Sitzungsvorlage - V/2019/276-E02

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Stadtrat beschließt die Änderung des § 8 Abs. 1 der Gestaltungssatzung Herzogenrath-Mitte gemäß der im Sachverhalt vorgeschlagenen Formulierung bezüglich der Nutzung von Photovoltaik-, Sonnenkollektor- und ähnlichen Anlagen.

 

Die Änderung der Gestaltungssatzung ist öffentlich bekannt zu machen.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

Keine

 

 

Auswirkungen auf den Klimaschutz:

 

 

keine Auswirkungen

 

x

positive Auswirkungen

 

 

negative Auswirkungen

 

Mit der Änderung der Gestaltungssatzung ist eine flexiblere Nutzung und somit ein vermehrter Einsatz der o.g. Anlagen möglich. Daher sind positive Auswirkungen auf das Klima zu erwarten.

 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Mit Drucksachen-Nr. V/2015/067-E11 hat der Stadtrat am 27.09.2016 die Gestaltungssatzung „Innenstadt Herzogenrath“ beschlossen. Diese ist Bestandteil des Integrierten Handlungskonzeptes Herzogenrath-Mitte und wurde in Verbindung mit dem Gestaltungshandbuch, welches interessierten Bürgerinnen und Bürgern als Erläuterung und Beratung zur Verfügung steht, als vorbereitende Maßnahme (V.1) mit Hilfe von Städtebaufördermitteln erstellt. Ziel der Gestaltungssatzung ist es, eine nachhaltige Verbesserung des Erscheinungsbildes zu erreichen und somit die Attraktivität der Innenstadt als Wohn- und Geschäftsstandort zu steigern.

 

Nachdem durch Beschluss des Stadtrates vom 29.10.2019 eine erste Änderung der Gestaltungssatzung hinsichtlich der Zulässigkeit von Werbeanlagen erfolgte (s. Drucks.-Nr. V/2019/276), ist aus Sicht der Verwaltung nun eine erneute Anpassung erforderlich. Angesichts der aktuell drastisch steigenden Energiepreise und der Diskussion über Energieeinsparung bzw. regenerative Energien ist die Nutzung z.B. von Photovoltaik für private Hauseigentümer*innen ein geeignetes und vermehrt angefragtes Mittel zur Erzeugung von nachhaltiger und kostengünstiger Energie. Aus diesem Grunde ließ sich die Verwaltung mit Vorlage V/2019/276-E01 vom Ausschuss für Stadtentwicklung, Wirtschaft und grenzüberschreitende Zusammenarbeit in der Sitzung am 10.11.2022 beauftragen, bis zur nächsten Stadtratssitzung den entsprechenden Paragraphen der Gestaltungssatzung zu überarbeiten.

 

Die übliche Vorgehensweise, den Entwurf der Gestaltungssatzung vor Beschlussfassung dem Ausschuss für Stadtentwicklung, Wirtschaft und grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur Vorberatung vorzulegen, konnte nicht erfolgen, da zum einen eine frühere Bearbeitung durch das beauftragte Büro aus Kapazitätsgründen nicht möglich war. Zum anderen würde das Abwarten bis zum nächsten Sitzungsturnus eine Verzögerung bis voraussichtlich Ende März 2023 bedeuten. Durch diese Vorgehensweise kann, insbesondere vor dem Hintergrund der zuvor geschilderten aktuellen Situation, die geänderte Satzung noch in diesem Jahr in Kraft treten.

 

Die derzeit geltende Fassung der Gestaltungsatzung setzt unter § 8 (1) fest:

 

„Sonnenkollektor-, Photovoltaik- und ähnliche Anlagen sind nur zulässig, wenn sie von der öffentlichen Verkehrsfläche nicht einsehbar sind.“

 

In der überarbeiteten Fassung entfällt o.g. § 8 (1) der Gestaltungssatzung. Solaranlagen sind nun auf sämtlichen Dachflächen zulässig. Es werden jedoch unter dem neuen § 9 „Solaranlagen (Solarthermie- und Photovoltaikanlagen)“ Festsetzungen zur Anordnung auf den Dachflächen und zu Abständen zu den Dachrändern getroffen, um ein gestalterisch harmonisches Bild der Dachlandschaft zu gewährleisten und ein allzu „freies“ Anbringen der Solarmodule zu vermeiden.

 

Die überarbeitete Fassung der Gestaltungssatzung Herzogenrath-Mitte ist als Anlage beigefügt. Die geänderten und ergänzten Textpassagen sind farblich gekennzeichnet. Die Änderung der Gestaltungssatzung ist zwecks Erlangen der Rechtskraft im Amtsblatt der Stadt Herzogenrath öffentlich bekannt zu machen.

 

 

Rechtliche Grundlagen:

 

§ 89 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW

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Wettbewerbsregister/Stellungnahme ÖRP

Anlage:

 

Entwurf der überarbeiteten Gestaltungssatzung Herzogenrath-Mitte

 

 

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Anlagen

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