Sitzungsvorlage - V/2021/526
Grunddaten
- Betreff:
-
Mittelzuweisung an die städtischen Schulen in Herzogenrath für das Haushaltsjahr 2022
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage
- Federführend:
- Amt 40 - Schul- und Sportamt
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Bildung und Sport
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Entscheidung
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30.11.2021
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Aus den beigefügten Tabellen (Anlage I bis XIII Mittelanmeldungen 2022) können die berechneten Mittel im Einzelnen für das Jahr 2022 und als Übersicht der Jahressummen (Anlage XIII) je Schule entnommen werden.
Die Berechnungen basieren auf den Schülerzahlen der Schulstatistik Stand Oktober 2021 (Anlage).
Bei den GWG 0 bis 800 Euro (Sachkonto 543147) fließen zusätzlich wie im Vorjahr 50 % aus der Planung für Lern- und Unterrichtsmittel sowie 50 % aus der Planung Unterhaltungskonto bei der Schulbudgetierung ein.
Bei der Auszahlung der GWG 0 bis 800 Euro im Jahr 2022 ist vorgesehen (wie bereits in 2021 praktiziert), den nach Jahresabschluss 2021 ermittelten Übertrag in der Schulbudgetierung für jede Schule bei der Auszahlung der Mittel zu berücksichtigen. Damit es hier nicht zu Ansparungen auf den Schulgirokonten im Bereich GWG 0 bis 800 Euro kommt, wird lediglich die Differenzsumme ausgezahlt, so dass jeder Schule der für sie ausgerechnete Betrag für 2022 auf dem Schulgirokonto zur Verfügung steht. Eventuelle Mehrausgaben im Jahr 2021 werden nicht ausgeglichen.
Die Telefongebühren (Anlage XI) basieren auf den Ausgaben bis Ende September 2021. Die teilweise erhöhten Telefonkosten sind bei der Planung für 2022 berücksichtigt
In der Auflistung Anlage XIII (Seite 1 bis 6) erhalten Sie eine nach Summen je Sachkonto und Schule erstellte Übersicht. Hier sind die Einzelberechnungen aus der Anlage I bis XII nach konsumtiven und investiven Mitteln sowie die Berechnung der Mittel der Lernmittelfreiheit eingeflossen und zusammengestellt.
Die Berechnung und Planung der Lernmittelfreiheit für das Haushaltsjahr 2022 erfolgt auf der Grundlage der Verordnung über die Durchschnittsbeträge und den Eigenanteil nach § 96 Abs. 5 Schulgesetz (VO zu § 96 Abs. 5 SchulG) vom 12. April 2005 geändert durch Verordnung vom 16. Juni 2020, die eine Erhöhung der Durchschnittsbeträge ab dem Schuljahr 2021/2022 vorsieht. Ebenso führte die erhöhte Anzahl der Schüler*innen mit „Deutsch als Zweitsprache“ bei der aktuellen Abrechnung in 2021 zu einer Erhöhung der Ansätze für 2022.
Rechtliche Grundlagen:
Dienstanweisung zur dezentralen Ressourcenverantwortung/Budgetierung für alle städtischen Schulen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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3,2 MB
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2
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(wie Dokument)
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1,2 MB
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3
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(wie Dokument)
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380,3 kB
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