Sitzungsvorlage - V/2022/390
Grunddaten
- Betreff:
-
Haushalts- und Finanzplanung 2023 - 2026; Eckdaten
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage
- Federführend:
- Verwaltungsleitung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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17.11.2022
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Beschlussvorschlag
Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt die aktuellen Eckdaten zur Haushalts- und Finanzplanung 2023 bis 2026 (Stand: 10.11.2022) zur Kenntnis. Die Verwaltung wird beauftragt, über wesentliche Änderungen der Rahmenbedingungen bis zur Einbringung des Haushaltsplanes 2023 zeitnah zu informieren.
Sachverhalt
Sachverhalt:
- Ausgangssituation
Die seit langem bestehende Unterfinanzierung der kommunalen Ebene hat weiterhin Bestand. Die strukturelle Schieflage wurde ab 2020 durch die Auswirkungen der Corona-Pandemie, welche nahezu sämtliche kommunale Handlungsfelder negativ beeinflusste und sich in gravierende Mindererträge manifestierte, zusätzlich verschärft. Die bundes- wie landesseitigen Entlastungsmaßnahmen haben die kurzfristige Handlungsfähigkeit der Kommunen bewahrt, sie beinhalteten jedoch keine nachhaltigen Lösungen. Hierfür ist eine dauerhafte und ausreichende Finanzausstattung der Kommunen notwendig.
Seit 2022 werden die noch anhaltenden Effekte der Pandemie durch die Auswirkungen des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine verstärkt. Unter anderem die Aufnahme, Unterbringung und Versorgung der Vertriebenen werden seit Beginn des Krieges unter großer Unterstützung der Bürgerinnen und Bürger vorwiegend auf lokaler Ebene umgesetzt. Hierdurch entstehen zusätzliche finanzielle Herausforderungen.
Am 27.10.2022 sind die Ergebnisse der Steuerschätzung vom November 2022 für Bund, Länder und Kommunen bis 2026 vorgelegt worden. Hierzu hat der Hauptgeschäftsführer des Städte- und Gemeindebundes NRW wie folgt Stellung genommen:
„Die Herbststeuerschätzung bietet für die Kommunen keine belastbare Grundlage. Selten war eine Prognose so unsicher. Dabei müssen die Städte und Gemeinden jetzt ihre Haushalte planen.
Die Aussichten sind ausgesprochen düster. Von den Steuermehreinnahmen wird für die Kommunen nicht ein Cent übrigbleiben. Die Kosten der Krise werden um ein Vielfaches höher zu Buche schlagen. Auch die Städte und Gemeinden müssen den dreifachen Preis für Energie aufbringen, unaufschiebbare Investitionen im Klimaschutz, Verkehr oder Digitalisierung werden durch die Inflation unbezahlbar.
Gleichzeitig fehlt uns die finanzielle Unterstützung durch die Stadtwerke, die zunehmend mit Liquiditätsproblemen zu kämpfen haben. Hinzu kommt, dass die Gemeinden die auf Bundesebene beschlossenen Entlastungen mittragen und ihr Anteil an der Einkommenssteuer in NRW um rund 700 Mio. € eingebrochen ist.
Ohne weitreichende finanzielle Unterstützung durch Bund und Land werden die Kommunen sehr bald handlungsunfähig sein.“
Noch nie wie waren die Rahmenbedingungen zur Aufstellung der Haushalts- und Finanzplanung so unkalkulierbar und ungewiss.
Zum heutigen Tag (10.11.2022) liegen weder
- die Regionalisierung der Steuerschätzung für das Land Nordrhein-Westfalen,
- die Orientierungsdaten des Landes für die mittelfristige Finanzplanung,
- verbindliche Aussagen hinsichtlich der Höhe der Landschaftsverbandsumlage und der Städteregionsumlage und
- Detailregelungen zur Isolierung der covid- und unkrainekriegsbedingten Mehraufwendungen bzw. Wenigererträge noch
- Aussagen zu den Kosten für die Kommunen aus den in der Ministerkonferenz am 03.11.2022 beschlossenen Entlastungsmaßnahmen vor.
