Sitzungsvorlage - V/2020/436-E02

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Ausschuss für Bauangelegenheiten und Gebäudemanagement empfiehlt dem Rat der Stadt Herzogenrath die Aktualisierung des städtischen Straßen- und Wegekonzeptes zu beschließen.

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen (einschl. Darstellung der Folgekosten Sach- und Personalaufwendungen sowie Folgeerträge):

 

1. Gesamtkosten

 

x

Pflichtaufgabe

 

Freiwillige Aufgabe

 

Haushaltsmittel stehen zur Verfügung 

 

 x

ja

 

nein

 

Die in der Anlage „a) Geplante voraussichtlich beitragsfreie Straßenunterhaltungsmaßnah- men“ aufgeführten Maßnahmen sind im städtischen Straßenunterhaltung bzw. in den entsprechenden Haushaltsstellen berücksichtigt.

 

Die Finanzierung der Ausbaumaßnahmen unter b) sind in der mittelfristigen Finanzplanung der Stadt Herzogenrath enthalten.

 

 

Auswirkungen auf den Klimaschutz:

 

 

keine Auswirkungen

 

x

positive Auswirkungen

 

 

negative Auswirkungen

 

Emissionsminderungen durch deutliche Verbesserung der verkehrlichen Situation ist zu erwarten. Dadurch weniger Geräuschemissionen und weniger Abgase durch STOP and GO-Verkehr. 

 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Der Stadtrat hat nach Einführung des neuen § 8a Kommunalabgabengesetz (KAG) - „Ergänzende Vorschriften für die Durchführung von Straßenausbaumaßnahmen und über die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen“ am 19.01.2021 (V/2020/436) in seiner Sitzung das erste Straßen- und Wegekonzept erlassen und in seiner Sitzung am 30.08.2022 (V/2020/436-E01) aktualisiert.

 

Um die Förderfähigkeit der möglichen fälligen KAG-Gebühren zu erreichen, wird das Straßen- und Wegekonzept erneut aktualisiert. Die neue Version ist als Anlage A beigefügt. Das Straßen- und Wegekonzept beinhaltet dabei keine Vorentscheidungen über eine Straßenausbaumaßnahme. Ziel des Straßen- und Wegekonzeptes ist es, vorhabenbezogen Transparenz über geplante Straßenunterhaltungsmaßnahmen und Straßenausbaumaßnahmen herzustellen. Ob die in Anlage A benannten Maßnahmen auch durchgeführt werden, hängt von den jeweiligen Haushaltsmitteln ab, die noch nicht feststehen.

 

Die für die Erhebung der Gebühren geltenden §§ 8 und 8a KAG haben unvenderte Wirkung. Die beschlossene Abschaffung der Gebührenerhebung gegenüber dem/der Bürger*in ist in Arbeit und wird noch einige Zeit an Umsetzung benötigen. Die Art der Umsetzung ist offen.

 

Das Land NRW stellt aktuell für in der „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an Kommunen zur Entlastung von Beitragspflichtigen bei Straßenausbaumaßnahmen in Nordrhein-Westfalen (Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge)“rdermittel zur Entlastung der Bürger*innen bei der Erhebung von KAG-Gebühren zur Verfügung. Es handelt sich dabei um 100% des umlagefähigen Aufwandes, den die Bürger*innen tragen müssten. Die Fördermittel können durch die jeweilige Kommune erst beantragt werden, wenn der finale umlagefähige Aufwand feststeht (Bescheiderstellung). Weiterhin nnen nur KAG-Maßnahmen bezuschusst werden, die auf Basis eines vom kommunalen Gremium beschlossenen Straßen- und Wegekonzepts nach § 8a Absatz 1 und 2 KAG erfolgen. Daher erfolgt hier die Aktualisierung des Konzeptes, um die Antragsbedingungen, des aktuell bis zum 31.12.2026 laufenden Förderprogrammes zu erfüllen.

 

 

 

Rechtliche Grundlagen:

 

Kommunalabgabengesetz

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Wettbewerbsregister/Stellungnahme ÖRP

3. Wettbewerbsregistergesetz:

 

Entfällt.

 

Stellungnahme Beratung und Örtliche Rechnungsprüfung:

 

 

 

 

 

 

Anlage/n:

 

Anlage A - Straßen- und Wegekonzept der Stadt Herzogenrath

 

 

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Anlagen

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