Sitzungsvorlage - V/2021/498
Grunddaten
- Betreff:
-
Straßenreinigung und Winterdienst im Stadtgebiet Herzogenrath hier: Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2022
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage
- Federführend:
- Amt 67 - Technisches Betriebsamt
- Beteiligt:
- Verwaltungsleitung; Bürgermeisterbüro; Amt 14 - Beratung und Örtliche Rechnungsprüfung; Dezernat 3
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Haupt- und Finanzausschuss
|
Vorberatung
|
|
|
23.11.2021
| |||
●
Erledigt
|
|
Rat der Stadt Herzogenrath
|
Entscheidung
|
|
|
14.12.2021
|
Beschlussvorschlag
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Herzogenrath folgenden Beschluss:
Der Rat der Stadt Herzogenrath nimmt die als Anlage 2 beigefügte Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2022 für die Straßenreinigung und den Winterdienst im Stadtgebiet Herzogenrath zur Kenntnis.
Der Stadtrat beschließt die als Anlage 1 beigefügte 19. Änderungssatzung zur Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Herzogenrath vom 14.12.2004 in der Fassung vom 15.12.2020.
Die neuen Gebührensätze treten am 01.01.2022 in Kraft.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen (einschl. Darstellung der Folgekosten – Sach- und Personalaufwendungen – sowie Folgeerträge):
1. Gesamtkosten
X | Pflichtaufgabe |
| Freiwillige Aufgabe |
Haushaltsmittel stehen zur Verfügung
X | ja |
| nein |
X | im Ergebnisplan bei Aufwandskonto 542920 |
| im Finanzplan bei Investitionsnummer |
Die Gesamtausgaben belaufen sich auf/betragen | 233.520,-- | Euro. |
Bei dem Produkt 1254510 – Straßenreinigung/Winterdienst ist die vom KAG NRW geforderte Kostendeckung durch Anpassung der Straßenreinigungsgebühren gewährleistet. Dabei bleibt der erforderliche städtische Anteil zur Berücksichtigung des Allgemeininteresses in angemessener Höhe unberücksichtigt.
Auswirkungen auf den Klimaschutz:
X | keine Auswirkungen |
| positive Auswirkungen |
| negative Auswirkungen |
Sachverhalt
Sachverhalt:
A.) Straßenreinigung:
In seiner Sitzung am 07.11.2017 (Drucksachen-Nr. V/2017/320) hat der Bau- und Verkehrsausschuss beschlossen, die Fa. Kaspar Poensgen Städtereinigung GmbH, 50389 Wesseling, mit der maschinellen Straßenreinigung im Stadtgebiet Herzogenrath für die Jahre 2018 bis 2021 zu beauftragen. Der Dienstleistungsvertrag mit der Fa. Poensgen endet mit Ablauf des 31.12.2021.
Aus diesem Grund wurde die maschinelle Straßenreinigung im Stadtgebiet Herzogenrath für den Zeitraum 01.01.2022 bis 31.12.2025 erneut europaweit öffentlich ausgeschrieben.
Die Ausschreibung schloss mit dem erfreulichen Ergebnis, dass die Kosten für die maschinelle Straßenreinigung und die Verwertung des aufgenommenen Straßenkehrichts nur geringfügig über denen des Ausschreibungsergebnisses des Jahres 2017 lagen (siehe Drucksachen-Nr. V/2021/465), was sich grundsätzlich positiv auf die Straßenreinigungsgebühren in den kommenden 4 Jahren auswirkt (Sommerreinigung).
Der aktuell gültige Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst gilt seit dem 01.09.2020 bis zum 31.12.2022. Der Tarifabschluss sah zum 01.04.2021 eine lineare Steigerung der Entgelte um ø 1,40 % und sieht nochmal eine Steigerung der Entgelte um ø 1,80 % zum 01.04.2022 vor.
Ausgehend von diesem Tarifergebnis wird in 2022 mit weiter steigenden Lohnkosten im Öffentlichen Dienst gerechnet (im Durchschnitt +2,76 % für den Zeitraum 01.01.2021 bis 31.12.2022). Dies hat höhere Kosten bei den städtischen Personalausgaben, insbesondere bei den lohnintensiven Leistungen, zur Folge.
Sowohl die Kostenentwicklungen in der Entsorgungswirtschaft als auch die Lohnerhöhungen im Öffentlichen Dienst sind unmittelbare Grundlagen der Gebührenfestsetzung für das kommende Jahr.
Trotz steigender Lohnkosten und dem erfreulichen Ausschreibungsergebnis bleiben die Gesamtkosten für die Straßenreinigung (maschinelle und manuelle Reinigung) relativ stabil ggü. dem Vorjahr und wachsen nur um 1,82 % = +2,4 T€ an.
B.) Winterdienst:
Die durchschnittlichen Kosten für den Winterdienst sinken.
