Sitzungsvorlage - V/2021/499

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt Herzogenrath nimmt die als Anlage 2 beigefügte Gebührenbedarfskalkulation über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Herzogenrath für das Jahr 2022 zur Kenntnis.

 

Der Stadtrat beschließt die als Anlage 1 beigefügte 9. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Herzogenrath (Gebührensatzung für die Friedhöfe).

 

Die neuen Gebührensätze treten am 01.01.2022 in Kraft.

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Die Gebührenkalkulation sieht sich auch weiterhin von allen Seiten steigenden Anforderungen ausgesetzt. Friedhofseinrichtungen bewegen sich in einem zunehmend wettbewerblich geprägten Umfeld. Verändertes Nachfrageverhalten macht den Friedhofsträgern seit Längerem zu schaffen: Während Erdgräber, insbesondere Erdwahlgräber und Mehrfachgrabstätten mit rückläufigem Interesse zu kämpfen haben, stehen Urnenbestattungen und andere „platzsparende“ und pflegefreie Grabformen hoch im Kurs.

 

Diese gesellschaftlichen Trends führen zu einem stärker ausdifferenzierten und gegenüber früher deutlich veränderten Bestattungsverhalten.

 

Eine moderne Gebührenpolitik zeichnet sich deshalb dadurch aus, dass sie eine selbstbewusste und zielgerichtete Nutzung kalkulatorischer Spielräume betreibt. Dies dürfte ebenso im wohlverstandenen Interesse der Nutzer sein, wenn es der Einrichtung gelingt, nicht nur kundenorientierte Produktpolitik zu betreiben, sondern dieses Angebot auch auskömmlich zu refinanzieren und so nachhaltig angemessene Friedhofsleistungen erbringen zu können.

 

Unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen im Friedhofswesen hat die Verwaltung für das Jahr 2022 eine Gebührenbedarfsberechnung erstellt.

 

Grundlage der Gebührenkalkulation waren die durchschnittlichen Bestattungszahlen der Jahre 2019 und 2020 sowie eine erste Hochrechnung für das Jahr 2021. Die Gebührennachkalkulation für das Jahr 2020 liegt noch nicht vor.

 

Auch das Jahr 2021 steht seit dem Frühjahr unter dem nachhaltigen Einfluss der Corona-Pandemie, woraus sich u.a. ableiten lässt, dass die für die Gebührenkalkulation notwendigen Hochrechnungen für 2021 nur bedingt den regulären Verhältnissen entsprechen können. Außerdem ist davon auszugehen, dass die Corona-Krise bis weit in das Jahr 2022 hineinreichen und Auswirkungen auf das Friedhofs- und Bestattungswesen im Allgemeinen haben wird.

 

Die Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2022 ist als Anlage 2 beigefügt.

 

1. Grabnutzungsrechte:

 

Im Jahr 2022 ist eine Gebührenerhöhung bei den auf 30 Jahre verliehenen Nutzungsrechten erforderlich (im Mittel: +4,11 %). Die Spanne liegt zwischen 0,00 % und +8,96 %. Die letzte Gebührenerhöhung in diesem Bereich erfolgte zum 01.01.2021.

 

Die Kosten für diesen Dienstleistungsbereich sind im Vergleich zum Jahr 2021 um 4,47 % gestiegen (+25,4 T€). Ursächlich sind im Wesentlichen höhere Personalkosten (+2,5 T€) aufgrund regelmäßiger tariflicher Lohnerhöhungen und die deutlich umfangreicheren bezogenen Fremdleistungen (+10,7 T€). Weiter ist noch eine Kostenunterdeckung aus dem Jahr 2018 in Höhe von 5,8 T€ zu berücksichtigen (§ 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW). Auch sind die Einnahmen aus Graberwerben zu Lebzeiten und Verlängerungen der Ruhefristen bei den Wahlgrabstätten (ohne Bestattung) um ein Fünftel (-5,8 T€) zurückgegangen. Diese Einnahmen werden bei den Kosten für den Erwerb von Nutzungsrechten in Abzug gebracht und verringern damit die zur Kostendeckung erforderlichen Gebühreneinnahmen für die Vergabe der Nutzungsrechte.

