Sitzungsvorlage - V/2020/436-E02
Grunddaten
- Betreff:
-
Städtisches Straßen- und Wegekonzept gemäß § 8a Abs. 1 KAG NRW Hier: Aktualisierung der Liste
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage
- Federführend:
- Amt 66 - Tiefbauamt
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Bauangelegenheiten und Gebäudemanagement
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31.01.2023
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Erledigt
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Rat der Stadt Herzogenrath
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18.04.2023
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Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen (einschl. Darstellung der Folgekosten – Sach- und Personalaufwendungen – sowie Folgeerträge):
1. Gesamtkosten
x | Pflichtaufgabe |
| Freiwillige Aufgabe |
Haushaltsmittel stehen zur Verfügung
x | ja |
| nein |
Die in der Anlage „a) Geplante voraussichtlich beitragsfreie Straßenunterhaltungsmaßnah- men“ aufgeführten Maßnahmen sind im städtischen Straßenunterhaltung bzw. in den entsprechenden Haushaltsstellen berücksichtigt.
Die Finanzierung der Ausbaumaßnahmen unter b) sind in der mittelfristigen Finanzplanung der Stadt Herzogenrath enthalten.
Auswirkungen auf den Klimaschutz:
| keine Auswirkungen |
x | positive Auswirkungen |
| negative Auswirkungen |
Emissionsminderungen durch deutliche Verbesserung der verkehrlichen Situation ist zu erwarten. Dadurch weniger Geräuschemissionen und weniger Abgase durch STOP and GO-Verkehr.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Der Stadtrat hat nach Einführung des neuen § 8a Kommunalabgabengesetz (KAG) - „Ergänzende Vorschriften für die Durchführung von Straßenausbaumaßnahmen und über die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen“ am 19.01.2021 (V/2020/436) in seiner Sitzung das erste Straßen- und Wegekonzept erlassen und in seiner Sitzung am 30.08.2022 (V/2020/436-E01) aktualisiert.
Um die Förderfähigkeit der möglichen fälligen KAG-Gebühren zu erreichen, wird das Straßen- und Wegekonzept erneut aktualisiert. Die neue Version ist als Anlage A beigefügt. Das Straßen- und Wegekonzept beinhaltet dabei keine Vorentscheidungen über eine Straßenausbaumaßnahme. Ziel des Straßen- und Wegekonzeptes ist es, vorhabenbezogen Transparenz über geplante Straßenunterhaltungsmaßnahmen und Straßenausbaumaßnahmen herzustellen. Ob die in Anlage A benannten Maßnahmen auch durchgeführt werden, hängt von den jeweiligen Haushaltsmitteln ab, die noch nicht feststehen.
Die für die Erhebung der Gebühren geltenden §§ 8 und 8a KAG haben unveränderte Wirkung. Die beschlossene Abschaffung der Gebührenerhebung gegenüber dem/der Bürger*in ist in Arbeit und wird noch einige Zeit an Umsetzung benötigen. Die Art der Umsetzung ist offen.
Das Land NRW stellt aktuell für in der „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an Kommunen zur Entlastung von Beitragspflichtigen bei Straßenausbaumaßnahmen in Nordrhein-Westfalen (Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge)“ Fördermittel zur Entlastung der Bürger*innen bei der Erhebung von KAG-Gebühren zur Verfügung. Es handelt sich dabei um 100% des umlagefähigen Aufwandes, den die Bürger*innen tragen müssten. Die Fördermittel können durch die jeweilige Kommune erst beantragt werden, wenn der finale umlagefähige Aufwand feststeht (Bescheiderstellung). Weiterhin können nur KAG-Maßnahmen bezuschusst werden, die auf Basis eines vom kommunalen Gremium beschlossenen Straßen- und Wegekonzepts nach § 8a Absatz 1 und 2 KAG erfolgen. Daher erfolgt hier die Aktualisierung des Konzeptes, um die Antragsbedingungen, des aktuell bis zum 31.12.2026 laufenden Förderprogrammes zu erfüllen.
Rechtliche Grundlagen:
Kommunalabgabengesetz
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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418,5 kB
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2
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(wie Dokument)
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20,1 kB
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