Sitzungsvorlage - V/2022/094
Grunddaten
- Betreff:
-
Fortschreibung des Brandschutzbedarfsplanes der Stadt Herzogenrath
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage
- Federführend:
- Amt 37 - Brandschutz, Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Mobilität, Sicherheit und Ordnung
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Vorberatung
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17.03.2022
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Erledigt
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Rat der Stadt Herzogenrath
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Entscheidung
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09.06.2022
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Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Mobilität, Sicherheit und Ordnung empfiehlt dem Rat der Stadt Herzogenrath folgenden Beschluss zu fassen:
a) der Brandschutzbedarfsplan wird in seiner vorgelegten Form beschlossen.
b) der Zielerreichungsgrad wird auf 80 % festgelegt,
c) die Verwaltung wird beauftragt:
- die unter Kapitel 10 beschriebenen Maßnahmen nach ihrer gekennzeichneten Priorisierung umzusetzen,
- die unter Kapitel 9.3 beschriebenen Maßnahmen innerhalb des Planungszeitraumes von 5 Jahren auf ihre Umsetzbarkeit zu prüfen und dem jeweiligen Ausschuss diese vor Umsetzung zur Beratung und Entscheidung vorzulegen.
d) Die Verwaltung hat vor Ablauf von 5 Jahren dem Rat der Stadt Herzogenrath eine Fortschreibung des Brandschutzbedarfsplanes sowie einen Bericht über die Umsetzung der im Brandschutzbedarfsplan vorgesehenen Maßnahmen und deren Wirksamkeit zur Beschlussfassung vorzulegen,
e) Die Verwaltung hat dem Ausschuss für Mobilität, Sicherheit und Ordnung,sowie dem Rat der Stadt Herzogenrath über wesentliche Veränderungen der Grundlagen des Brandschutzbedarfsplanes zu berichten.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen (einschl. Darstellung der Folgekosten – Sach- und Personalaufwendungen – sowie Folgeerträge):
1. Gesamtkosten
X | Pflichtaufgabe |
| Freiwillige Aufgabe |
Haushaltsmittel stehen zur Verfügung
X | ja |
| nein |
| im Ergebnisplan bei Aufwandskonto |
| im Finanzplan bei Investitionsnummer |
Die Gesamtausgaben belaufen sich auf/betragen |
| Euro. |
2. Folgeerträge / Folgekosten [Euro]:
| 2021 | 2022 | 2023 | 2024 |
Sachkosten |
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Personalkosten |
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Finanzaufwand |
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Folgelasten gesamt: |
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Folgeerträge |
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Folgelasten saldiert: |
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Auswirkungen auf den Klimaschutz:
X | keine Auswirkungen |
| positive Auswirkungen |
| negative Auswirkungen |
Kurze Erläuterung (1-3 Sätze – Um welche Auswirkungen handelt es sich? Sind diese erheblich oder gering? Wenn die Auswirkungen negativ sind, bestehen alternative Handlungsmöglichkeiten?):
Sachverhalt
Sachverhalt:
Zunächst wird auf den als Anlage beigefügten Brandschutzbedarfsplan hingewiesen.
- Rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 3 Absatz 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz Nordrhein -Westfalen ( BHKG ) unterhält die Gemeinde für den Brandschutz- und die Hilfeleistung eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr als gemeindliche Einrichtung.
Gem. § 3 Absatz 3 BHKG NRW hat die Gemeinde unter Beteiligung ihrer Feuerwehr Brandschutzbedarfspläne und Pläne für den Einsatz der öffentlichen Feuerwehren aufzustellen, umzusetzen und spätestens alle 5 Jahre fortzuschreiben.
- Inhalt des Brandschutzbedarfsplanes
Aus den vorgenannten rechtlichen Grundlagen ergibt sich folglich, dass die Gemeinde, vertreten durch den Rat, für die Aufstellung und die Umsetzung des Brandschutzbedarfsplanes verantwortlich ist.
Der Brandschutzbedarfsplan muss auf der Grundlage des örtlichen Gefahrenpotenzials durch Beschluss des Stadtrates das politisch gewollte und verantwortete Sicherheitsniveau in einer Stadt dokumentieren.
Erkennbar fehlerhafte oder unzureichende Brandschutzbedarfspläne können haftungsrechtliche oder strafrechtliche Konsequenzen haben.
