Sitzungsvorlage - V/2023/162

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat zieht nach § 11 a) der Hauptsatzung der Stadt die Zuständigkeit des Klima- und Umweltschutzausschusses nach Ziffer I 10 a) der Zuständigkeitsordnung für die Beratung in Angelegenheiten der Energieversorgung wieder an sich.

Der Rat nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung,

 

a)      im Verbund mit den Mitgliedskommunen des Klimaschutznetzwerks einen Förderantrag bei der ZUG (Zukunft Umwelt und Gesellschaft) zu stellen,

b)      nach Erteilung des Zuwendungsbescheids ein externes Büro mit der Erstellung der Kommunalen Wärmeplanung zu beauftragen,

c)      im Rahmen des Klimabeirats und des Klima- und Umweltschutzausschusses regelmäßig über den aktuellen Stand zu berichten,

d)      die Ergebnisse der Planung, soweit rechtzeitig verfügbar, in die Erstellung der Klima- und Umweltschutzstrategie der Stadt Herzogenrath einarbeiten zu lassen.

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen (einschl. Darstellung der Folgekosten Sach- und Personalaufwendungen sowie Folgeerträge):

 

1. Gesamtkosten

 

 

Pflichtaufgabe

x

Freiwillige Aufgabe

 

Haushaltsmittel stehen zur Verfügung 

 

 

ja

 x

nein

 

Ergänzung: Bei Antragstellung in 2023 beträgt die Förderquote 100%, daher werden zum jetzigen Stand keine Haushaltsmittel benötigt. Die vom Bund geplante Verpflichtung der Kommunen zur Erstellung einer Kommunalen Wärmeplanung durch die Landesebene rde die Förderung jedoch aufheben (dazu siehe Sachverhalt). Daher besteht perspektivisch die Möglichkeit, dass Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt werden müssen.

 

Auswirkungen auf den Klimaschutz:

 

x

keine Auswirkungen

 

 

positive Auswirkungen

 

 

negative Auswirkungen

 

Die Umsetzung der Beschlusspunkte a) - d) hat keinen direkten Effekt auf den Klima- und Umweltschutz (im Sinne z.B. einer Reduzierung der THG-Emissionen der Stadt Herzogenrath). Indirekt entstehen positive Auswirkungen. Daher sind die beschriebenen Maßnahmen notwendig, um die Grundlage für zukünftige, klima- und umweltgerechte Entscheidungen zu schaffen.

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Ziel der Wärmeplanung

Der Gebäudesektor hinkt bisher wie fast alle anderen Sektoren auch den Klimaschutzzielen auf allen Raumebenen hinterher. Erschwerend kommt hinzu, dass die Sanierungsquote in Deutschland seit Jahrzehnten auf etwa 1% stagniert, entsprechend träge vollzieht sich ein Wandel hin zu mehr Klimagerechtigkeit.

An der Umsetzung einer Effizienzsteigerung in der rmebereitstellung r den Bestand wie auch den Neubau sind viele Einzelakteure aus den verschiedensten Branchen sowie auch die Privatpersonen beteiligt. Daher müssen die anfallenden Einzelaufgaben koordiniert angegangen werden. Hier setzt die Kommunale Wärmeplanung an. Als konkrete Ziele dieses stetigen Prozesses sind die Folgenden zu nennen (nicht abschließend):

  • rmeversorgung als Teil aller kommunalen Planungsprozesse (Steuerungsmöglichkeit)
  • Investitionen in Technologien und Infrastruktur im Wärmesektor werden langfristig angelegt
  • Vermeiden von Fehlinvestitionen
  • Informationsfunktion für Allgemeinheit (In meinem Wohngebiet wird folgendes geplant … Planbarkeit für private Investitionen)

 

Zur Unterstützung der Kommunen werden über die Kommunalrichtlinie Fördermittel bereitgestellt. Die Quote liegt in Herzogenrath bei Antragstellung in 2023 bei 100%. Nach Auskunft des Fördermittelgebers liegt der Bewilligungszeitraum aktuell bei ca. 14 Monaten.

Laut Fördermittelgeber sind Kosten von ca. 2-5€, ggf. auch 7€/Einwohner zu kalkulieren, d.h. für Herzogenrath werden bei entsprechender Vorarbeit des Konsortiums Kosten von ca. 130.000€ anfallen. Die Vorarbeit gemäß Beschluss aus Vorlage V/2022/418 wird nicht förderschädlich sein. Als Zeitraum für die Bearbeitung durch das Büro ist bei kleineren Kommunen mit ca. 6 Monaten bis zu einem Jahr zu rechnen.

Der Koalitionsvertrag NRW sieht vor, dass ab 2023 die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden sollen. Der Gesetzentwurf des Bundes ist für Q2 2023 geplant, das Inkrafttreten für Q3 2023. Sobald es ein Landesgesetz gibt, erlischt die Antragsberechtigung für verpflichtete Kommunen. Allerdings wird eine bereits bewilligte Förderung auch nur r bis zum Stichtag Veröffentlichung Landesgesetz oder Inkrafttreten Landesgesetz umgesetzte Leistungen ausgezahlt.

Zum Ausgleich eventuell entfallender Mittel sind Konnexitätszahlungen geplant, die über einen festen und einen variablen Anteil (gemessen an der Einwohnerzahl) festgesetzt werden. In Baden-Württemberg sind dies für Städte ab 20.000 Einwohnern z.B. 48.000€ + 0,76€/Einwohner.

 

Rechtliche Grundlagen:

Die rechtlichen Grundlagen werden, wie zuvor beschrieben, aktuell geschaffen und orientieren sich am Koalitionsvertrag sowie am Klimaschutzgesetz NRW.

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Wettbewerbsregister/Stellungnahme ÖRP

Anlage/n:

Antrag Bündnis90/Die Grünen und SPD.

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Anlagen

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