Sitzungsvorlage - V/2021/108

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Der Jugendhilfeausschuss beschließt die Fortschreibung der Kindertagesstättenbedarfsplanung im Rahmen des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz-NRW) zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in anderen Betreuungsformen.

 

Des Weiteren nimmt er zur Kenntnis, dass die Planung auf der Grundlage der Anmeldungen der Eltern im Kita-Buchungsportal und in Abstimmung mit allen Trägern und Leitungen der Kindertageseinrichtungen in Herzogenrath erstellt wurde.

 

Der Jugendhilfeausschuss beauftragt die Verwaltung, dem Landesjugendamt auf der Grundlage der Bedarfsmeldungen der Eltern und den Festlegungen der kommunalen Jugendhilfeplanung die Gruppenformen und die Betreuungszeiten inkl. Plätze in der Kindertagespflege zum 15.03.2021 für das Kindergartenjahr 2021/2022 zu melden.

 

Reduzieren

Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen (einschl. Darstellung der Folgekosten Sach- und Personalaufwendungen sowie Folgeerträge):

 

Die finanziellen Auswirkungen aus der geplanten Belegung der Betreuungseinrichtungen im Kindergartenjahr 2021/2022 wurden bei der Haushaltsplanung für das Jahr 2021 bzw. das gesamte Kindergartenjahr (01.08.2021 – 31.07.2022) berücksichtigt.

 

 

Auswirkungen auf den Klimaschutz:

 

x

keine Auswirkungen

 

 

positive Auswirkungen

 

 

negative Auswirkungen

 

 

 

Reduzieren

Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Die Kindertagesstättenbedarfsplanung ist gem. § 80 SGB VIII jährlich fortzuschreiben, so dass es in der Regel nicht notwendig ist, in jedem aktualisierten Bericht ein umfangreiches theoretisches Gerüst darzustellen, unter welchen rechtlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen die Kindertagesstättenbedarfsplanung erfolgt.

 

Bei diesem Bericht sind die Voraussetzungen aufseiten des Jugendhilfeausschusses jedoch andere, da sich am 17.11.2020 der Jugendhilfeausschuss der Stadt Herzogenrath neu konstituiert hat und aus diesem Anlass zahlreiche neue Mitglieder Teil des Ausschusses geworden sind.

 

Um insbesondere den neuen Mitgliedern eine Übersicht über die genannten Rahmenbedingungen zu geben, fällt der aktuelle Bericht im ersten Teil (Rahmenbedingungen) und zudem mit den Anhängen IV und V etwas umfangreicher aus als die Berichte der letzten Jahre. Ziel der Verwaltung ist es, hierdurch den neuen Mitgliedern die Möglichkeit zu geben, besser in die Materie hineinzufinden und sich mit den Planungsgrundsätzen und –prozessen vertraut machen zu können.

 

Darüber hinaus kann der aktuelle Bericht für alle Mitglieder in gewisser Hinsicht als „Nachschlagewerk“ dienen, sollte zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal Klarheit über einen der bearbeiteten Punkte geschaffen werden müssen, um Dinge entsprechend einordnen zu können.


Der planerische und Datenteil des Berichts beginnt mit Punkt 2. auf Seite 24 und endet mit Punkt 7. auf Seite 42.

 

Diejenigen Leser*innen, die weniger an den Planungswegen und –schritten als vielmehr an den Ergebnissen interessiert sind, werden auf Punkt 7.3 (ab Seite 41) verwiesen, in dem die unterschiedlichen Versorgungsszenarien zusammengefasst dargestellt werden.

 

Insgesamt umfasst die als Anlage beigefügte Fortschreibung des Bedarfsplanes „Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in anderen Betreuungsformen“ die aktuelle Darstellung der Versorgungssituation von Kindern von 0,4 Jahren bis zum Schuleintritt für das Kindergartenjahr 2021/2022 auf der Basis der aktuellen Geburtenziffern sowie Aussagen zum Stand des Ausbaus von Betreuungsplätzen für Kinder unter und über drei Jahren.

 

Hierfür konnten die für die Planung relevanten Daten über das Kita-Buchungsportal ermittelt werden.

 

Aus der Entscheidung der Jugendhilfeplanung ergeben sich die Höhe und Anzahl der Kindpauschalen.

 

Nach der Bedarfsermittlung durch das Kita-Buchungsportal hat die Verwaltung des Jugendamtes mit allen Trägern von Kindertageseinrichtungen im Stadtgebiet Herzogenrath, wie in den Vorjahren, Anfang Januar Einzelgespräche geführt und einvernehmlich die Gruppenformen und Platzzahlen zum 01.08.2021 festgelegt, damit bis spätestens zum 15. März die verbindlichen Meldungen für das Kindergartenjahr 2021/2022 an das Land vorgenommen werden können.

 

Wiederum ist in dem Planungsbericht eine einrichtungsscharfe Zuordnung der Plätze einschließlich der Gruppenformen, der Betreuungszeiten und Angabe der Plätze für behinderte oder von Behinderung bedrohter Kinder vorgenommen worden (s. Tabelle I im Anhang des Planungsberichtes).

 

Bezüglich der inklusiv zu fördernden Kinder ist festzustellen, dass deren Eltern vermehrt die Möglichkeit in Anspruch nehmen, die Kinder in einer wohnbereichsnahen Regelkindertagesstätte unter Berücksichtigung des erhöhten Betreuungsaufwandes betreuen zu lassen.

