Sitzungsvorlage - V/2022/206

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt Herzogenrath stellt die Befreiung von der Aufstellungsverpflichtung eines Gesamtabschlusses zum 31.12.2021 gemäß § 116a Abs. 2 GO NRW fest und beauftragt die Verwaltung, den Verzicht der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

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Finanz. Auswirkung

Auswirkungen auf den Klimaschutz:

 

x

keine Auswirkungen

 

 

positive Auswirkungen

 

 

negative Auswirkungen

 

Es handelt sich um eine gesetzliche Vorgabe im Rahmen des Jahresabschlusses, die keine Auswirkung auf den Klimaschutz hat.

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Die Stadt Herzogenrath ist nach § 116 GO NRW verpflichtet, in jedem Haushaltsjahr für den Abschlussstichtag 31. Dezember einen Gesamtabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung aufzustellen. Im Gesamtabschluss werden die Jahresabschlüsse der öffentlich-rechtlichen und der privatrechtlichen Betriebe der Stadt mit dem Jahresabschluss der städtischen Kernverwaltung konsolidiert. Ziel und Zweck des Gesamtabschusses ist es, einen Gesamtüberblick über die wirtschaftliche Lage der Stadt zu gewinnen.

 

Eine Gemeinde ist gemäß § 116a GO NRW von der Pflicht, einen Gesamtabschluss und einen Gesamtlagebericht aufzustellen, befreit, wenn am Abschlussstichtag ihres Jahresabschlusses und am vorhergehenden Abschlussstichtag mindestens zwei der nachstehenden Merkmale zutreffen:

  1. die Bilanzsummen in den Bilanzen der Gemeinde und der einzubeziehenden verselbständigten Aufgabenbereiche nach § 116 Absatz 3 übersteigen insgesamt nicht mehr als 1.500.000.000 Euro,
  2. die der Gemeinde zuzurechnenden Erträge aller vollkonsolidierungspflichtigen verselbständigten Aufgabenbereiche nach § 116 Absatz 3 machen weniger als 50 Prozent der ordentlichen Erträge der Ergebnisrechnung der Gemeinde aus,
  3. die der Gemeinde zuzurechnenden Bilanzsummen aller vollkonsolidierungspflichtigen verselbständigten Aufgabenbereichen nach § 116 Absatz 3 machen insgesamt weniger als 50 Prozent der Bilanzsumme der Gemeinde aus.

 

Im Rahmen einer sachgerechten Abwägung muss die Stadt feststellen, ob zum Abschlussstichtag die örtlichen Gegebenheiten für einen Verzicht auf die Aufstellung des städtischen Gesamtabschlusses vorliegen.

 

Die Stadt Herzogenrath hat zum 31.12.2021 zwei Aufgabenbereiche (Töchter):

  • Stadtentwicklungsgesellschaft mbH & Co. KG
  • Stadtentwicklungsverwaltungsgesellschaft mbH

 

Die Prüfung der Befreiungsmöglichkeit nach § 116 GO NRW ist als Anlage beigefügt. Im Ergebnis ist festzustellen, dass die verselbständigten Aufgabenbereiche der Stadt gemäß § 116a GO NRW nicht in einem Gesamtabschluss einbezogen werden müssen. Die Voraussetzungen für eine Gesamtabschlussbefreiung liegen somit vor.

 

Rechtliche Grundlagen:

§§ 116 ff. GO NRW

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Wettbewerbsregister/Stellungnahme ÖRP

Stellungnahme der Beratung und Örtliche Rechnungsprüfung:

Mit dem o.a. Beschluss entscheidet der Rat gem. § 116 a Abs. 2 GO NRW über das Vorliegen der Voraussetzung für die Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung des Gesamtabschlusses für das Jahr 2021.

 

Erstmalig sind die Werte der Technologie-Park Herzogenrath GmbH nicht aufzuführen, da diese zum 01. Januar 2021 an die Stadtentwicklungsgesellschaft mbH & Co.KG übertragen wurde. Somit sind die Bilanzwerte und die ordentlichen Erträge der vollkonsolidierungspflichtigen verselbständigten Aufgabenbereiche gem. § 116 Abs. 3 GO NRW der Stadtentwicklungsverwaltungsgesellschaft mbH Herzogenrath und der Stadtentwicklungsgesellschaft mbH & Co.KG einzubeziehen. Diese Werte wurden aus den geprüften Jahresabschlussberichten der Gesellschaften vom 11. Mai 2022 übernommen. Für die Stadt lagen nur die bestätigten und ungeprüften Werte des Jahresabschluss 2021 vor.

 

Es wurden alle 3 Merkmale für die Voraussetzungen der größenabhängigen Befreiung gem. § 116 a Abs. 1 GO NRW erfüllt.

 

Gegen die Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses für das Jahr 2021 bestehen seitens der Beratung und Örtliche Rechnungsprüfung keine Bedenken.

 

Erfolgt der Verzicht auf die Aufstellung des Gesamtabschlusses, ist gem. § 117 GO NRW ein Beteiligungsbericht zu erstellen, über den der Rat in öffentlicher Sitzung zu beschließen hat.

 

 

Anlage/n:

 

Prüfung_Gesamtabschlussbefreiung

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Anlagen

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