Sitzungsvorlage - V/2021/561

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt Herzogenrath stimmt der Ergänzung des bestehenden Vertrages zwischen der Stadt Alsdorf und der Verbraucherzentrale NRW um die Aufgabe der Energieberatung zu.

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen (einschl. Darstellung der Folgekosten Sach- und Personalaufwendungen sowie Folgeerträge):

 

Da der kommunale Kostenanteil von den Energieversorgern getragen wird, ergeben sich aus dem Ergänzungsvertrag keine Belastungen für den städtischen Haushalt.

 

Auswirkungen auf den Klimaschutz:

 

X

keine Auswirkungen

 

 

positive Auswirkungen

 

 

negative Auswirkungen

 

Kurze Erläuterung (1-3 Sätze Um welche Auswirkungen handelt es sich? Sind diese erheblich oder gering? Wenn die Auswirkungen negativ sind, bestehen alternative Handlungsmöglichkeiten?):

 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Mit dem Projekt „NRW bekämpft Energiearmut“ setzte die Verbraucherzentrale NRW den Fokus auf die Beratung schutzbedürftiger Verbraucherhaushalte im Bereich der Energieversorgung sowie die Prävention von Energiearmut und Stromsperren. Das landesweite Projekt existiert bereits seit 2016 auch in der StädteRegion Aachen und endet zum 31.12.2021. Die Verbraucherzentrale NRW ermöglicht dem Nordkreis der StädteRegion Aachen die Fortführung dieses Beratungsangebots.

 

Zu diesem Zweck ist die Einrichtung einer 0,5 Stelle mit dem Schwerpunkt Energieberatung beim Sitz der Verbraucherzentrale in Alsdorf vorgesehen.

 

Da die Verbraucherberatung für den Nordkreis der StädteRegion Aachen (Alsdorf, Würselen,

Baesweiler, Herzogenrath) in Alsdorf ansässig ist, bietet sich eine Federführung der Stadt Alsdorf an. Der mit der Verbraucherzentrale NRW bestehende und verlängerte Vertrag (vgl. Drucksachen-Nr. V/2021/325 der Sitzung des Stadtrates vom 21.09.2021) wird dazu um das Angebot der Energieberatung erweitert, das alle Bürger/innen aus dem Altkreis Aachen in Anspruch nehmen können. Der entsprechende Entwurf eines Ergänzungsvertrages ist als Anlage beigefügt.

 

Die Verbraucherzentrale NRW konnte bereits für das Jahr 2022 die Bereitstellung von 50 % der anfallenden Kosten aus Landesmitteln erzielen. Für die übrigen 50 % (kommunaler Kostenanteil) haben die Energieversorger EWV und Enwor ihre Bereitschaft zur Übernahme dieser Kosten zugesichert. Eine entsprechende Vereinbarung mit den Energieversorgern befindet sich derzeitig in Vorbereitung.

 

Der Vertragsentwurf sieht ein jährliches Kündigungsrecht bis drei Monate vor Ablauf eines jeden Kalenderjahres vor, sodass bis zu diesem Zeitpunkt die Refinanzierung des kommunalen Anteils durch die Energieversorger für das Folgejahr gesichert sein sollte. Sofern eine Refinanzierung des kommunalen Anteils durch die Energieversorger nicht vereinbart werden sollte, ist der Vertrag mit Wirkung zum 31.12. eines jeden Jahres fristgerecht kündbar.

 

Aufgrund der Dringlichkeit der Angelegenheit ist eine Vorberatung im Ausschuss für Arbeit, Soziales, Integration, Demografie und Quartiersentwicklung zeitlich nicht möglich.

 

 

Rechtliche Grundlagen:

Ratsbeschluss vom 21.09.2021

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Wettbewerbsregister/Stellungnahme ÖRP

Dokument nicht im Bestand.
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Anlagen

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