Sitzungsvorlage - V/2022/456
Grunddaten
- Betreff:
-
Beanstandung eines Ratsbeschlusses
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage
- Federführend:
- Amt 10 - Hauptamt
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Herzogenrath
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Entscheidung
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13.12.2022
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Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Herzogenrath hebt den in seiner Sitzung am 22.11.2022 unter Tagesordnungspunkt 6, Drucksachen-Nr. V/2022/311-E01, gefassten Beschluss
„Der Stadtrat wählt Frau Renate Wallraff zur Beigeordneten für Soziales, Bildung und Familie für die Dauer von 8 Jahren. Die Besoldung erfolgt nach A 16 LBesG. Es wird die Aufwandsentschädigung nach Eingruppierungsverordnung gewährt.“
auf.
Sachverhalt
Sachverhalt:
In seiner Sitzung am 22.11.2022 hat der Rat der Stadt Herzogenrath unter TOP 6 folgenden Beschluss gefasst:
„Der Stadtrat wählt Frau Renate Wallraff zur Beigeordneten für Soziales, Bildung und Familie für die Dauer von 8 Jahren. Die Besoldung erfolgt nach A 16 LBesG. Es wird die Aufwandsentschädigung nach Eingruppierungsverordnung gewährt.“
Dieser Ratsbeschluss vom 22.11.2022 wurde gemäß § 54 Abs. 2 GO NRW vom Bürgermeister mit Schreiben vom 09.12.2022 beanstandet, da er das geltende Recht verletzt.
Das Beanstandungsschreiben des Bürgermeisters ist der Vorlage als Anlage beigefügt.
Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung, d.h. sie hemmt die Durchführung des Beschlusses.
Nach der Beanstandung durch den Bürgermeister hat sich der Rat mit der Beanstandung zu befassen. Für die Beschlussfassung durch den Rat fehlt es an einer Fristbestimmung. Verbleibt der Rat bei seinem Beschluss, so hat der Bürgermeister unverzüglich die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen.
Begründung der Dringlichkeit einer Beschlussfassung:
Der Rat der Stadt Herzogenrath hat in seiner Sitzung vom 22.11.2022 einen unter Tagesordnungspunkt 6, Drucksachen-Nr. V/2022/311-E01 dokumentierten Beschluss gefasst, der wegen unzulässiger namentlicher Abstimmung nicht im Einklang mit dem Gesetz steht. Es besteht daher ein besonders dringendes öffentliches Interesse, einen rechtswidrig gefassten öffentlichen Beschluss schnellstmöglich aus der Welt zu schaffen, um auch die mit ihm einhergehenden Rechtswirkungen in der Sache und aus Publizitätsgründen aufzuheben.
Zudem sind auch die schützenswerten Interessen der Bewerberin für das Beigeordnetenamt zu berücksichtigen.
Die Verwaltung weist darauf hin, dass der Bürgermeister bei der Entscheidung mitabstimmen darf, da er nicht nach § 40 Abs. 2 Satz 6 GO NRW vom Stimmrecht ausgeschlossen ist.
Rechtliche Grundlagen:
§ 54 Abs. 2 GO NRW
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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362,2 kB
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