Sitzungsvorlage - V/2023/073

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Jugendhilfeausschuss beschließt für das Kindergartenjahr 2023/24 im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanung gemäß § 55 Abs. 2 Kinderbildungsgesetz NRW die Plätze, die seit 2008 im Rahmen der U3-Investititionsprgramme geschaffen wurden und noch der Zweckbindung unterliegen, vorrangig mit Kindern unter drei Jahren zu belegen.

 

Er beschließt eine Belegung von investiv geförderten U3-Plätzen mit über-dreijährigen Kindern im Einzelfall zuzulassen.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen (einschl. Darstellung der Folgekosten Sach- und Personalaufwendungen sowie Folgeerträge):

 

Keine

 

 

Auswirkungen auf den Klimaschutz:

 

x

keine Auswirkungen

 

 

positive Auswirkungen

 

 

negative Auswirkungen

 

 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Das zum 01.08.2020 in Kraft getretene Kinderbildungsgesetz NRW (KiBiz) eröffnet gem. § 55 Abs. 2 S. 2 nun die Möglichkeit, die örtliche Jugendhilfeplanung hinsichtlich der Belegung von investiv geförderten und noch der Zweckbindung unterliegenden Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren flexibler zu gestalten.

 

In den vergangenen Jahren wurden zur Umsetzung des Rechtsanspruchs der ein- und zweijährigen Kinder auf einen Betreuungsplatz in der Kindertagesbetreuung neue Plätze für unter-dreijährige Kinder geschaffen. Insbesondere die demografischen Entwicklungen und gestiegene Betreuungsbedarfe der Eltern tragen dazu bei, dass inzwischen landesweit auch wieder ein zunehmender Bedarf an Plätzen für über-dreijährige Kinder besteht. Vor diesem Hintergrund geht die Landesregierung davon aus, dass in den nächsten Jahren ein weiterer erheblicher Ausbau der Betreuungsplätze zu erwarten ist. Die Landesregierung unterstützt diesen Ausbau mit einer Platzausbaugarantie und wird in den nächsten Jahren umfangreich in den Ausbau der Betreuungsplätze investieren.

 

Auch in den vergangenen Jahren wurde der Ausbau mit Investitionsmitteln des Bundes und des Landes gefördert. Die ausschließlich auf den U3-Ausbau gerichteten Programme sind inzwischen soweit abgeschlossen und die Plätze entsprechend geschaffen. Um Jugendämtern und Trägern mehr Flexibilität in der Belegungsstruktur von Plätzen in Kindertageseinrichtungen zu ermöglichen, sollen diese Plätze künftig im Einzelfall auch mit über-dreijährigen Kindern belegt werden können. Dies ist im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanung zu entscheiden und unterliegt damit der Steuerungs- und weiteren Planungsverantwortung der örtlichen Jugendämter.

 

Das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen führt hierzu aus, dass nicht allein quantitative, sondern auch qualitative Aspekte ausschlaggebend sein könnten, um eine Belegung von investiv geförderten U3-Plätzen mit über-dreijährigen Kindern im Einzelfall zuzulassen.

 

 

Rechtliche Grundlagen:

 

§ 55 Abs. 2 Kinderbildungsgesetz NRW

 

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Wettbewerbsregister/Stellungnahme ÖRP

 

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