 

Die hohen Kosten bei den bezogenen Fremdleistungen erklären sich auch aus der Absicht der Verwaltung, in 2022 mit der Ausarbeitung eines Friedhofsentwicklungskonzeptes in Zusammenarbeit mit einem externen Dienstleister (Büro für Landschaftsarchitektur und Städtebau) fortzufahren.

 

Ziel des Projektes ist es, das Friedhofs- und Bestattungswesen in Herzogenrath zukunftsfähig zu machen zu weiterhin angemessenen Gebühren.

 

Dabei strebt die Verwaltung im Zuge der Entwicklung und Umsetzung des Konzeptes einen transparenten Prozess an, dessen Teilergebnisse und ggf. daraus folgende Kritiken und Handlungsempfehlungen zur Verbesserung der Situation, Schritt für Schritt unter Einbeziehung der politischen Entscheidungsträger ausgewertet und beschlossen werden sollen.

 

Aufgrund der Langzeiterkrankung des Amtsleiters im zuständigen Fachamt seit dem 01.03.2021 und der Vakanz der Stelle des Technischen Beigeordneten seit Februar 2021 konnte eine Weiterentwicklung des Konzeptes in 2021 nicht erfolgen.

 

Für die Erarbeitung des Konzeptes wurden für das Jahr 2021 insgesamt Kosten in Höhe von 25,0 T€ veranschlagt, wovon aus den vorgenannten Gründen bisher nur ein sehr geringer Betrag in Anspruch genommen wurde. Die erneute Bereitstellung der finanziellen Mittel im Haushalt 2022 wurde deshalb beantragt.

 

Im Jahr 2021 wurden 420 Bestattungen in der Kalkulation berücksichtigt. Die Verwaltung geht in 2022 von 430 prognostizierten Fällen aus (+2,38 %).

 

Die steigenden Kosten können auf diesem Weg auf mehr Bestattungsfälle verteilt werden. Resultat sind dennoch ansteigende Gebühren.

 

Nachrichtlich:

Die Gebührennachkalkulation für das Jahr 2020 liegt noch nicht vor.

 

2. Trauerhallen und Kühlzellen:

 

Die Situation bei den Trauerhallen und Leichenkühlzellen stellt sich seit dem Jahr 2019 prekär dar.

 

Die Verwaltung hat über die kritischen Entwicklungen in diesem Dienstleistungsbereich in den Beratungsvorlagen mit den Drucksachen-Nr.: V/2019/344 und V/2020/252 berichtet und die Auswirkungen auf den Gebührenhaushalt ausführlich dargestellt. Deshalb wird zur Erklärung und zur Vermeidung von Wiederholungen an dieser Stelle zunächst auf den Inhalt der vorstehend genannten Beratungsvorlagen verwiesen.

 

Aufgrund der sich im Jahr 2019 bereits abzeichnenden negativen Prognose für den Gebührenhaushalt hat die Verwaltung bei ihren Kalkulationen für das Jahr 2020 und 2021 reagiert und eine spürbare Reduzierung bei den Nutzungszahlen für die Trauerhallen und Kühlzellen vorgenommen. Die Verwaltung kam im Jahr 2019 nur noch auf eine Nutzung der Trauerhallen in 250 Fällen (-19 % gegenüber 2018) und eine Nutzung der Kühlzellen in 100 Fällen (-70 % gegenüber 2018), bei nahezu gleichbleibenden Kosten für den Betrieb der Einrichtungen.

 

In 2020 konnten 220 Trauerhallennutzungen und 114 Kühlzellennutzungen registriert werden. Eine aktuelle Hochrechnung der Nutzungszahlen für das Jahr 2021 bestätigt diesen Trend. Hier geht die Verwaltung von 225 Trauerhallen- und 115 Kühlzellennutzungen aus, die in das Jahr 2022 fortgeschrieben wurden.

 

Infolge der Corona-Pandemie ist es jedoch aktuell schwierig, die Nutzerzahlen für das Jahr 2022 wirklichkeitsnah zu schätzen. Wirklich belastbare Zahlen, die die Entwicklungen in diesem Bereich wieder realistisch abbilden, dürften erst Ende 2022 bzw. Anfang 2023 vorliegen.