Gleichwohl ist es unsere Verpflichtung einen Haushaltsplan aufzustellen, um handlungsfähig zu sein.
- Entwicklung im Haushaltsjahr 2022
Die Verwaltung hat in der Sitzung des Rates am 30.08.2022 den Finanzprognosebericht zum 30.06.2022 vorgelegt. Hiernach wird im Jahr 2022 ein Fehlbedarf von 10.833.000 € erwartet. Aufgrund der vorgesehenen Isolierung der Covid-Auswirkungen in Höhe von 5.740.000 € wird das erwartete Jahresdefizit mit ca. 5,1 Mio. € prognostiziert.
Die Verwaltung geht nach derzeitigem Stand davon aus, dass im verbleibenden Jahr keine weiteren wesentlichen Veränderungen auftreten werden. Darüber hinaus können nach dem Entwurf des CUIG in 2022 im Rahmen des Jahresabschlusses zusätzlich auch die Mehraufwendungen bzw. Wenigererträge als Folge des Ukraine-Krieges isoliert werden.
- Haushalt- und Finanzplanung 2023
Der Stadtkämmerer der Stadt Herzogenrath hat bereits in den Reden zur Einbringung der Haushaltspläne der vergangenen Jahre die strukturelle Haushaltssituation der Stadt Herzogenrath beleuchtet und erste Ideen und Ansätze zu einer nachhaltigen Haushaltswirtschaft vorgestellt.
Er hat hierbei insbesondere auf das strukturelle Defizit der Stadt Herzogenrath in Höhe von ca. 5 Mio. € / a, die schon beschlossenen aber auch notwendigen Investitionsmaßnahmen im Volumen von ca. 50 Mio. € und die Erhöhung der Verschuldung sowie die hieraus entstehenden Folgebelastungen aus Zinsen und Abschreibungen sowie Bewirtschaftungskosten spätestens ab dem Haushaltsjahr 2025 hingewiesen. Er hat in diesem Zusammenhang auch deutlich gemacht, dass eine Erhöhung der Grundsteuer B, die zuletzt 2015 erhöht worden ist, notwendig werden wird.
In der Erkenntnis dieses Wissens hat der Stadtkämmerer im Rahmen der Haushaltsverfügung an die Ämter zur Abgabe der Mittelanmeldungen für die Haushalts- und Finanzplanung bereits folgende Vorgaben vorgegeben, um kurzfristige Konsolidierungsbeiträge zu erzielen:
- Die Haushaltsansätze aller Sachkonten aus dem Haushaltsplan 2022 für die Jahre 2023 ff werden eingefroren und im Rahmen der Haushaltsanmeldedateien 2023 gesperrt.
- Bei den Sachkonten der Ergebnisplanpositionen 13 (Sach- und Dienstleistung), 15 (Transferaufwendungen), 16 (sonstige ordentliche Aufwendungen) dürfen die aufsummierten neuen Ansätze die Werte aus dem Haushaltsplan 2022 nicht überschreiten. Sowie sich bei einzelnen Sachkonten Erhöhungen ergeben, sind diese an anderer Stelle zu decken.
- Folgende Sachkonten wurden zusätzlich wir folgt begrenzt:
- Instandhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen auf 2,1 Mio. €
- Instandhaltung Straßen, Wege, Parkplätze auf 600 T €
- Instandhaltung der Entwässerungsanlagen auf 600 T €
- Dienstleistungen der regioIT auf 1,4 Mio. €
- Aufwendungen für kulturelle Veranstaltungen auf 100 T €
- Darüber hinaus wurden die Geschäftsaufwendungen pauschal um 10 % und der Zuschuss an den Stadtsportverband für investive Maßnahmen der Vereine gekürzt.
