Sitzungsvorlage - V/2022/043-E01
Grunddaten
- Betreff:
-
Erstellung eines Bebauungsplans für die Bebauung im Broichbachtal hier: Antrag der UBL-Fraktion vom 25.01.2022
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage
- Federführend:
- Amt 61 - Stadtplanungsamt
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Ausschuss für Stadtentwicklung, Wirtschaft und grenzüberschreitende Zusammenarbeit
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Entscheidung
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05.05.2022
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Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen (einschl. Darstellung der Folgekosten – Sach- und Personalaufwendungen – sowie Folgeerträge):
Haushaltsmittel stehen zur Verfügung
| ja | X | nein |
Das Honorar für die Grundleistungen bei Bebauungsplänen läge bei der genannten und beantragten Größenordnung und aufgrund der hohen Anforderungen aufgrund der Planung im Bestand bei einer äußerst komplexen Topographie nach HOAI in einer Größenordnung zwischen 146.606,00 € und 193.422,00 €. Dazu kämen gfls. erforderliche Gutachten. Finanzielle Mittel hierfür stehen im Haushalt nicht zur Verfügung.
Auswirkungen auf den Klimaschutz:
X | keine Auswirkungen |
| positive Auswirkungen |
| negative Auswirkungen |
Kurze Erläuterung:
Die Ablehnung des Antrages hat keine Auswirkungen auf den Klimaschutz.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 25.01.2022 hat die UBL Fraktion im Rat der Stadt Herzogenrath die Aufstellung eines Bebauungsplans für den Bereich rund um den Ortsteil Noppenberg beantragt. In der Sitzung des SWZ vom 10.2.2022 wurde die Verwaltung beauftragt zu prüfen, ob für die Bebauung im Broichbachtal ein Bebauungsplan aufgestellt werden sollte. Gemäß § 1 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Nach der hierzu entwickelten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes hat das Kriterium der städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB dieselbe Funktion wie die Planrechtfertigung im Planfeststellungsrecht. Nicht erforderlich sind damit, so das Bundesverwaltungsgericht, Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind.
In der Auslage Noppenberg bildet heute § 34 BauGB die planungsrechtlichen Schranken für die Bebaubarkeit von Grundstücken. Im Laufe der Entwicklung dieses Ortsteils haben verschiedenste Baustiele Einzug in das Ortsbild gehalten. Ebenso heterogen wie die Anordnung der Gebäude auf den Grundstücken sind gleichfalls die Geschossigkeiten, die Fassadengestaltungen, die Dachformen, die von Flachdach über Satteldach und Walmdach zum Pultdach reichen, etc. Gerade diese Vielfalt in der Bebauung macht den Charme der Ortslage Noppenberg aus. Da der Bereich bereits zu weit über 95 % bebaut ist, wäre bei einer Überplanung des gesamten Ortsteiles mit einem Bebauungsplan der bauliche Bestand zu berücksichtigen, da diesem ein weitreichender Bestandsschutz einzuräumen ist. Dies würde konsequenterweise dazu führen, dass man bei einer Überplanung des gesamten Ortsteiles unter Berücksichtigung des baulichen Bestandsschutzes Festsetzungen analog der vorhandenen Geschossigkeit, der Bebauungstiefen, der Dachformen, der unterschiedlichen Fassaden, etc. vornehmen müsste. Da eine solche Bauleitplanung letztlich keinen Unterschied zur Genehmigungsfähigkeit von Vorhaben im Sinne des Paragraphen 34 BauGB hätte, ist für eine Überplanung dieses Bereiches die Erforderlichkeit i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB zu verneinen. Ungeachtet dessen wäre sie mit Blick auf die finanziellen Auswirkungen keinesfalls vertretbar.
