Sitzungsvorlage - V/2009/061

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Der Jugendhilfeausschuss beauftragt die Verwaltung, gemeinsam mit dem Forstamt und ggf. der unteren Landschaftsbehörde zu prüfen, ob in der Stadt Herzogenrath zum Zwecke des naturkundlichen Lernens ,insbesondere von Vorschulkindern, Waldspielplätze oder Naturerlebnisgärten benannt werden können.

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen (einschl. Darstellung der Folgekosten – Sach- und Personalaufwendungen – sowie Folgeerträge):

 

1. Gesamtkosten

 

Keine

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Die Bildungsvereinbarung NRW schreibt das Lernen in und mit  der Natur sowie naturkundige Erfahrungen als einen Bildungsschwerpunkt vor. Viele Kindertageseinrichtungen kommen diesem Auftrag nach, in dem Sie beispielsweise ihr Außengelände naturnah und diesbezüglich anregungsreich gestalten und die Tier- und Pflanzenwelt  sowie die Änderungen der Vegetationsperioden in den pädagogischen Alltag einfließen lassen.

 

Diese Bemühungen müssen jedoch durch Exkursionen in die gewachsene Natur erweitet werden.

 

Zum Alltag der meisten  Kindertageseinrichtungen gehört es deshalb, sogenannte Waldtage, zumindest aber regelmäßige  Waldspaziergänge mit den Kindern durch zu führen. Dabei achten die begleitenden ErzieherInnen selbstverständlich darauf, dass dies geordnet und in einer die Natur und Landschaft  schonenden Art und Weise erfolgt.

 

Es hat bereits ein erstes Gespräch mit dem Forstamt gegeben, dem nun ein weiteres folgen wird. Die Verwaltung in zuversichtlich, dass es bezogen auf die drei Stadtteile auf der Grundlage des Bildungsauftrages der Kindertageseinrichtungen und der Belange des Natur- und Umweltschutzes zu einer sinnvollen Lösung kommen wird.

 

Rechtliche Grundlagen:

 

Gemäß § 1 SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfegesetz - soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen. Gemäß § 11 SGB VIII sind jungen Menschen die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen.

Gem. § 3 KiBiz haben Kindertageseinrichtungen einen eigenständigen Bildungs- und Erziehungsauftrag. Ziele des Bildungsprozesses in Kindertageseinrichtungen sind Lernprozesse zur Aneignung von Basiswissen und Fähigkeiten in sprachlichen, naturwissenschaftlichen, musischen und motorischen Bereich.

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Wettbewerbsregister/Stellungnahme ÖRP

 

 

 

 

Anlage:

 

Antrag SPD-Fraktion

 

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Anlagen

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