Für das Haushaltsjahr 2023 sind folgende Besonderheiten zu beachten:
a) Wie bekannt ist, hat der Landschaftsverband Rheinland einen Doppelhaushalt für die Jahre 2022 und 2023 beschlossen. Gleichzeitig besteht jedoch die Zusage des Landschaftsverbandes bei erheblichen Planabweichungen einen Nachtragshaushaltsplan für das Jahr 2023 aufzustellen. Zu diesen erheblichen Planabweichungen ist es nunmehr gekommen, weil die Schlüsselzuweisungen für den Landschaftsverband um ca. 63 Mio. höher ausfallen als im Haushaltplan veranschlagt und sich die Umlagegrundlagen auf ca. 22,7 Mrd. € erhöhen.
Es wird daher von Seiten der kommunalen Familie eine deutliche Reduzierung der Landschaftsverbandsumlage, die von der Städteregion gezahlt wird, erwartet. Der Landschaftsverband hat zwischenzeitlich mitgeteilt, eine Nachtragshaushaltssatzung aufzustellen. Gleichermaßen erwarten die regionsangehörigen Kommunen eine entsprechende Reduzierung der Regionsumlage. Derzeit ist zu erwarten, dass die Landschaftsverbandsumlage um (mindestens) 1 % reduziert wird. Es gibt Bestrebungen, eine Senkung um bis zu 2,35 % zu erreichen.
Die Städteregion hat in ihrer Veränderungsliste zum Haushaltsplan 2023 für den Städteregionsausschuss am 10.11.2022 eine Reduzierung der LVR-Umlage um 1 % berücksichtigt. Dies bedeutet eine um ca. 12 Mio. € geringere Zahllast für die Städteregion. Gleichwohl wird die Reduzierung nicht vollumfänglich an die regionsangehörigen Kommunen weitergegeben.
Trotz dieser Verbesserungen wird derzeit von der Städteregionsverwaltung vorgeschlagen, die Regionsumlage nur um ca. 6 Mio. € zu reduzieren, weil sich einige Aufwandspositionen zum Teil deutlich erhöht haben. Dies ist in der entsprechenden Vorlage für den Städteregionsausschuss weder begründet bzw. nachvollziehbar.
Darüber hinaus hat die Städteregion ebenfalls erstmals Haushaltsverbesserungen durch die Isolierungen der Belastungen aus dem Ukraine-Krieg in erheblichem Umfang ausgewiesen. Auch dies führt jedoch nicht zu einer weiteren Reduzierung der Umlage.
Die Vertreter/innen der Stadt Herzogenrath im Städteregionstag werden daher gebeten, die Veränderungen kritisch zu hinterfragen und auf eine weitere Reduzierung der Umlage zu drängen.
Durch die jetzt vorgeschlagene Senkung des Hebesatzes auf 36,3 % reduziert sich die Zahllast für die Stadt gegenüber der Benehmensherstellung um ca. 920.000 €. Gegenüber 2022 steigt die Regionsumlage jedoch trotzdem um 1.210.000 €.
b) Wie ebenfalls bekannt ist, hat das OVG Münster den Ansatz eines kalkulatorischen Zinssatzes von ca. 5 % bei gleichzeitiger Anwendung des Wiederbeschaffungszeitwertes als rechtswidrig bewertet.
Zwischenzeitlich hat die Landesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetztes eingebracht, wonach zukünftig ein Zinssatz in Höhe von 3,25 % für das eingesetzte Eigenkapital und aufgrund einer Empfehlung der Kommunalagentur für das eingesetzte Fremdkapital ein Zinssatz von 1,375 % angewendet werden soll. Dies führt unter dem Vorbehalt der noch ausstehenden Detailberechnungen zu einem Minderertrag in Höhe von ca. 878 T €/ a.
Das Landesgesetz ist noch in der parlamentarischen Beratung. Der Städte- und Gemeindebund empfiehlt aufgrund der unklaren Gesetzeslage für die Gebührenhaushalte einen Zinssatz von 0 % für 2023 anzusetzen. Dies würde zu Wenigererträgen in Höhe von ca. 1,5 Mio. €/a führen.