 

Auch im Jahr 2022 folgt die Verwaltung deshalb der betriebswirtschaftlichen Theorie der „elastischen Nachfragereaktion“. Dies bedeutet, werden die Gebühren weiter und weiter erhöht, um Kostendeckung zu erreichen, erhält man eine überproportionale Mengenreduzierung mit der Folge, dass die Gebührenerlöse sogar sinken („elastische Nachfragereaktion“). Gebührenerhöhungen können – je nach Nachfragereaktion – zu Erlösminderungen führen und damit die Situation noch verschlechtern.

 

Ein gleichbleibender Gebührensatz kann deshalb zielführender sein, wenn ein unveränderter Gebührensatz zu einer Mengenbelebung und damit zu steigenden Gebührenerlösen führt.

 

Wer dagegen bei Fehlbeträgen den Gebührensatz regelmäßig weiter erhöht, löst u.U. eine Nachfragespirale aus – bis zum völligen Marktaustritt. Dies muss aber schon wegen der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur örtlichen Daseinsvorsorge ausgeschlossen sein. Ein Defizit muss hier schlichtweg hingenommen werden.

 

In der vorliegenden Kalkulation wurde deswegen erneut eine stabile Kombination aus realistischer Fallzahl und Gebührensatz festgelegt, welche den zu erwartenden Erlös maximiert bzw. auf ein tragbares Niveau bringt. Vor dem Hintergrund der betriebswirtschaftlichen Unmöglichkeit eine Kostendeckung zu erreichen geht die Verwaltung von einem erreichbaren Kostendeckungsgrad im Jahr 2022 von maximal ca. 63,8 % aus.

 

Solange ein Deckungsbeitrag erwirtschaftet wird, ist die Fortsetzung des Angebotes betriebswirtschaftlich grundsätzlich sinnvoll.

 

Das kalkulatorische Defizit bei den Trauerhallen- und Kühlzellengebühren erhöht sich aufgrund allgemeiner Kostensteigerungen und tariflicher Lohnerhöhungen gegenüber dem Jahr 2021 im Jahr 2022 trotzdem nochmals um 3,9 T€.

 

Der Friedhofsgebührenhaushalt müsste demnach mit einem Betrag von ca. 33,4 T€ vom allgemeinen Haushalt subventioniert werden. Dieses Vorgehen ist nach den Vorschriften des § 6 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW grundsätzlich zulässig.

 

Maßnahmen gegen den anhaltenden Trend der erheblichen Kostenunterdeckungen im Bereich der Trauerhallen- und Kühlzellengebühren sollen ebenfalls durch das oben erwähnte angestrebte Friedhofskonzept im nächsten Jahr erarbeitet und möglichst zügig umgesetzt werden. Allerdings hat sich bereits im Vorfeld herausgestellt, dass in diesem Bereich Kostenreduzierungen, eine Optimierung des Deckungsbeitrags, die Attraktivierung des Angebotes oder eine Senkung der Nutzungsgebühren nur dann erzielt werden können, wenn auch der Umfang des Angebotes kritisch hinterfragt wird.

 

Nachrichtlich:

Die Gebührennachkalkulation für das Jahr 2020 liegt noch nicht vor.

 

3. Bestattungsgebühren: 

 

Im Bereich der Bestattungsgebühren ist wieder eine Senkung der Gebühren möglich (zwischen -3,45 % und -5,26 %, im Gesamtdurchschnitt: -4,16 %).

 

Bei den Bestattungsgebühren fallen vorwiegend variable Kosten an (insbesondere Lohnkosten). Die nachkalkulierten städtischen Personalausgaben aus dem Jahr 2020 wurden, infolge des letzten Tarifabschlusses für die Jahre 2020-2022 (01.09.2020 bis 31.08.2022), um insgesamt +2,76 % angepasst. Geringe Einsparungen bei den übrigen Kosten lassen eine geringe Reduzierung der Bestattungsgebühren dennoch zu.