Im vergangenen Winter mussten im Vergleich zu dem Vorjahr spürbar weniger Winterdiensteinsätze gefahren werden. Die Einsatzstunden für Fahrer und Beifahrer beliefen sich im Jahr 2020 auf insgesamt 299 Stunden (2019: 567 Stunden). Auch die Ausgaben für Streusalz und den Personaleinsatz in der Gebührenkalkulation 2022 nehmen ab. Bei der Ermittlung der voraussichtlichen Einsatzstunden und Betriebskosten für das Jahr 2022 wird auf die Durchschnittswerte der Vorjahre zurückgegriffen (Betrachtungszeitraum: 10 Jahre, höchster/niedrigster Wert bleibt unberücksichtigt).
Dies ist sachgerecht, um witterungs- und jahreszeitlich bedingte Schwankungen auszugleichen und Gebührensprünge zu verhindern.
Insgesamt führt die Kalkulation deshalb zu dem Ergebnis, dass die voraussichtlichen Kosten für den Winterdienst um 23,65 % (= -25,7 T€) gegenüber dem Vorjahr reduziert werden können. Dies ist auf die tendenziell milderen Winter der letzten Jahre zurückzuführen, die auch Fahrzeug- und Betriebskosten niedrig halten.
C.) Gebührennachkalkulation 2020:
Die Nachkalkulation des Jahres 2020 schließt unter dem Strich mit einer Kostenüberdeckung in Höhe von 56.193,40 € ab, die sich auf die verschiedenen Dienstleistungsbereiche wie folgt verteilt:
1. Sommerreinigung: + 3.458,22 €
2. Manuelle Straßenreinigung: - 2.791,42 €
3. Winterdienst: + 55.526,60 €
Gesamt: + 56.193,40 €
Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) sind Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten vier Jahre auszugleichen, Kostenunterdeckungen sollen in diesem Zeitraum ausgeglichen werden. Das heißt, Kostenüberdeckungen aus dem Jahr 2020 sind zwingend bis zum Jahr 2024 abzurechnen.
In der Gebührenkalkulation des Jahres 2022 wird ein Betrag in Höhe von insgesamt 34.930,00 € aus der Rücklage in den Gebührenhaushalt zurückgeführt (§ 6 Abs. 2 Satz 3, 1. Halbsatz KAG NRW), der sich wie folgt auf die verschiedenen Dienstleistungsbereiche verteilt:
1. Sommerreinigung: 6.100,00 €
2. Manuelle Straßenreinigung: - 1.400,00 €
3. Winterdienst: 30.230,00 €
Gesamt: 34.930,00 €
Zu 1.)
Mit dem Einsatz von Rücklagemitteln in Höhe von 6,1 T€ für die Sommerreinigung wurde erreicht, dass die Gebühren für die Sommerreinigung im Jahr 2022, trotz höherer Kosten, nur leicht ansteigen (+6 Ct.).
Zu 2.)
Hier erfolgt teilweise der geforderte Ausgleich der Unterdeckung aus dem Jahr 2020 nach § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW.
Zu 3.)
Im Winterdienst wurde 11,5 T€ aus dem Jahr 2019 und 18,73 T€ aus dem Jahr 2020 der Rücklage an den Gebührenhaushalt zurückgegeben. Der Restbetrag der Rücklage in Höhe von 7.503,20 € aus 2019 muss bis zum Jahr 2023, der Restbetrag in Höhe von 36.763,40 € aus 2020 muss bis zum Jahr 2024 abgerechnet werden. Der Erhalt eines Teils der Rücklage für die Jahre 2023 und 2024 soll dazu dienen, etwaige Unwägbarkeiten in den kommenden Jahren abzufangen und Gebührensprünge bei stärker verlaufenden Wintermonaten zu verhindern bzw. abmildern.
Insgesamt stehen damit für zukünftige Gebührenkalkulationen nach jetzigem Stand noch Rücklagemittel in Höhe von 44.266,60 € zur Verfügung (vorbehaltlich der Gebührennachkalkulation 2021).
D.) Zusammenfassung:
Zusammengefasst sinken die Gesamtkosten für die Straßenreinigung und den Winterdienst um insgesamt 8,74 % (= -22,4 T€).
Auswirkungen für die Gebührenzahler:
Die oben geschilderten Kostenverläufe im Bereich der Sommerreinigung und dem Winterdienst, aber besonders der Einsatz der Rücklagemittel im Winterdienst, führen dazu, dass die Gebühren für die Reinigungsklassen S1 und S2 um insgesamt 29 Cent, auf 1,46 € je Frontmeter und Jahr (-16,57 %), gesenkt werden können.
Ohne den Einsatz der Rücklagemittel bei der Sommerreinigung und dem Winterdienst aus den Jahren 2019/2020 wäre eine Gebühr von 1,77 € je Frontmeter und Jahr zur Kostendeckung erforderlich.
