Sitzungsvorlage - V/2022/414
Grunddaten
- Betreff:
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Satzung zur Verringerung der Zahl der bei der Wahl des Rates der Stadt Herzogenrath zu wählenden Vertreter/innen gem. § 3 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz (KWahlG)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage
- Federführend:
- Amt 10 - Hauptamt
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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13.12.2022
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Unterbrochen
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Rat der Stadt Herzogenrath
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Entscheidung
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13.12.2022
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Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen (einschl. Darstellung der Folgekosten – Sach- und Personalaufwendungen – sowie Folgeerträge):
Einsparung 5.040 € je Ratsmitglied und Jahr; somit 30.240 € pro Jahr bzw. 151.200 € in der Legislaturperiode
Auswirkungen auf den Klimaschutz:
| keine Auswirkungen |
x | positive Auswirkungen |
| negative Auswirkungen |
Kurze Erläuterung (1-3 Sätze – Um welche Auswirkungen handelt es sich? Sind diese erheblich oder gering? Wenn die Auswirkungen negativ sind, bestehen alternative Handlungsmöglichkeiten?):
Sachverhalt
Sachverhalt:
Die Zahl der zu wählenden Vertreter/innen im Rat ist gesetzlich bestimmt und richtet sich nach den Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes NRW (KWahlG NRW).
Gemäß § 3 Abs. 2 KWahlG NRW beträgt die Zahl der zu wählenden Vertreter für Gemeinden mit einer Bevölkerungszahl von über 30.000, aber nicht über 50.000 44 Vertreter, davon 22 in Wahlbezirken.
Zurzeit besteht der Rat der Stadt Herzogenrath aufgrund der erstmalig zu verteilenden Überhang- und Ausgleichsmandate aus 48 Mitgliedern. Durch die Überhang- und Ausgleichsmandate entstehen Mehrkosten in Höhe von ca. 20.000 € pro Jahr bzw. 100.000 € während der gesamten Legislaturperiode.
Das Kommunalwahlgesetz ermächtigt die Gemeinden, die Zahl der zu wählenden Vertreter/innen durch fristgerechten Satzungsbeschluss zu verringern.
Das Gesetz überlässt es den Kommunen, innerhalb eines Rahmens die Größe ihrer Vertretung selbst zu bestimmen. Die Kommunen sollen nach den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten selbst entscheiden können, ob sie die Größe ihrer Vertretung verringern wollen.
Gemäß § 3 Abs. 2 KWahlG können die Gemeinden bis spätestens 45 Monate nach Beginn der Wahlperiode durch Satzung die Zahl der zu wählenden Vertreter um 2, 4, 6, 8 oder 10, davon je zur Hälfte in Wahlbezirken, verringern. Die Zahl von 20 Vertretern darf nicht unterschritten werden. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit zur Verkleinerung der Räte bereits seit der Reform des Kommunalwahlgesetzes im Jahr 1993.
Die nach Satz 2 durch Satzung verringerte Zahl der zu wählenden Vertreter/innen bleibt bestehen, bis sie spätestens 45 Monate nach Beginn einer späteren Wahlperiode nach Satz 2 durch Satzung verändert wird.
Bezogen auf den Beginn der aktuellen Wahlperiode am 01.11.2020 endet die Frist (45 Monate) am 31.07.2024.
Verschiedene Kommunen in der StädteRegion Aachen machen von dieser Möglichkeit bereits seit Jahren Gebrauch:
Alsdorf: Verringerung von 44 auf 38
Monschau: Verringerung von 32 auf 26
Simmerath: Verringerung von 38 auf 34
Stolberg: Verringerung von 50 auf 44
Würselen: Verringerung von 44 auf 38
Die beigefügte Satzung soll gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 KWahlG für die nächsten Wahlperioden erlassen werden. Dabei soll zukünftig die Zahl der in der Stadt Herzogenrath zu wählenden Vertreter/innen um 6, davon 3 in Wahlbezirken, verringert werden.
Bei der Kommunalwahl 2020 waren bei der Einteilung der Wahlbezirke 43.542 Einwohner (Deutsche im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist und Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union) zu berücksichtigen. Hieraus resultierte eine durchschnittliche Größe der Wahlbezirke von 1.979 Einwohnern. Die Zahl der Einwohner pro Ratsmitglied betrug 990.
Bei einer Verkleinerung des Stadtrats auf 38 Mitglieder würden dann nur noch 19 Wahlbezirke mit einer durchschnittlichen Größe von 2.292 Einwohnern gebildet. Die Zahl der Einwohner pro Ratsmitglied würde dann 1.146 betragen.
Es ist somit unstrittig, dass die Zahl der von einem Ratsmitglied zu betreuenden Einwohner steigen wird. Auf der anderen Seite darf aber nicht außer Acht gelassen werden, dass die Zahl der zu wählenden Ratsmitglieder nicht proportional mit der Einwohnerzahl steigt. So liegt beispielsweise die Größe des Stadtrats bei einer Stadt mit 75.000 Einwohnern bei 50 Vertretern. Somit entfallen auf jedes Ratsmitglied 1.500 Einwohner.
Auch die Stadt Stolberg, welche aufgrund ihrer Größe (52.420 zu berücksichtigende Einwohner) einen Stadtrat mit 50 Mitgliedern bilden würde, hat eine Verkleinerung auf 44 Mitglieder beschlossen. Hierdurch ist die Zahl der zu vertretenden Einwohner pro Ratsmitglied von 1.048 auf 1.191 gestiegen.
Auch die Stadt Alsdorf, welche hinsichtlich ihrer Größe nahezu identisch mit Herzogenrath ist, hat eine Verkleinerung von 44 auf 38 beschlossen.
Der Trend zur Verringerung der Größe von Vertretungen ist aber nicht nur bei Gemeinden zu erkennen. So hat der Landtag NRW bereits für die Landtagswahl 2005 die Verringerung der Wahlkreise von 151 auf 128 beschlossen und auch der Bundestag hat die grundsätzliche Notwendigkeit erkannt, bisher aber noch keine Lösung gefunden.
Schon bei der Einteilung der Wahlbezirke im Zusammenhang mit der letzten Kommunalwahl hat sich gezeigt, dass die Vorgaben des Kommunalwahlgesetzes NRW sowie der aktuellen Rechtsprechung des VGH Münster vom Dezember 2019 nur mit erheblichen Schwierigkeiten zu erfüllen waren. Es ist davon auszugehen, dass auch im Hinblick auf die großen Neubaugebiete „Kämpchen“ sowie „An der Herrenstraß“ eine grundsätzliche Neueinteilung der Wahlbezirke erforderlich ist. Hierfür erforderlichen Vorarbeiten sollen bereits im Jahr 2023 beginnen. Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung hinsichtlich einer möglichen Verkleinerung des Stadtrates zeitnah zu treffen.
Rechtliche Grundlagen:
§ 3 Abs. 2 KWahlG NRW
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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