Dringlichkeitsentscheidung - V/2009/019

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Gemäß § 83 Abs.2 GO NRW wird der Leistung von erheblichen überplanmäßigen Mehraufwendungen im Produkt 0636310 „Sonstige Leistungen für junge Menschen und ihre Familien“ bis zur Höhe von 590.000,00 Euro und der entsprechenden Leistung erheblicher überplanmäßiger Auszahlungen bis zur gleichen Höhe zugestimmt.

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen (einschl. Darstellung der Folgekosten – Sach- und Personalaufwendungen – sowie Folgeerträge):

 

 

Die Mehraufwendungen in Höhe von insgesamt rund 590.000,-- €uro werden bis zur Höhe von 226.886,78 €uro durch Mehrerträge im  Produkt 0636310 „Sonstige Leistungen für junge Menschen und ihre Familien“ gedeckt. Die restlichen Mehraufwendungen in Höhe von 363.113,22 €uro  werden durch eine höhere Entnahme aus der Ausgleichsrücklage gedeckt.

 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Zum 01.01.2008 ist die kameralistische Kassen- und Buchführung durch NKF abgelöst worden. Im früheren Buchungssystem ist durch den Kämmerer etwa Mitte Dezember eines Jahres (hier 14.12.2007 für das Haushaltsjahr 2007) ein Enddatum für Zahlungsvorgänge zu Lasten des ablaufenden Haushaltsjahres gesetzt worden.

 

Das bedeutet für das Haushaltsjahr 2008, dass fast alle Leistungen der Hilfen zur Erziehung für den Monat Dezember 2007 und zum großen Teil auch noch Rechnungen für den Monat November 2007 zu Lasten des Haushaltsjahres 2008 erbracht worden sind.

 

Im NKF sind Zahlungen stets zu Lasten des Haushaltsjahres zu erfassen, in dem die Leistungen tatsächlich erbracht bzw. durchgeführt werden. Das bedeutet, dass bis Ende Januar 2009 noch alle Leistungsabrechnungen zu Lasten des Haushaltsjahres 2008 zu buchen sind, also einmalig Leistungen für 13 bis 14 Monate statt wie bisher Leistungen für 12 Monate.   ilfe 

 

In der zweiten Dezemberhälfte 2008 oder im Januar 2009 für das zweite Halbjahr 2008 erstellte Kostenrechnungen anderer Jugendämter (siehe Sachkonto 523200 „Erstattungen für Aufwendungen von Dritten aus lfd. Verwaltungstätigkeit Gemeinden“) belasten ebenfalls noch das Haushaltsjahr 2008, so dass diese Kostenerstattungen einmalig für drei Halbjahre zu Lasten eines Haushaltsjahres zu erbringen sind.

 

 

 

Rechtliche Grundlagen:

 

Nach den gesetzlichen Bestimmungen des SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) – sind sämtliche Leistungen der Hilfe zur Erziehung Pflichtleistungen eines öffentlichen Trägers der Jugendhilfe

 

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