Sitzungsvorlage - V/2022/363
Grunddaten
- Betreff:
-
Nichtanrechnung der Energiepreispauschale bei der Berechnung der Elternbeiträge
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage
- Federführend:
- Amt 51 - Jugendamt
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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Entscheidung
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08.11.2022
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Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen (einschl. Darstellung der Folgekosten – Sach- und Personalaufwendungen – sowie Folgeerträge):
Die finanziellen Auswirkungen können auf Grund der rückwirkenden Überprüfung der tatsächlichen Einkommensverhältnisse der Beitragspflichtigen nicht genau berechnet werden. Da aber anzunehmen ist, dass nur wenige Familien bei der Anrechnung der Energiepreispauschale als Einkommen im Sinne des § 31 Kinderfördersatzung tatsächlich in die nächste Einkommensstufe eingestuft werden würden, sind kaum Einnahmeausfälle zu erwarten.
Auswirkungen auf den Klimaschutz:
x | keine Auswirkungen |
| positive Auswirkungen |
| negative Auswirkungen |
Sachverhalt
Sachverhalt:
Im September 2022 wurde die Energiepreispauschale in Höhe von brutto 300,00 € ausgezahlt. Bei der Berechnung der Elternbeiträge wird das anzurechnende Einkommen gemäß § 31 Satzung der Stadt Herzogenrath über die Inanspruchnahme von Angeboten in der Kindertagespflege und die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kinderfördersatzung) ermittelt.
Bei Arbeitnehmern zählt hierzu u.a. das Bruttoeinkommen. Hier müsste also für die Einkommensberechnung 2022 die Energiepreispauschale in Höhe von 300,00 € angerechnet werden. Aufgrund der Anrechnung der Energiepreispauschale kann es bei der Berechnung des Einkommens dazu kommen, dass dieser Betrag den Ausschlag gibt, dass die Beitragspflichtigen einer höheren Einkommensgruppe zugeordnet werden.
Da die Familien aber durch die derzeitigen finanziellen Entwicklungen (steigende Lebensmittel- und Energiepreise usw.) schon enorm belastet sind und in Anbetracht dessen, dass diese Pauschale eigentlich zur Entlastung der Bürger*innen (Dämpfung der steigenden Energiekosten) gedacht ist, soll auf die Anrechnung der Energiepreispauschale in Höhe von 300,00 € bei der Berechnung der Elternbeiträge gem. § 31 Kinderfördersatzung verzichtet werden.
Rechtliche Grundlagen:
Keine.
