betreuenden Gremien/Lenkungsgruppen oder Arbeitskreise gebildet worden. Von daher ist es aus Sicht der Verwaltung nicht vertretbar, für die Ausschussvorsitzenden der genannten Ausschüsse eine zusätzliche Aufwandsentschädigung zu gewähren.      

 

Die Verwaltung weist darauf hin, dass die Hauptsatzung gem. § 7 Abs. 3 Satz 3 GO NRW nur mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder geändert werden kann.

 

      

 

Rechtliche Grundlagen:

§ 7 GO NRW

§ 67 Abs. 1 GO NRW

§ 15 Hauptsatzung

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Wettbewerbsregister/Stellungnahme ÖRP

Dokument nicht im Bestand.
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Anlagen

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