Sitzungsvorlage - V/2009/023
Grunddaten
- Betreff:
-
Bebauungsplan II/8-1.Änd. "Wacholderweg" i.S.d. § 13 a BauGB Hier: Aufstellungsbeschluss sowie Beschluss der öffentlichen Auslegung gem. § 3 (2) BauGB
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage
- Federführend:
- Fachbereich 3 Stadtentwicklung und Umwelt
- Beteiligt:
- Fachbereich 3: b) Planung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Umwelt- und Planungsausschuss
|
Entscheidung
|
|
|
03.02.2009
|
Beschlussvorschlag
Der Umwelt- und Planungsausschuss beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanes II/8 –1. Änd. „Wacholderweg“. Das Verfahren erfolgt gem. § 13 a BauGB (beschleunigtes Verfahren), es gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB.
Der Umwelt- und Planungsausschuss beschließt, den Bebauungsplan II/8 –1. Änd. „Wacholderweg“ gem. § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen (einschl. Darstellung der Folgekosten – Sach- und Personalaufwendungen – sowie Folgeerträge):
1. Gesamtkosten
Es handelt sich um eine Pflichtaufgabe
Haushaltsmittel stehen zur Verfügung
im Ergebnisplan / Finanzplan
2. Deckungsvorschlag:
3. Folgeerträge / Folgekosten:
Jährliche Folgeerträge:
Jährliche Folgekosten/Folgekosten über die gesamte voraussichtliche Nutzungszeit
von X Jahren:
|
|
|
|
|
|
|
|
4. Korruptionsbekämpfungsgesetz:
Anfrage gemäß § 8 Korruptionsbekämpfungsgesetz:
(bei Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen über 25.000 € netto oder Vergabe von Bauleistungen über 50.000 € netto)
erfolgt: nein (unterhalb der Wertgrenzen und nach pflichtgemäßen Ermessen)
Mitteilung gemäß § 16 Korruptionsbekämpfungsgesetz muss erfolgen:
(bei Vergabe von Aufträgen oder Vermögensveräußerungen über 200.000 €)
nein
Sachverhalt
Sachverhalt:
Der mit Bekanntmachung vom 08.08.1968 zur Rechtskraft geführte Bebauungsplan II/8 „Zum Wurmtal“ trifft für den beabsichtigten Geltungsbereich des Bebauungsplanes II/8 - 1. Änderung „Wacholderweg“ die Festsetzungen: reines Wohngebiet, Zahl der Vollgeschosse: zweigeschossig als Höchstmaß, offene Bauweise, GRZ 0,4, GFZ 0,7, Flachdach, Dachneigung 0 - 6°
Der Bebauungsplan wurde im Auftrag der früheren Gemeinde Kohlscheid durch einen privaten Architekten erstellt. Mit dem Planer wurde zeitgleich ein Erschließungsvertrag über den Ausbau der Straße „Hankepank“ abgeschlossen. Aufgrund dieses Erschließungsvertrages wurden im Anschluss 4-geschossige Mehrfamilienhäuser gebaut. Die ehemalige Gemeinde Kohlscheid ging zu dem damaligen Zeitpunkt davon aus, dass durch die beauftragten Planer die gesamte Erschließung des Planbereiches erfolgen würde.
Aufgrund der sehr bewegten Topografie im Teilbereich der Straßen „Ginster- und Wacholderweg“ unterblieb eine private Erschließung, da diese sehr kostenaufwendig ist. Verhandlungen zwischen den Eigentümern und der Stadt Herzogenrath zogen sich über Jahre hinweg und führten erst im Jahr 1997 zum Abschluss eines Erschließungsvertrages.
Da die Stadt Herzogenrath weiterhin bestrebt ist, im Bereich der Straßen „Ginster- und Wacholderweg“ eine aufgelockerte Bebauung zu ermöglichen, ist aus Sicht der Verwaltung der Bebauungsplan II/8 „Zum Wurmtal“ in einem Änderungsverfahren mit der Zielrichtung zu ändern, dass im Geltungsbereich nur Einzel- und Doppelhäuser mit maximal zwei Wohneinheiten pro Gebäude zulässig sind. Besondere städtebauliche Gründe, die gem. § 9 BauGB die Festsetzung der höchstzulässigen Zahl von Wohnungen in Wohngebäuden rechtfertigen, liegen in der ökologisch wertvollen Hanglage. Aus diesem Grund wurde auch die Erschließung für ein entsprechend geringes Verkehrsaufkommen dimensioniert, um die Zahl der erforderlichen Kfz-Stellplätze ebenfalls gering zuhalten.
Die Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung und der Bauweise entsprechen in weiten Teilen dem rechtskräftigen Bebauungsplan II/8 „Zum Wurmtal“ und wurden im Bedarfsfall maßvoll den heutigen städtebaulichen Zielen der Stadt Herzogenrath angepasst.
Beim Plangebiet handelt es sich um eine weithin einsehbare Situation einer bewegten Landschaft. Die verträgliche Einbindung in die landschafts- und stadträumliche Situation soll über die textlichen Festsetzungen sichergestellt und durch die vorgesehenen örtlichen Bauvorschriften ergänzt werden. Diese Kombination einer örtlichen Bauvorschrift und einer BauGB-Festsetzung gewährleistet, dass eine akzeptable Integration der Gebäude in die Umgebung erreicht wird und keine bedeutsame Störung der landschaftlichen Situation erfolgt. Die gestalterischen Festsetzungen erfolgen gemäß § 86 BauO NRW. Die Gestaltung einer ästhetisch ansprechenden Umwelt gehört zu den wesentlichen öffentlichen Aufgaben einer Stadt. Ziel der gestalterischen Festsetzungen ist die Entstehung einer zeitgemäßen Architektur für die Wohngebäude.
Der mit Verfügung vom 12.08.1999 (Aktenzeichen: 35.2.11-08-08.99) genehmigte Flächennutzungsplan der Stadt Herzogenrath stellt den Bereich als Wohnbaufläche dar. Der Landschaftsplan des Kreises Aachen trifft keine Festsetzungen.
Das Verfahren wird im beschleunigten Verfahren gem. § 13 a BauGB durchgeführt. Die Verwaltung ist der Ansicht, dass auf der Basis der vorliegenden Entwurfsplanung der Bebauungsplan II/8 –1. Änd. „Wacholderweg“ gem. § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt werden sollte.
Rechtliche Grundlagen:
BauGB, BauGB, Grundlage des Verfahrens ist das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des ErbStRG vom 24.12.2008 (BGBl. I S. 3018) sowie die Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 133), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466).
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
(wie Dokument)
|
407,5 kB
|
|||
2
|
(wie Dokument)
|
477,6 kB
|