Das Urteil und die Folgen führen zu einer Reduzierung der Abwassergebühren und gleichzeitig zu einer Belastung des allgemeinen Haushaltes der Stadt Herzogenrath. Da diese Belastungen nicht aufgefangen werden können, ist eine Grundsteuer B – Erhöhung aus der Sicht des Stadtkämmerers in gleichem Umfange notwendig.
Die Verwaltung geht aufgrund der Bedeutung für alle Kommunen davon aus, dass das Gesetz noch in 2022 beschlossen und zum 01.01.2023 Rechtskraft erlangen wird. Gleichwohl besteht eine Rechtsunsicherheit, so dass die Grundbesitzabgabenbescheide in jedem Falle unter Vorbehalt erlassen werden.
c) Es wird in diesem Zusammenhang ebenfalls auf die Änderung des CUIG eingegangen. Um eine Haushaltsentlastung der Kommunen zu gewährleisten, hat die Landesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Änderungen des NKF-Covid-19-Isolierungsgesetzes in den Landtag eingebracht, womit die Isolierungsmöglichkeiten auch auf die Folgen des Krieges gegen die Ukraine erweitert werden.
Dieses Gesetz sieht vor, dass die Mehraufwendungen bzw. Wenigererträge infolge der Covid-Pandemie letztmalig 2023 und Mehraufwendungen oder Wenigererträge aus dem Krieg gegen die Ukraine ab 2022 bis 2025 isoliert werden können. Ab dem Haushaltsjahr 2026 sind diese Aufwendungen sodann gegen die allgemeine Rücklage auszubuchen oder über 50 Jahre „abzuschreiben“. Dieses Gesetz befindet sich derzeit noch in den parlamentarischen Beratungen. Es ist angekündigt worden, hierzu Ausführungsrichtlinien zu erlassen. Diese liegen derzeit noch nicht vor.
Die Verwaltung hat die mögliche Isolierung überprüft und die – aus heutiger Sicht möglichen - entsprechenden Beträge für die einzelnen Haushaltsjahre ermittelt. Diese stehen jedoch unter dem Vorbehalt der angekündigten Detailregelungen und dem abschließenden Gesetzestext, so dass auch diese Werte ggfs. noch nicht abschließend sein werden.
Unter Berücksichtigung der Haushaltsmeldungen der Fachämter und den o.a. Annahmen und Vorgaben ermittelt sich das Haushaltsdefizit der Stadt Herzogenrath für 2023 und die Folgejahre zunächst wie folgt:
| 2023 | 2024 | 2025 | 2026 |
Defizit | - 14.490.000 € | - 12.110.000 € | - 11.265.000 € | - 10.442.000 € |
CUIG-Isolie- rungen | 6.307.000 € | 6.429.000 € | 6.065.000 € | 0 € |
Vorläufiges Defizit | - 8.183.000 € | - 5.681.000 € | - 5.200.000 € | - 10.442.000 € |
Die Verwaltung wird in der Sitzung die wesentlichen Veränderungen bei den Erträgen und Aufwendungen erläutern.
Es ist damit erkennbar, dass das tatsächliche Defizit in allen Jahren der Finanzplanung die HSK-Grenze bei weitem überschreiten wird. Nur durch die Isolierungen (d.h. Verschiebung der Belastungen in die Zukunft) wird das HSK vermieden.
Weitere Haushaltsverbesserungen und eine Stabilisierung der Erträge sind damit zwingend erforderlich, um eine Haushaltssicherung langfristig abzuwenden. Hierfür ist es aus der Sicht des Stadtkämmerers erforderlich, dass zunächst die strategische Richtung der Stadt definiert wird. Dies ist ein langfristiger Prozess.
Insoweit sind – neben den bereits berücksichtigten Maßnahmen - für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 nur pauschale kurzfristig wirkende Maßnahmen möglich.
Die Erfahrungen der vergangenen Haushaltsjahre zeigen, dass im Rahmen des Haushaltsvollzugs regelmäßig Einsparungen gegenüber den veranschlagten Haushaltsmitteln erzielt werden können, weil z. B. Projekte nicht umgesetzt werden können oder sich verzögern.
