Sitzungsvorlage - V/2009/014
Grunddaten
- Betreff:
-
Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes II/60 "Honigmannstraße" Hier: Satzungsbeschluss
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage
- Federführend:
- Fachbereich 3 Stadtentwicklung und Umwelt
- Beteiligt:
- Fachbereich 3: b) Planung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Umwelt- und Planungsausschuss
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Vorberatung
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03.02.2009
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Erledigt
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Rat der Stadt Herzogenrath
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Entscheidung
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10.02.2009
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Beschlussvorschlag
Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat, für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes II/60 “Honigmannstraße“ die als Anlage beigefügte Satzung über eine Veränderungssperre gemäß §§ 14 und 16 Abs. 1 BauGB zu beschließen. Die Satzung über die Veränderungssperre ist ortsüblich bekannt zu machen.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Unter dem vorangegangenen Tagesordnungspunkt wurde dem Umwelt- und Planungsausschuss der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan II/60 “Honigmannstraße“ zur Beratung vorgelegt. Zur Sicherung der Planungsziele ist eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes erforderlich.
Die Veränderungssperre soll verhindern, dass sich Nutzungen und Strukturen verfestigen oder ansiedeln, die der angestrebten städtebaulichen Entwicklung nicht angemessen sind. Die Veränderungssperre gilt zwei Jahre ab dem Datum der Bekanntmachung und kann um ein weiteres Jahr verlängert werden. Entschädigungsansprüche unmittelbar aus der Veränderungssperre entstehen während dieser Zeit nicht. Aufgrund der Veränderungssperre dürfen Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden. Erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigenpflichtig sind, dürfen nicht vorgenommen werden. Im Übrigen wird auf die Planungsziele gemäß dem im vorausgegangenen Tagesordnungspunkt beratenen Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes II/60 “Honigmannstraße“ verwiesen.
Auf Grundlage des Aufstellungsbeschlusses wurde ein Bauvorhaben gem. § 15 BauGB zurückgestellt. Die Zurückstellung ist am 08.01.2009 rechtswirksam geworden. Der Zeitraum der Zurückstellung ist auf die Geltungsdauer der Veränderungssperre anzurechnen, sodass diese spätestens am 07.01.2011 außer Kraft tritt.
Rechtliche Grundlagen:
BauGB
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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20,2 kB
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2
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(wie Dokument)
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407 kB
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