 

Rechnerisch ist der Bedarf in der Stadt Herzogenrath auf der Grundlage einer Nachfrage von 98 % für 3 – 6jährige Kinder und 50 % für Kinder unter 3 Jahren ermittelt und vom Jugendhilfeausschuss definiert worden (s. V/2013/361).

 

Im Vergleich zu der aktuell gültigen Berechnungsquote bei den 0 < 3jährigen (u3-Kinder) von 50% ergibt sich unter Berücksichtigung der tatsächlichen Nachfragequoten aus dem Kitajahr 2019/2020 eine Steigerung von rund 5%.

 

Vor diesem Hintergrund hat die Verwaltung bei den jeweiligen Bedarfsberechnungen zusätzlich eine Berechnung für den u3-Bereich unter Zugrundelegung einer Berechnungsquote von 55% vorgenommen und diese jeweils nachrichtlich aufgeführt.

 

Um beurteilen zu können, ob zukünftig eine Anpassung der Bedarfsquote für den Bereich der 0 < 3jährigen (u3-Kinder) erforderlich wird, ist mindestens die Feststellung der tatsächlichen Nachfragequote im u3-Bereich für das aktuelle Kindergartenjahr 2020/2021 abzuwarten.

 

Für die Fälle, in denen Eltern Tagespflegeangebote vorübergehend in Anspruch nehmen oder sich bewusst für diese Form der ‚Familiären Tagesbetreuung‘ entscheiden, muss stets eine ausreichende Anzahl an Plätzen zur Verfügung stehen. Die Verwaltung unternimmt deshalb enorme Anstrengungen, damit die Anzahl der Plätze – trotz des Wegfalles einzelner Tagespflegpersonen bzw. Betreuungsplätze - ausreichend bleibt.

 

Im Vergleich zum aktuellen Kindergartenjahr stehen für das Kindergartenjahr 2021/2022 - unter Berücksichtigung der Inbetriebnahme der neuen fünfgruppigen Kindertageseinrichtung „An der Herrenstraß“ in Merkstein ab 01.08.2021 und der Fortführung der beiden Vorläufergruppen in dem ehemaligen Gebäude der Kita-Bank bis zu der Inbetriebnahme der geplanten fünfgruppigen Kindertageseinrichtung in Kohlscheid - insgesamt folgende Betreuungsplätze in Kindertageseinrichtungen und der Tagespflege zur Verfügung:

 

 

Kita-Jahr

2020/2021

Kita-Jahr

2021/2022

Veränderung/Zuwachs

 

 

 

 

Betreuungsplätze Kita/U 3

353

370

+ 17

Betreuungsplätze Kita/Ü 3

1.235

1.334

+ 99

Betreuungsplätze Kita/Gesamt

1.588

1.704

+ 116

 

 

 

 

Betreuungsplätze Tagespflege

228

220

- 8

 

 

 

 

Betreuungsplätze Kita + Tagespflege

1.816

1.924

+ 108

 

 

Mit Auswertung des Buchungsportals KIVAN mit Datum vom 10.02.2021 gibt es im Hinblick auf den Beginn des neuen Kindergartenjahres am 01.08.2021 noch Bedarfsmeldungen mit einem Rechtsanspruch für 28 Kinder im Alter von 3 Jahren bis zum Schuleintritt (ü3-Kinder) und für 129 Kinder im Alter von 0 – 3 Jahren (u3-Kinder).

 

Vor dem Hintergrund, dass es aktuell sowohl in der neuen Kindertageseinrichtung „An der Herrenstraß“ in Merkstein und auch in einzelnen Kindertageseinrichtungen der freien Träger noch unbelegte (freie) Betreuungsplätze gibt, als auch die Belegung im Bereich der Tagespflege erst Anfang Februar begonnen hat, geht die Verwaltung davon aus, dass alle bislang angemeldeten Betreuungsbedarfe zum 01.08.2021 grundsätzlich erfüllt werden können.

 

Die Verwaltung wird in der Sitzung des Jugendhilfeausschusses tagesaktuell über die Entwicklung des Vermittlungsstands berichten.

 

Rechtliche Grundlagen:

 

Gem. § 80 SGB VIII haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen ihrer Planungsverantwortung, den Bestand an Einrichtungen und Diensten festzustellen, den Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen junger Menschen und der Personensorgeberechtigten für einen mittelfristigen Zeitraum zu ermitteln und die zur Befriedigung des Bedarfes notwendigen Vorhaben rechtzeitig und ausreichend zu planen.

Gem. KiBiz-NRW hat das Jugendamt die Kindertagesbetreuungsbedarfsplanung jährlich fortzuschreiben.

 

Nach § 22 SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) sind Tageseinrichtungen Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztags aufhalten und in Gruppen gefördert werden. Sie sollen die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern, die Erziehung und Bildung der Familie unterstützen und ergänzen und den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können.

 

Gemäß § 80 SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe eine Jugendhilfeplanung zu erstellen. Diese Planung ist nach § 71 Abs. 2 KJHG eine Pflichtaufgabe des Jugendhilfeausschusses.

 

Reduzieren

Wettbewerbsregister/Stellungnahme ÖRP

 

Anlage/n:

 

Kindertagesstättenbedarfsplanung 2021/2022

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...