Sitzungsvorlage - V/2009/013
Grunddaten
- Betreff:
-
Neu- bzw. Wiederwahl einer Schiedsperson (Schiedsfrau/Schiedsmann) für den Schiedsamtsbezirk Merkstein
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage
- Federführend:
- Fachbereich 1 Bürgerdienste
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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27.01.2009
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Erledigt
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Rat der Stadt Herzogenrath
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Entscheidung
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10.02.2009
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Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen (einschl. Darstellung der Folgekosten – Sach- und Personalaufwendungen – sowie Folgeerträge):
1. Gesamtkosten
Es handelt sich um eine Pflichtaufgabe
Haushaltsmittel stehen zur Verfügung
im Ergebnisplan / Finanzplan
2. Deckungsvorschlag:
3. Folgeerträge / Folgekosten:
Jährliche Folgeerträge:
Jährliche Folgekosten/Folgekosten über die gesamte voraussichtliche Nutzungszeit
von X Jahren:
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4. Korruptionsbekämpfungsgesetz:
Anfrage gemäß § 8 Korruptionsbekämpfungsgesetz:
(bei Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen über 25.000 € netto oder Vergabe von Bauleistungen über 50.000 € netto)
erfolgt: ja
nein (unterhalb der Wertgrenzen und nach pflichtgemäßen Ermessen)
Mitteilung gemäß § 16 Korruptionsbekämpfungsgesetz muss erfolgen:
(bei Vergabe von Aufträgen oder Vermögensveräußerungen über 200.000 €)
ja
nein
Sachverhalt
Sachverhalt:
Der Direktor des Amtsgerichts Aachen hat mit Schreiben vom 13.11.2008 mitgeteilt, dass die Amtszeit des Herrn Karl Manfred Grouls als Schiedsmann für den Schiedsamtsbezirk Merkstein am 13.02.2009 abläuft. Die Verwaltung wurde gleichzeitig beauftragt, die Neu- bzw. Wiederwahl zu veranlassen.
Das Amt des Schiedsmannes für den Schiedsamtsbezirk Merkstein wird seit vielen Jahren von Herrn Grouls ausgeübt.
Herr Grouls hat sich mit Schriftsatz vom 12.01.2009 bereiterklärt, vorbehaltlich der Zustimmung durch den Rat der Stadt Herzogenrath, eine letztmalige Berufung für das Amt des Schiedsmannes im Schiedsamtsbezirk Merkstein anzunehmen.
Rechtliche Grundlagen:
§ 3 Abs. 1 des Gesetzes über das Schiedsamt in den Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen (Schiedsamtsgesetz – SchAG NW) vom 16.12.1992 in der z.Zt. gültigen Fassung.
