Sitzungsvorlage - V/2021/353-E01
Grunddaten
- Betreff:
-
Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windkraft hier: Landesplanerische Anfrage gem. § 34 Landesplanungsgesetz NRW
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage
- Federführend:
- Amt 61 - Stadtplanungsamt
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Ausschuss für Stadtentwicklung, Wirtschaft und grenzüberschreitende Zusammenarbeit
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Entscheidung
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11.11.2021
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Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Wirtschaft und grenzüberschreitende Zusammenarbeit (SWZ) nimmt die Ausführungen zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung, zwecks Erstellung eines gesamtstädtischen Konzeptes für Windenergieanlagen, eine landesplanerische Anfrage gem. § 34 LPIG bei der Bezirksregierung Köln zu stellen.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen (einschl. Darstellung der Folgekosten – Sach- und Personalaufwendungen – sowie Folgeerträge):
1. Gesamtkosten
x | Pflichtaufgabe |
| Freiwillige Aufgabe |
Auswirkungen auf den Klimaschutz:
x | keine Auswirkungen |
| positive Auswirkungen |
| negative Auswirkungen |
Kurze Erläuterung (1-3 Sätze – Um welche Auswirkungen handelt es sich? Sind diese erheblich oder gering? Wenn die Auswirkungen negativ sind, bestehen alternative Handlungsmöglichkeiten?):
Sachverhalt
Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 08.06.2021 reichten die Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen einen Antrag zur Ausarbeitung einer Potentialanalyse unter Festlegung von Abstandskriterien und Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung eines „sachlichen Teilflächennutzungsplanes Windkraft“ ein. Der genaue Wortlaut ist dem als Anlage beigefügten Antrag zu entnehmen.
Im Rahmen eines Vortrages durch das Planungsbüro BKR aus Aachen worden dem Ausschuss für Stadtentwicklung, Wirtschaft und grenzüberschreitende Zusammenarbeit (SWZ) am 23.09.2021 zunächst die aktuellen rechtlichen Regelungen und Rahmenbedingungen zum Thema Potentialanalyse und sachlicher Teilflächennutzungsplan Windkraft inkl. Erfahrungen aus Planverfahren anderer Kommunen dargelegt.
Den Erkenntnissen aus dem o. g. Vortrag zur Folge besteht die einzige Möglichkeit zur weiteren Ausweisung von Windenergieanlagen im Flächennutzungsplan von Herzogenrath nur über die klassische Bauleitplanung („Positivplanung“) gem. § 249 BauGB.
Gemäß § 34 Landesplanungsgesetz hat die Stadt zu Beginn der Planungen bei der Regionalplanungsbehörde, hier Bezirksregierung Köln, anzufragen, welche raumordnerischen Ziele für den Planbereich bestehen.
Aus den o. g. Gründen empfiehlt die Verwaltung, die Bezirksregierung Köln frühzeitig in das Verfahren durch eine landesplanerische Anfrage gem. § 34 LPIG einzubeziehen.
Rechtliche Grundlagen:
BauGB
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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540,9 kB
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2
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(wie Dokument)
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2,1 MB
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