Brandschutzbedarfspläne enthalten deshalb auf Grundlage des BHKG NRW und der für die Stadt Herzogenrath zuständigen Bezirksregierung Köln:
- eine Beschreibung von allgemeinen und besonderen Gefahren und Risiken im jeweiligen Zuständigkeitsbereich (Risikoanalyse)
- eine Festlegung der gewünschten Qualität der von der Feuerwehr zu erbringenden Leistungen (Schutzzielbeschreibung/Schutzzielfestlegung)
- eine Ermittlung der zur Erfüllung dieser Qualität erforderlichen Personal- und Sachmittel ( Ressourcen)
Im Jahre 2014 wurde der derzeitig gültige Brandschutzbedarfsplan verabschiedet. Mit der nunmehr erfolgten Brandschutzbedarfsplanung werden die dort beschriebenen Maßnahmen fortgeschrieben bzw. neu analysiert und den aktuellen Gegebenheiten angepasst. Einige Maßnahmen aus dem 2014er Brandschutzbedarfsplan wurden bereits erfolgreich umgesetzt. Zu nennen sind beispielsweise die Einführung der Feuerwehrrente des Feuerwehrballes und des Feuerwehrbeirates, der heute unter der Bezeichnung Arbeitskreis Feuerwehr, Bevölkerungsschutz und Rettungswesen arbeitet.
Der Brandschutzbedarfsplan beschreibt die wesentlichen Rechtsgrundlagen und maßgebenden Rechtsquellen zur Bemessung der Personalstärke einer Feuerwehr unter Berücksichtigung der aktuellen Handreichung des Verbandes der Feuerwehren in NRW zur Bedarfsplanung für Brandschutz, Rettungsdienst und Katatsrophenschutz.
Zur Erstellung des Brandschutzbedarfsplanes wurde die KommunalAgentur NRW GmbH beauftragt. Die KommunalAgentur NRW GmbH ist ein kompetenter Dienstleister im kommunalen Bereich und verfügt über langjährige Erfahrung sowie Expertise bei der Erstellung von Brandschutzbedarfsplänen.
Der vorliegende Brandschutzbedarfsplan wurde durch die Kommunalagentur erstellt und in enger Abstimmung zwischen der Verwaltung und der örtlichen Feuerwehr evaluiert. Der mit dem Leiter der Feuerwehr abgestimmte Entwurf wurde im Rahmen eines Workshops am 22.01.2022 durch die Kommunalagentur allen Einheitsführern der ehrenamtlichen Löschzüge vorgestellt. Im Zuge dessen sind die Anregungen und erforderlichen Ergänzungen des Ehrenamtes vollumfänglich in den Brandschutzbedarfsplan mit aufgenommen worden.
Risikoanalyse: Kapitel 4 Seite 16 ff
Die Risikoanalyse umfasst zum einen die Beschreibung möglicher Gefahrenlagen ent- sprechend den örtlichen Verhältnissen. Zum anderen muss das tatsächliche Einsatzaufkommen nach absoluten Zahlen, Einsatzdauer, räumlicher Verteilung und Gleichzeitigkeit von Einsätzen ermittelt und aufbereitet werden. Das setzt die Erhebung von detaillierten Daten voraus.
Schutzzielbeschreibung und -festlegung (s. Kapitel 9, Seite 69 ff.)
Beim Schutzziel ist festzulegen,
− welche Einsatztätigkeiten mit wie viel Einsatzpersonal (erforderlichen Funktionen) in
− welcher Zeit (Hilfsfrist) in
− wie viel Prozent der Einsätze (Erreichungsgrad) durchgeführt werden müssten.
In Anlehnung an die Handreichung zur Brandschutzbedarfsplanung des Ministeriums des Inneren ( ehemaliges Ministerium für Inneres und Kommunales) und der Kommunalen Spitzenverbände sowie der Veröffentlichung “ Brandschutzbedarfsplanung in kreisangehörigen Kommunen und Berufsfeuerwehren” des Verbandes der Feuerwehren in NRW und des Städte- und Gemeindebundes NRW werden diese Schutzziele für die Gemeinde festgelegt.
Hierbei ist es nun auch möglich gestaffelte Schutzziele für die jeweilige Gemeinde festzulegen.
Hilfsfrist: Die Hilfsfrist ist die Zeitdifferenz zwischen dem Beginn der Notrufabfrage in der Leistelle und dem Eintreffen des ersten Feuerwehrfahrzeuges an der Einsatzstelle. Die Hilfsfrist setzt sich zusammen aus der Gesprächs- und Dispositionszeit (1,5 Minuten) sowie der Ausrücke und Anfahrzeit (Hilfsfrist 1 in 8 Minuten, Hilfsfrist 2 in 13 Minuten nach der Alarmierung).
Erreichungsgrad: Der Erreichungsgrad ist der prozentuale Anteil der Einsätze, bei denen die erforderliche Funktionsstärke innerhalb der Hilfsfrist eingehalten wird.
Das bedeutet z.B., dass bei einem Erreichungsgrad von 80 % bei insgesamt 100 Einsätzen die Zielgröße bei 80 Einsätzen erreicht worden ist.