Aus diesem Grunde prüft die Verwaltung derzeit die Veranschlagung eines globalen Minderaufwandes für die Jahre 2023 und 2024 von jeweils 500 T €. Der globale Minderaufwand wird auf die Teilprodukte aufgeteilt. Die Ämter können eigenständig entscheiden, in welcher Form der globale Minderaufwand erwirtschaftet werden soll. Die entsprechenden Maßnahmen sollen bis zur Einbringungen des Haushaltsplanes erarbeitet werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Veranschlagung eines globalen Minderaufwandes aufgrund der bereits vorgenommenen Kürzungen und Ansatzbegrenzungen und der Inflation eine besondere Herausforderung für die Ämter darstellt und nur unter Zurückstellung von Maßnahmen gelingen kann.
Unter Annahme dieser weiteren Konsolidierungsmaßnahme (- 500.000 €) ergibt sich folgendes derzeitig prognostizierte Haushaltsdefizit im Abgleich mit der HSK-Grenze für 2023 ff:
| 2023 | 2024 | 2025 | 2026 |
Defizit | - 7.683.000 € | - 5.181.000 € | - 5.200.000 € | - 10.442.000 € |
HSK-Grenze | ca. 6.117.000 € | ca. 5.590.000 € | ca. 5.240.000 € | ca. 5.040.000 € |
Mit diesem derzeit (Stand 10.11.2022) prognostizierten Haushaltsdefizit für 2023 ff besteht keine Pflicht zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes, weil die maßgebliche Grenze von 5 % der allgemeinen Umlage nicht in zwei aufeinander folgenden Jahren überschritten wird.
Eine Verpflichtung zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes besteht jedoch deshalb nur nicht, weil das Defizit durch die Covid- / Ukrainekrieg-Isolierung deutlich geringer ist als das tatsächliche. Darüber hinaus ist wie im Vorjahr bereits erkennbar, dass im letzten Jahr des Finanzplanungszeitraumes 2026 und damit auch für die Folgejahre ein erhebliches Defizit ausgewiesen wird, welches spätestens dann zur Haushaltssicherung führt.
In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Finanzausstattung in der Form stabilisiert werden muss, um die anstehenden und bekannten Zukunftsaufgaben bewältigen zu können. Der Rechtsanspruch auf die Ganztagsbetreuung ab 2026, der Erweiterungsbau für die Grundschule Alt-Merkstein sowie die notwendigen Maßnahmen im Bereich der Mobilität und des Klimaschutzes werden absehbar zusätzliche Finanzmittel erfordern. In vielen Bereichen beginnen derzeit die Planungen und werden im Finanzplanungszeitraum konkretisiert.
Aus diesen Gründen hält es der Stadtkämmerer für erforderlich, bereits in 2023 durch eine Erhöhung der Grundsteuer B die Finanzausstattung der Stadt Herzogenrath zu verbessern.
Hierbei ist dem Kämmerer bewusst, dass die Bürger/innen in allen Bereichen aufgrund der steigenden Inflation sowie den Energiepreissteigerungen zusätzlich belastet werden. Es ist jedoch nicht außer Acht zu lassen, dass Bund und Länder bereits gemeinsam zahlreiche Entlastungspakete beschlossen haben und einige weitergehende Entlastungsmaßnahmen in der Vorbereitung sind (Abschaffung „Kalte Progression“ bei der Einkommenssteuer, Erhöhung des Einkommenssteuer-Freibetrages, Erweiterung der Wohngeldberechtigung etc.).
Wichtig bei der Betrachtung ist auch, dass der Grundsteuer-Hebesatz in Herzogenrath schon seit Jahren unter dem Durchschnittswert aller Kommunen in NRW liegt. Bereits seit 2016 unterschreitet der Hebesatz der Grundsteuer B den Durchschnittshebesatz alles Kommunen in NRW. D.h., dass die Bürger*innen der Stadt Herzogenrath bisher deutlich geringere Grundsteuern gezahlt haben.
