Sitzungsvorlage - V/2020/230-E06
Grunddaten
- Betreff:
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Abberufung eines städtischen Vertreters aus Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsräten oder entsprechenden Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen hier: Städte- und Gemeindebund NRW
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage
- Federführend:
- Amt 10 - Hauptamt und Steuern
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Rat der Stadt Herzogenrath
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Entscheidung
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09.06.2022
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Gemäß § 63 Abs. 2 i.V.m. § 113 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) wird die Gemeinde in Beiräten, Ausschüssen, Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsräten oder entsprechenden Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen ( z.B. Aktiengesellschaften, GmbH’s, Kommanditgesellschaften, Vereinen, Gesellschaften des Bürgerlichen Rechts, Zweckverbänden, Wasser- und Bodenverbänden ), an denen die Gemeinde beteiligt ist, durch vom Rat bestellte Vertreter vertreten.
Die vom Rat bestellten Vertreter haben die Interessen der Gemeinde zu verfolgen und sind grundsätzlich an die Beschlüsse des Rates und seiner Ausschüsse gebunden. Auf Beschluss des Rates haben sie ihr Amt jederzeit niederzulegen.
Sofern mehr als ein Vertreter zu benennen ist, muss der Bürgermeister oder ein von ihm vorgeschlagener Bediensteter der Gemeinde dazu zählen.
Hat der Rat zwei oder mehr Vertreter oder Mitglieder i. S. des § 113 GO NRW i.V.m. § 63 Abs. 2 GO NRW zu bestellen oder vorzuschlagen, die nicht hauptberuflich tätig sind, gilt gem. § 50 Abs. 4 GO NRW das Verfahren bei der Besetzung der Ausschüsse nach § 50 Abs. 3 GO NRW.
Gem. § 8 Abs. 2 der Satzung des Städte- und Gemeindebundes NRW kann die Stadt Herzogenrath insgesamt sieben Mitglieder in die Mitgliederversammlung entsenden. Der Bürgermeister oder ein von ihm vorgeschlagener Bediensteter der Gemeinde zählt zu diesen Mitgliedern. Dies bedeutet, dass die Fraktionen nur noch sechs weitere Mitglieder bestimmen können, wobei grundsätzlich nach Hare/Niemeyer zu verfahren ist.
Eine Überprüfung hat ergeben, dass in der konstituierenden Sitzung irrtümlich statt sieben Mitglieder tatsächlich acht Mitglieder gewählt wurden.
Hintergrund dieses Irrtums war, dass der ehemalige Bürgermeister von den Driesch Mitglied des Präsidiums war. Nach § 8 Abs. 4 der Satzung haben Mitglieder des Präsidiums Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung. Dies wurde bei der Anzahl der zu entsendenden Mitglieder ab Beginn der neuen Legislaturperiode in der entsprechenden Übersicht nicht berücksichtigt.
Somit ist es erforderlich, dass ein gewähltes Mitglied abberufen wird. Unter Berücksichtigung des Hare/Niemeyerverfahrens ist ein von der SPD-Fraktion gewähltes Mitglied abzuberufen.
Rechtliche Grundlagen:
§§ 50, 63, 113 GO NRW