Der Erreichungsgrad ist eine Qualitätskennzahl der Feuerwehr. Die Festlegung des Er- reichungsgrades obliegt als zuständigem Gremium dem Rat der Stadt, wobei enge rechtliche Grenzen gegeben sind. Hierbei stellt sich die Frage, welcher Zielerreichungsgrad vertretbar ist.
Dabei ist zu beachten, dass, wie bereits eingangs erwähnt, nach § 3 Absatz 1 des BHKG NRW die Gemeinde eine den örtlichen Verhältnissen entsprechend leistungsfähige Feuerwehr zu unterhalten hat. Ein Erreichungsgrad von 100 % ist bei realistischer Betrachtungsweise schon deshalb nicht einzuhalten, weil z.B. Gleichzeitigkeit von Einsätzen bzw. bei durch Witterungslagen bedingten längeren Anfahrtszeiten, nicht planbar bzw. auszuschließen sind.
Die Empfehlungen der Bezirksregierung Köln als Aufsichtsbehörde gehen dahin, dass Er- reichungsgrade von unter 80 % nicht begründbar sind. Aus fachlicher Sicht ist ein Zielerreichungsgrad zwischen 80 und 100 % anzustreben.
Eine Nichterreichung dieser Ziele könnte strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Verwaltungsseitig wird vorgeschlagen, sowohl für die Hilfsfrist 1 als auch für die Hilfsfrist 2 einen Erreichungsgrad von 80 % auf Grundlage des vorliegenden Brandschutzbedarfsplanes sowie in Anlehnung an die Empfehlungen der Bezirksregierung Köln festzulegen.
Festzuhalten ist, dass der im 2014er Brandschutzbedarsplan festgelegte Zielerreichungsgrad von 90 % in den Vorjahren nicht eingehalten werden konnte. Die Erreichungsgrade lagen in den letzten Jahren deutlich unter dem vorgegebenen Wert. (s. Kapitel 9.1.2 – Seite 72 ff). Die Gründe werden im Brandschutzbedarfsplan dargelegt.
Im Wesentlichen ergibt sich der schlechte Erreichungsgrad aufgrund der starken Nord-Süd Ausrichtung des Stadtgebietes mit einer Längenausdehnung von max. 12 km. Wobei die zeitliche Komponente nach der Analyse der Gutachter hierbei nicht als das größte Problem anzusehen war, sondern die nicht ausreichende Funktionsstärke am Einsatzort.
Hinsichtlich der städtischen Randgebiete wird im Gutachten vorgeschlagen, dass die Hilfsfrist von 8 Minuten auf 10 Minuten erhöht werden kann, da aufgrund der Nord-Süd-Ausrichtung eine Erreichung der Außenbezirke nicht immer innerhalb der 8 Minuten zu gewährleisten ist. Um hier eine Hilfsfrist von 10 Minuten festzulegen, ist es jedoch zwingend erforderlich, dass an dieser Stelle Hilfe zur Selbsthilfe geleistet wird. Dies bedeutet, dass hier verstärkt Brandschutzaufklärung stattfinden muss, um die dortige Bevölkerung frühzeitig auf eventuelle Gefahren aufmerksam zu machen und darin zu schulen, Hilfestellung in der Brandverhütung, sowie Bekämpfung, bis zum Eintreffen der Einsatzkräfte, geben zu können.
Ressourcen:
An dieser Stelle sei erwähnt, dass in dieser Brandschutzbedarfsplanung die personellen Ressourcen nur hinsichtlich des Einsatzdienstes im 24 Stunden Schichtdienst bewertet wurden. Etwaige personelle Veränderungen hinsichtlich der internen Organisation, der Verwaltung des Amtes 37, sowie der Werkstätten, ergeben sich aus der separat bei der KommunalAgentur NRW beauftragten Stellenbemessung.
Die neue detaillierte Auswertung des Erreichungsgrades hat ergeben, dass zur Einhaltung der Schutzziele eine Mindestwachstärke von 1/8 im 24 Stunden Dienst erforderlich ist. Vergleiche hierzu Kapitel 9.6 Seite 89 ff. Bei einem Personalausfallfaktor von ungefähr fünf bedeutet dies, dass die Feuerwehr der Stadt Herzogenrath 45 feuerwehrtechnische BeamtInnen im Einsatzdienst vorhalten müsste.
Zusammenfassend folgt hieraus, dass nach derzeitigem Personalbestand zusätzliche feuerwehrtechnische BeamtInnen im 24 Stunden Einsatzdienst benötigt werden. Zur Zeit verfügt das Amt 37 über insgesamt 40 voll ausgebildete feuerwehrtechnische Beamte im Einsatzdienst. Derzeit befinden sich 6 Anwärter in der Ausbildung und schließen diese voraussichtlich im September 2022 erfolgreich ab. Am 01.04.2022 treten weitere 6 Anwärter ihren Dienst bei der Stadt Herzogenrath an.