 

Die Gebühren für den Einbau der liegenden Gedenktafeln durch die Friedhofsverwaltung werden gegenüber dem Vorjahr leicht angehoben: Tafeln der Größen 80 cm x 40 cm (für Tiefengräber) von 160,00 € auf 165,00 €, Tafeln der Größen 40 cm x 50 cm (für Reihengrabstätten und Urnengrabstätten) von 130,00 € auf 140,00 € und Tafeln der Größen 30 cm x 40 cm (für Urnenreihengräber in besonderer Lage unter Bäumen) von 120,00 € auf 130,00 €. 

Der Gebührenzuschlag für Bestattungen an Samstagen wurde, entsprechend den Einsatzstunden und Fallzahlen, neu berechnet. Aufgrund der ansteigenden Lohnkosten infolge des Tarifabschlusses und kommender Lohnerhöhungen steigen im Ergebnis die Gebühren für Samstagsbestattungen an, weil diese ebenfalls äußerst lohnintensiv sind:

 

Der Zuschlag für Erdbestattungen an Samstagen bleibt zwar unverändert bei 290,00 €, der Zuschlag für Urnenbestattungen muss jedoch von 220,00 € auf 230,00 € angehoben werden.

 

Nachrichtlich:

Die Gebührennachkalkulation für das Jahr 2020 liegt noch nicht vor.

 

Weitere Erläuterungen können der beiliegenden Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2022 entnommen werden.

 

Anlage 3a stellt die geänderten alten und neuen Gebührensätze noch einmal gegenüber.

 

Zudem wurden in der Anlage 3b die verschiedenen Positionen aufaddiert und mit der aktuellen Gebühr verglichen.

 

Die zur Kostendeckung erforderlichen Gebühreneinnahmen erhöhen sich im Vergleich zum Vorjahr über alles um 2,34 %.

 

Die Verwaltung empfiehlt, die Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Herzogenrath in Höhe der Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2022 festzusetzen.

 

Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Herzogenrath (Gebührensatzung für Friedhöfe) wäre entsprechend anzupassen.

 

Die 9. Änderungssatzung zur Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Herzogenrath ist als Anlage 1 beigefügt.

 

 

Rechtliche Grundlagen:

Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), Bestattungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (BestG NRW), Kommunalabgabengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KAG NRW), Friedhofssatzung der Stadt Herzogenrath, Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Herzogenrath

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Wettbewerbsregister/Stellungnahme ÖRP

Stellungnahme Beratung und Örtliche Rechnungsprüfung:

 

Die Beratung und Örtliche Rechnungsprüfung hat die vorliegende Gebührenbedarfsberechnung Friedhofs- und Bestattungswesen für das Jahr 2022 geprüft.

 

Die Ansätze der kontinuierlich fortgeführten Gebührenkalkulation wurden geprüft und konnten nachvollzogen werden. Grundlage der Gebührenkalkulation sind die durchschnittlichen Bestattungszahlen aus 2019 und 2020 sowie einer ersten Hochrechnung für 2021.

 

Aus der Kalkulation ergibt sich aufgrund der bereits in den letzten Jahren niedrigeren Nachfrage, beispielsweise bei den Benutzungszahlen für die Trauerhallen und Kühlzellen sowie steigender Kosten, einschl. eines fortzuführenden Projektes „Friedhofsentwicklungskonzept“, eine Erhöhung der Gebühren gegenüber dem Jahr 2021. Des Weiteren ist eine Unterdeckung aus dem Jahr 2018 zu berücksichtigen.

 

Gegen die Gebührenbedarfsberechnung Friedhofs- und Bestattungswesen und die Änderung der Satzung für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Herzogenrath bestehen seitens der Beratung und Örtlichen Rechnungsprüfung keine Bedenken.

 

 

Anlage/n:

- 9. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der   

  Friedhöfe der Stadt Herzogenrath (Gebührensatzung für die Friedhöfe) vom 17.12.2013 in

  der Fassung vom 15.12.2020 (Anlage 1);

- Gebührenbedarfskalkulation für das Jahr 2022 (Anlage 2);

- Gebührenvergleiche (Anlage 3a und 3b);

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