Sitzungsvorlage - V/2021/461-E01
Grunddaten
- Betreff:
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Herzogenrath für Toleranz und gegen Ausgrenzung - Beschaffung und Hissen einer Regenbogenfahne während des "Pride Month" hier: Gemeinsamer Antrag der SPD-Fraktion und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 13.09.2021
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage
- Federführend:
- Amt 10 - Hauptamt und Steuern
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Rat der Stadt Herzogenrath
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Entscheidung
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14.12.2021
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Mit Antrag vom 13.09.2021 beantragen die Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen, die Verwaltung möge prüfen, eine Regenbogenfahne für den Fahnenmast zu beschaffen und sie jährlich während des gesamten Monats Juni am Fahnenmast vor dem Rathaus zu hissen (vergl. Drucksachen-Nr. V/2021/461).
Der Rat der Stadt Herzogenrath hat in seiner Sitzung am 26.10.2021 die Verwaltung mit einer entsprechenden Prüfung beauftragt.
Für eine rechtliche Bewertung sind insbesondere die Neutralitätspflicht sowie das Hissen einer nicht hoheitlichen Fahne/Flagge vor dem Rathaus zu prüfen.
Grundlagen für die Prüfung sind das Gesetz über das öffentliche Flaggen, die Beflaggungsverordnung sowie die Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über das öffentliche Flaggen.
1. Neutralitätspflicht/Neutralitätsgebot
Zunächst ist festzustellen, dass die Neutralitätspflicht der Kommune nicht genau definiert ist. Es besteht somit ein Interpretationsspielraum.
Lt. Wikipedia bedeutet Neutralität bzw. neutral (von lateinisch ne-utrum „keines von beiden“) unparteiisch, geschlechtslos, ausgewogen.
Die Regenbogenfahne gilt als Symbol für Veränderung, Frieden und Aufbruch. Außerdem ist sie ein Zeichen für Akzeptanz der Vielfalt von Lebensformen. Institutionen wie z.B. Kirchen haben in der Vergangenheit die Regenbogenfahne als Zeichen der Toleranz gehisst.
Ein Zeichen von Toleranz gegenüber Lesben und Schwulen schadet keinem Dritten und schränkt keine Rechte eines Außenstehenden ein. Zudem muss die Regenbogenflagge nicht zwingend als ein politisches Statement gesehen werden.
Das Hissen der Regenbogenflagge vor dem Rathaus verletzt somit nicht das Neutralitätsgebot der Verwaltung.
2. Gesetzliche Erlaubnis zum Hissen einer nicht hoheitlichen Fahne
Nach dem einzigen Paragraphen Abs. 2 des Gesetzes über das öffentliche Flaggen können die Dienststellen der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts aus eigener Entschließung flaggen, wenn sie eine öffentliche Beflaggung für erforderlich halten.
Durch die Verwendung des Wortes „können“ haben die Gemeinden einen Ermessensspielraum.
Als Hilfestellung für die Ermessensausübung ist die Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über das öffentliche Flaggen heranzuziehen.
Nach Punkt 2.3.1 Satz 1 der Verwaltungsvorschrift können die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts aus eigener Entscheidung flaggen, wenn dies aus örtlicher Veranlassung geboten oder wünschenswert erscheint.
Da der Begriff „örtliche Veranlassung“ nicht definiert ist, wurde der Duden zur Begriffsklärung herangezogen. Der Duden definiert den Begriff „Veranlassung“ wie folgt: „Etwas, was jemanden zu etwas veranlasst“. Der Begriff „Veranlassung“ stellt eine inhaltliche Verknüpfung zu den Begriffen „Anlass“ bzw. „Beweggrund“ her.
Somit beinhaltet der Begriff „örtliche Veranlassung“ einen örtlichen Anlass bzw. Beweggrund.
Dieser örtliche Anlass oder Beweggrund dürfte qua Beschluss des Rates hergestellt werden können, weil der Rat als örtlich zuständiges Kollegialorgan vermöge seiner demokratisch legitimierten Willensbildungsfähigkeit die örtliche Wünschenswertigkeit einer Maßnahme determinieren kann. Insofern besteht nach entsprechendem Ratsbeschluss die Möglichkeit, die Regenbogenflagge im Monat Juni zu hissen. Sollte durch Erlass übergeordneter Behörden eine bestimmte Beflaggung während eines Zeitraums im Monat Juni vorgeschrieben werden, so würden diese übergeordneten Erlasse dem Hissen der Regenbogenflagge vorgehen.