Bei dieser Darstellung ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Rettungsdienst hier noch nicht einbezogen wurde. Zum derzeitigen Stand werden für den Rettungsdienst 12,01 Stellen aufgrund der Multifunktionalität der feuerwehrtechnsichen EinsatzbeamtInnen ebenfalls durch diese besetzt, sodass sie keine Funktion im Brandschutz übernehmen können. Weiterhin ist eine Kollegin, die sich im Mutterschutz befindet, nicht in Abzug gebracht.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Fakten, werden noch fünf weitere feuerwehrtechnische BeamtInnen im 24 Stunden Einsatzdienst benötigt werden.
Hinsichtlich der technischen Ausstattung ist festzuhalten, dass die Stadt Herzogenrath den Anforderungen entsprechend gut aufgestellt ist. Jedoch ergeben sich auch hier Anpassungsbedarfe, insbesondere im baulichen Bereich, um die Einsatzqualität, sowie die Sicherheitsaspekte insbesondere im Bereich Arbeits- und Gesundheitsschutz zu erhöhen. Beispielhaft sei hier die fehlende Schwarz-weiß Trennung in allen Gerätehäusern aufgeführt.
Zum Fuhrpark und den Gerätschaften der Feuerwehr ist festzuhalten, dass diese ebenfalls den technischen Anforderungen entsprechen. Hier ist darauf hinzuweisen, dass die gestiegenen Anforderungen hinsichtlich einer zunehmenden Einsatzhäufigkeit im Bereich der Naturkatastrophen bei zukünftigen Beschaffungen im Material und Fahrzeugbereich Berücksichtigung finden müssen.
- Maßnahmen zur Steigerung der Schutzzielerreichungsgrade
Die umzusetzenden Maßnahmen aus der gegenüberstellenden Bewertung der Opti- mierungsmöglichkeiten werden in Kapitel 9.1.3, Seite 76 ff., beschrieben. Diese sind nach Sofortmaßnahmen und ergänzenden Maßnahmen zu differenzieren. Die Gutachter nehmen hierzu eine Einteilung nach dem Ampelsystem vor. Rot bedeutet, dringender Handlungsbedarf, wohingegen gelb auf eine zeitnahe Umsetzung beschreibt. Vergleiche hierzu Kapitel 10 Seite 96 ff.
Hiernach sind wegen der bestehenden Leistungsdefizite folgende Maßnahmen unverzüglich umzusetzen:
- Festlegung der neu benannten Schutzziele
- Aufstockung des hauptamtlichen Personals
- Ständige Anpassung der Alarm- und Ausrückeordnung
- Umsetzung der baulichen Baumaßnahmen
Die zu ergreifenden Maßnahmen bewirken eine direkte Optimierung der Personalgestellung im Einsatz, jedoch ohne die aufgeführten ergänzenden Maßnahmen sind diese allein nicht geeignet, die definierten Schutzziele zu gewährleisten.
Die im Brandschutzgutachten dargestellte Mindestwachstärke von 1/8 für den Brandschutz ist auf Grundlage der derzeit vorgehaltenen Anzahl von Einsatzkräften nicht sicherzustellen. Die Gutachter kommen nach mehrfacher Prüfung zu dem Schluss, dass eine personelle Besetzung der Feuerwache mit mindestens 9 Funktionen im Brandschutz die einzige Möglichkeit darstellt, um eine Verbesserung der Schutzzielerreichung zu realisieren. Diese Mindestwachstärke kann erst, wie bereits oben aufgeführt, mit einer vorgehaltenen Einsatzstärke von 45 hauptamtlichen FeuerwehrbeamtInnen im Brandschutzdienst gewährleistet werden.
Mit dem vorliegenden Brandschutzbedarfsplan gilt es, die beschriebenen Sofortmaßnahmen umzusetzen, sowie die bereits begonnenen Maßnahmen aus dem BSP des Jahres 2014 fortzuführen und die zur Verbesserung der Einsatzsituation erforderlichen genannten Optimierungsmaßnahmen, insbesondere die personellen und baulichen Gegebenheiten, in den kommenden fünf Jahren zu realisieren und sodann während der Laufzeit ständig auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen.
Die Verwaltung empfiehlt dem Rat den Brandschutzbedarfsplan in der vorliegenden Fassung zu beschließen.
Ferner wird die Verwaltung kontinuierlich zur Umsetzung der Maßnahmen berichten.
Rechtliche Grundlagen:
§ 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz Nordrhein -Westfalen ( BHKG ) § 3 Absatz 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz Nordrhein -Westfalen ( BHKG )
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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470,2 kB
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2
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(wie Dokument)
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3,9 MB
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