Bei einer angenommenen Frontmeterlänge von 10 m ergeben sich für 2022 damit für die Grundstückseigentümer jährliche Gebühreneinsparungen von 2,90 €.
Bei der in den Innenstädten maßgeblichen Reinigungsklasse S6 ist eine gleichbleibende Gebühr von 6,30 € je Frontmeter und Jahr möglich.
Ohne die Abrechnung der Kostenüberdeckungen in diesem Dienstleistungsbereich aus den Jahren 2019/2020 wäre eine Gebühr von 6,33 € je Frontmeter und Jahr zur Kostendeckung erforderlich.
Es ergeben sich für 2022 keine jährlichen Gebühreneinsparungen/-erhöhungen für die Grundstückseigentümer.
Der Gebührensatz für den Winterdienst, Reinigungsklasse S5, sinkt um 35 Cent auf 0,38 € je Frontmeter und Jahr (-47,95 %). Hier sind zwar grundsätzlich gestiegene Personalkosten zu berücksichtigen. Allerdings reduzieren sich die Einsatzstunden und die Kosten für Streugut aufgrund milder Winter in den vergangenen Jahren spürbar. Zudem fließen gleichzeitig noch Rücklagemittel in Höhe von 11,5 T€ aus dem Jahr 2019 und 18,73 T€ aus 2020, also insgesamt 30,23 T€ in den Winterdienst 2022 zurück (2021: 8,8 T€).
Ohne die teilweise Abrechnung der Kostenüberdeckungen aus den Jahren 2019/2020 im Winterdienst wäre eine Gebühr von 0,62 € je Frontmeter und Jahr zur Kostendeckung erforderlich.
Damit einhergehend ist für 2022 bei einer angenommenen Frontlänge von 10 m eine jährliche Minderbelastung für die Grundstückseigentümer in Höhe von 3,50 €.
Die Verwaltung schlägt vor, die Straßenreinigungsgebühren anzupassen und ab dem 01.01.2022 wie folgt festzusetzen:
Reinigungsklasse | Gebühr 2021 | Gebühr ab 01.01.2022 |
S1 (überörtliche Hauptverkehrsstraßen, wöchentliche Reinigung inkl. Winterdienst) | 1,75 € | 1,46 € |
S2 (Haupterschließungs- und innerörtliche Verbindungs- Straßen, wöchentliche Reinigung inkl. Winterdienst) | 1,75 € | 1,46 € |
S5 (nur Winterwartung auf den Hauptfahrbahnen durch die Stadt) | 0,73 € | 0,38 € |
S6 (arbeitstägliche, manuelle Straßenreinigung)
| 6,30 € | 6,30 € |
Die Verwaltung schlägt vor die als Anlage 1 beigefügte 19. Änderung der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Herzogenrath vom 14.12.2004 in der Fassung vom 15.12.2020 zu beschließen.
Rechtliche Grundlagen:
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, Straßenreinigungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen
Wettbewerbsregister/Stellungnahme ÖRP
Stellungnahme Beratung und Örtliche Rechnungsprüfung:
Die Beratung und Örtliche Rechnungsprüfung hat die vorliegende Gebührenkalkulation zur Straßenreinigung für das Jahr 2022 geprüft.
Die Berechnungen der Kosten werden kontinuierlich fortgeführt und beziehen sich z. B. für Betriebskosten, Einsatzstunden etc. auf Durchschnittswerte der letzten 10 Jahre (abzgl. der größten Abweichungen nach oben und nach unten). Dies soll große Gebührensprünge verhindern.
Durch die geringeren Einsatzzeiten in den milden Wintern der letzten Jahre und die damit verbundenen geringeren Kosten, konnten die Gebühren für die Straßenreinigung in den Reinigungsklassen S1, S2 und S5 trotz vertraglich gebundener Lohnsteigerungskosten und eines leichten Preisanstiegs in der Unternehmerentschädigung der Straßenreinigung gesenkt werden, Rücklagemittel aus Vorjahren wurden in die Kalkulation einbezogen.
Die Gebühren der lohnintensiven manuellen Straßenreinigung der Klasse S6, konnten gegenüber dem Vorjahr gehalten werden.
Die Ansätze der Gebührenkalkulation wurden geprüft und konnten nachvollzogen werden.
Gegen die Gebührenkalkulation und die Änderung der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung bestehen seitens der Beratung und Örtlichen Rechnungsprüfung keine Bedenken.
Anlage/n:
1.) 19. Änderungssatzung zur Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Herzogenrath vom 14.12.2004 in der Fassung vom 15.12.2020;
2.) Gebührenbedarfsberechnung 2022;
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
(wie Dokument)
|
176,6 kB
|
|||
2
|
(wie Dokument)
|
52,6 kB
|
|||
3
|
(wie Dokument)
|
236,5 kB
|
