Sitzungsvorlage - V/2019/091-E03
Grunddaten
- Betreff:
-
Anlage von Hundefreilaufwiesen in Herzogenrath hier: Bürgeranregung vom 25.01.2022 gem. § 24 GO NRW in Verbindung mit § 6 Abs. 4 der Hauptsatzung der Stadt Herzogenrath
- Status:
- öffentlich (Vorlage rückverwiesen)
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage
- Federführend:
- Amt 67 - Technisches Betriebsamt
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Unterbrochen
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Ausschuss für Bauangelegenheiten und Gebäudemanagement
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Entscheidung
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03.05.2022
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Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Bauangelegenheiten und Gebäudemanagement nimmt die Bürgeranregung zur Kenntnis und lehnt diese, was den Vorschlag betrifft, einen Hundeauslauf in einem abgegrenzten Waldstück in Herzogenrath zur Verfügung zu stellen, ab.
Im Übrigen stimmt der Ausschuss der Bürgeranregung im Grundsatz zu und beauftragt die Verwaltung mit der Einrichtung einer Hunde-Freilaufwiese auf dem Areal „An der Waidmühl“, wie von der Verwaltung im Sachverhalt dargestellt.
Die Entscheidung des Ausschusses ist dem Antragsteller mitzuteilen.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen (einschl. Darstellung der Folgekosten – Sach- und Personalaufwendungen – sowie Folgeerträge):
Die Errichtung der Hundefreilaufwiese „An der Waidmühl“ ist mit Materialkosten in Höhe von ca. 28.936,55 Euro für eine notwendige Zaunanlage, Hinweisschilder, Sitzbänke und Abfallbehälter verbunden. Aufgrund der aktuellen Marktlage für Metallprodukte ist mit einer Preissteigerung von 10-15 % bis zur Auftragsvergabe zu rechnen.
1. Gesamtkosten
| Pflichtaufgabe |
X | Freiwillige Aufgabe |
Haushaltsmittel stehen zur Verfügung
X | ja |
| nein |
Die Haushaltsmittel werden im Zuge einer außerplanmäßigen Auszahlung beantragt. Zur Deckung der benötigten Mittel werden Minderauszahlungen bei der Investitionsnummer I 2265 ABH 15 „Photovoltaikanlage Rathaus“ herangezogen.
| im Ergebnisplan bei Aufwandskonto |
X | im Finanzplan bei Investitionsnummer I 2265 ABH 15 „Photovoltaikanlage Rathaus“ |
Die Gesamtausgaben belaufen sich auf/betragen | 33.300,00 | Euro (inkl. 15 % Kostensteigerung) |
Auswirkungen auf den Klimaschutz:
X | keine Auswirkungen |
| positive Auswirkungen |
| negative Auswirkungen |
Sachverhalt
Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 25.01.2022 bittet der Antragsteller im Rahmen einer Bürgeranregung gemäß § 24 Gemeindeordnung NRW die Verwaltung um Prüfung, ob im Stadtgebiet Herzogenrath ein Hundeauslauf in einem abgegrenzten Waldstück eingerichtet werden könnte.
Hinsichtlich des genauen Inhalts der Bürgeranregung wird auf das als Anlage beigefügte Antragsschreiben verwiesen.
Im Landesforstgesetz NRW (LFoG-NRW) und im Bundeswaldgesetz ist das Betretungsrecht des Waldes (§ 2 LFoG-NRW) zum Zwecke der Erholung geregelt. Hunde dürfen demnach im Wald außerhalb von Wegen nur angeleint geführt werden. Eine Einfriedung eines Waldstückes ohne forstwirtschaftlichen Hintergrund ist gemäß § 3 Abs.2 LFoG-NRW nicht gestattet. Dementsprechend ist die Errichtung einer Hundefreilaufwiese in den Wäldern der Stadt Herzogenrath nach der oben dargestellten Rechtslage nicht zulässig.
Da die Herzogenrather Waldflächen zum Großteil entweder als Flora-Fauna-Habitat-Gebiet oder als Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen sind, ist die Ausweisung einer Hundefreilaufwiese zudem nicht mit der jeweiligen Schutzgebietsverordnung rechtlich zu vereinbaren.
Die Stadt Herzogenrath plant stattdessen im Rahmen dieser Thematik die Errichtung einer Hundefreilaufwiese am Standort „An der Waidmühl“ in unmittelbarer Nähe zum Sportplatz.
Die ca. 4.000 qm² große Fläche wurde bereits über viele Jahre durch einen privaten Hundeverein für die Erziehung von Hunden genutzt und kann nach mittlerweile erfolgter rechtlicher Klärung mit dem ehemaliger Pächter zur Einrichtung einer Hundefreilaufwiese durch die Stadt Herzogenrath genutzt werden.
Die Vorteile der Fläche liegen in der bereits teilweise vorhandenen Infrastruktur sowie der Lage (keine angrenzende Wohnbebauung).
Die Verwaltung weist in diesem Zusammenhang allerdings darauf hin, dass der gesamte Bereich „An der Waidmühl“, somit auch die angrenzenden Hundewiesen, im Rahmen der derzeit laufenden Neuaufstellung des Regionalplanes als ASB (allgemeiner Siedlungsbereich) angemeldet wurden, um perspektivisch hier zumindest die planungsrechtlichen Mindestvoraussetzungen für eine mögliche bauliche Entwicklung zu sichern.
Um die Fläche als Hundefreilaufwiese nutzen zu können, ist die Montage einer neuen Zaunanlage und notwendiger, noch fehlender, Infrastruktur (Benutzerordnung, Sitzbänke, Hundetoiletten etc.) sowie die Demontage der maroden vorhandenen Unterstände/Holzverschläge notwendig.
In welcher Form die Hundefreilaufwiese zukünftig genutzt werden kann, wird gerade durch die Verwaltung geprüft und kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschließend dargestellt werden.
Von Seiten der Stadtverwaltung wird die Einrichtung einer Hundefreilaufwiese in Kooperation mit einem ortsansässigen Hundeverein zu vorgegeben Öffnungszeiten befürwortet.
Sollte kein Kooperationspartner gefunden werden können, ist geplant die Hundewiese als unbeaufsichtigte Fläche mit dauerhaften Öffnungszeiten ohne Sozialkontrolle mit festgelegten Reinigungsintervallen zu entwickeln.
Zusammenfassend empfiehlt die Verwaltung dem Ausschuss die Bürgeranregung, was den Vorschlag einen Hundeauslauf in einem abgegrenzten Waldstück zu installieren betrifft, abzulehnen. Im Übrigen stimmt der Ausschuss der Anregung zu und beauftragt darüber hinaus die Verwaltung mit der Entwicklung und Errichtung einer Hundefreilaufwiese auf dem gepachteten Grundstück „An der Waidmühl“ in unmittelbarer Nähe zum Sportplatz.
Über die weiteren Schritte wird die Verwaltung in einer der nächsten Ausschusssitzungen berichten.
Die Entscheidung des Ausschusses ist dem Antragsteller mitzuteilen.
Rechtliche Grundlagen:
Bundeswaldgesetz (BWaldG), Landesforstgesetz NRW (LFoG-NRW)
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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2,5 MB
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