Sitzungsvorlage - V/2020/154-E01
Grunddaten
- Betreff:
-
Ganzjährige Außengastronomie; hier: Antrag der CDU-Fraktion vom 03.04.2020
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage
- Federführend:
- Amt 32 - Ordnungsamt
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Mobilität, Sicherheit und Ordnung
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Entscheidung
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25.02.2021
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06.05.2021
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Bereit
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Ausschuss für Mobilität, Sicherheit und Ordnung
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Vorberatung
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Erledigt
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Rat der Stadt Herzogenrath
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Entscheidung
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29.06.2021
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Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Mobilität, Sicherheit und Ordnung beschließt die Änderungen der „Ordnungsbehördlichen Verordnung über allgemeine Ausnahmen von dem Verbot des § 9 Abs. 1 Landes-Immissionsschutzgesetzt für Zwecke der Außengastronomie (Außengastronomieverordnung) vom 19.03.1991“. Die 3. Änderungsatzung soll öffentlich bekannt gemacht werden.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen (einschl. Darstellung der Folgekosten – Sach- und Personalaufwendungen – sowie Folgeerträge):
./.
Auswirkungen auf den Klimaschutz:
X | keine Auswirkungen |
| positive Auswirkungen |
| negative Auswirkungen |
Kurze Erläuterung (1-3 Sätze – Um welche Auswirkungen handelt es sich? Sind diese erheblich oder gering? Wenn die Auswirkungen negativ sind, bestehen alternative Handlungsmöglichkeiten?):
Sachverhalt
Sachverhalt:
Gem. des im Haupt- und Finanzausschuss einstimmig gefassten Beschlusses, die Außengastronomie künftig im Stadtgebiet von Herzogenrath ganzjährig zuzulassen, die Satzung entsprechend anzupassen und diese dem Ausschuss zur Entscheidung vorzulegen, ist die Verwaltung gefolgt. Der Zusatz „Der Einsatz von Heizpilzen ist in jedem Fall zu untersagen“ soll berücksichtigt werden.
Die Ordnungsbehördliche Verordnung wird wie folgt geändert:
§ 1 Absatz (2) - ALT -
In der Zeit vom 01. Mai bis 31. Oktober werden von diesem Verbot für rechtmäßig betriebene Freiluftausschänke bis 24:00 Uhr zugelassen.
3. Änderungssatzung:
§ 1 Absatz (2) - NEU -
Ganzjährig werden von diesem Verbot für rechtmäßig betriebene Freiluftausschänke bis 24:00 Uhr allgemeine Ausnahmen zugelassen.
§ 2 - Ergänzung -
Die Ausnahmeregelung des § 1 gilt nicht für den Einsatz von Geräten, die der Schallerzeugung oder Schallwiedergabe dienen (Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte u.ä. Geräte).
Ebenfalls wird der Einsatz von gasbetriebenen Heizgeräten (Heizpilze o.ä. Geräte) untersagt.
Die geänderte Ordnungsbehördliche Verordnung ist als Anlage beigefügt. Die 3. Änderungssatzung ist öffentlich bekannt zu machen.
Rechtliche Grundlagen:
./.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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186,3 kB
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2
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(wie Dokument)
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285,4 kB
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3
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(wie Dokument)
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432,6 kB
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