Der derzeitige Hebesatz von 510 Punkten für die Grundsteuer B liegt mit 77 Punkten unter dem Durchschnittswert in NRW für 2022. Es ist zudem zu erwarten, dass der Durchschnittswert in NRW für das Jahr 2023 aufgrund der finanziellen Situation der Kommunen deutlich ansteigen wird, weil in vielen Kommunen Grundsteuererhöhung unausweichlich sind.
Der Stadtkämmerer schlägt deshalb – auf der Grundlage der aktuellen Erkenntnisse – vor, die Grundsteuer B um insgesamt 140 Punkte auf 650 Punkte zu erhöhen. Es würden sich Mehrerträge von ca. 2.030.000 €/ a ergeben.
Die Erhöhung berechnet sich wie folgt:
- Anhebung des Hebesatzes um 80 Punkte auf den Durchschnittssatz der Grundsteuer B-Hebesätze aller Kommune in Nordrhein-Westfalen
- Weitere Anhebung um 60 Punkte entsprechend der Reduzierung der Gebühren für die Abwasserbeseitigung aufgrund der neuen Rechtslage.
Da ab 2026 eine Isolierung der Folgelasten aus dem Ukraine-Krieg nicht mehr möglich ist und nach derzeitigem Stand auch absehbar weiter die HSK-Grenze überschritten wird, ist eine weitere Erhöhung im Jahre 2026 um 60 Punkte auf dann 710 Punkte notwendig, um – parallel zu weiteren Konsolidierungsmaßnahmen - die sich dann abzeichnenden Haushaltsdefizite zu reduzieren. Hierdurch würden sich weitere Mehrerträge in Höhe von 890.000 € / a ergeben.
Diese Erhöhungen sind vor dem Hintergrund, dass die letzte Hebesatzerhöhung 2015 war, und die Stadt zwischenzeitlich zahlreiche Infrastruktureinrichtungen (Sportstadion Oststraße, Hallenbad, OGS-Plätze, Kita-Plätze etc.) für die Bürger/innen schafft, vertretbar.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsteuererhöhung in 2023 von 140 Punkten und 2026 von 60 Punkten ergibt sich derzeit folgende Defizit:
| 2023 | 2024 | 2025 | 2026 |
Defizit (Stand: 10.11.2022) | - 5.653.000 € | - 3.151.000 € | - 3.170.000 | - 7.522.000 € |
- Ausblick:
Es wird darauf hingewiesen, dass dies den tagesaktuellen Stand der vorliegenden Daten wiederspiegelt.
Der Stadtkämmerer wird, sobald weitere Informationen zu den Finanzdaten vorliegen, die Ratsfraktionen hierüber zeitnah informieren.
Eine Grundsteuer B-Erhöhung sollte in der Sitzung des Stadtrates am 13.12.2022 beschlossen werden, damit diese Änderungen in den Grundsteuerbescheiden noch berücksichtigt werden können.
Nach derzeitigem Zeitplan ist vorgesehen, den Haushalt in einer Sitzung des Stadtrates am 24.01.2023 einzubringen und nach den parlamentarischen Beratungen in der Ratssitzung am 21.03.2023 zu verabschieden.
Mit diesen ersten Eckpunkten und Vorschlägen kann die Stadt Herzogenrath ein Haushaltssicherungskonzept aktuell vermeiden.
Diese Maßnahmen sind jedoch alle nur kurzfristiger Natur.
Sie entbinden Rat und Verwaltung nicht von der Verpflichtung, eine strategische und langfristige Haushaltskonsolidierung zu beginnen und konsequent umzusetzen.
Dieser Prozess bindet alle Bereiche der Verwaltung außerordentlich und ist mit dem vorhandenen Personal und den derzeit weiteren aktuellen Entwicklungsprozessen (Strukturanalyse, Digitalisierung, etc.) alleine nicht umsetzbar.
Es ist daher die Einbindung externer Berater zu prüfen. Die Verwaltung wird hierzu Erfahrungen aus anderen Kommunen einholen und hierzu berichten.
Rechtliche Grundlagen:
GO NRW
