Sitzungsvorlage - V/2024/083

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Jugendhilfeausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.

 

Der Jugendhilfeausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Herzogenrath, die dauerhafte Nutzung der angemieteten Liegenschaft in der Kleikstraße 32 durch die mobile/aufsuchende Jugendarbeit des Jugendamtes zu beschließen.

 

 

Beschlussvorschlag für den Stadtrat

 

Der Stadtrat nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.

 

Der Rat der Stadt Herzogenrath beschließt die dauerhafte Nutzung der angemieteten Liegenschaft in der Kleikstraße 32 durch die mobile/aufsuchende Jugendarbeit des Jugendamtes.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen (einschl. Darstellung der Folgekosten Sach- und Personalaufwendungen sowie Folgeerträge):

 

Die erforderlichen Haushaltsmittel für die Anmietung des Ladenlokals und die Nutzung durch das Jugendamt stehen im Produkt 0636210 im Sachkonto 542200 „Mieten und Pachten“ zur Verfügung.

 

 

Auswirkungen auf den Klimaschutz:

 

Keine Auswirkungen

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Die Beratung und Beschlussfassung über die Anmietung eines Ladenlokals in der Kleikstraße 32 (ehem. Projektbüro/Anlaufstelle InHK) wurde in der Sitzung des Jugendhilfeausschusses vom 06.06.202 auf Grund von Beratungsbedarf in den Fraktionen in der Sitzung des Stadtrates am 13.06.2023 beraten.

 

Der Stadtrat hat in dieser Sitzung einstimmig beschlossen, dass er mit Nachdruck zu dem Konzept der mobilen/aufsuchenden Jugendarbeit steht und die Notwendigkeit anerkennt dafür entsprechende Räume anzumieten. Deshalb hat er der Anmietung des Ladenlokals in der Kleikstraße zur vorübergehenden Nutzung zugestimmt. Gleichzeitig hat der Stadtrat die Verwaltung beauftragt, intensiv nach alternativen Möglichkeiten für die mobile/aufsuchende Jugendarbeit im Zentrum zu suchen. Entsprechend gilt es die berechtigten Unterbringungswünsche des Stadtsportverbundes entweder als Nachfolgelösung (in der Kleikstraße 32) oder in anderen zentral gelegenen Räumen zu erfüllen, nach Möglichkeit bis Ende des Jahres. (Siehe Niederschrift zu V/2023/225-E01)

 

Auf der Grundlage dieses Beschlusses hat die Verwaltung einen Mietvertrag für das Ladenlokal in der Kleikstraße 32 zur Nutzung durch die Stadt Herzogenrath, zunächst für den Zeitraum von drei Jahren, abgeschlossen.

 

Die Verwaltung hat seit dem Ratsbeschluss sowohl im Rahmen der Beschlusskontrolle als auch am 14.11.2023 in der Sitzung des Jugendhilfeausschusses (s. V/2023/225-E02) über den Sachstand informiert.

 

Zur Umsetzung des o.a. Beschlusses hat die Verwaltung mit Unterstützung des A 61 – Amt für Stadtentwicklung, Bauordnung und Klimaschutz und der Wirtschaftsförderung der Stadt Herzogenrath sowie durch eigene Recherchen des A 51 Jugendamtes verschiedene potentielle Liegenschaften im Zentrum von Herzogenrath identifiziert, die unter Umständen für eine Nutzung der mobilen/aufsuchenden Jugendarbeit in Frage kommen.

 

Die anonymisierte Übersichtsliste mit den verschiedenen Liegenschaften kann der Anlage entnommen werden.

 

Durch die Verwaltung wurden insgesamt neun Liegenschaften zur alternativen Nutzung für die mobile/aufsuchende Jugendarbeit geprüft. Die Prüfung beinhaltete dabei folgende Kriterien:

 

  • tatsächliche Verfügbarkeit,
  • Brauchbarkeit für das Angebot und den Bedarf der mobilen/aufsuchenden Jugendarbeit,
  • Zustand der Liegenschaft,
  • Größe/Quadratmeterfläche,
  • Kosten (Kalt-/Warmmiete) im Vergleich zu den im Haushalt des A 51 zur Verfügung stehenden Finanzmitteln.

 

Die Liegenschaften wurden, sofern möglich, durch die Verwaltung in einem Ortstermin mit dem jeweiligen Vermieter besichtigt.

Im Hinblick auf eine mögliche Nutzung auch durch den Stadtsportverband Herzogenrath (s. Beschluss vom 13.06.2023), wurde der Stadtsportverband eingeladen, an den Besichtigungsterminen teilzunehmen.

 

Nach Abwägung der einzelnen Bewertungen (s. Übersichtsliste/Anlage) kommt die Verwaltung abschließend zu dem Ergebnis, dass keine der geprüften Liegenschaften für eine alternative Nutzung durch die mobile/aufsuchende Jugendarbeit in Frage kommt.

 

Aus Sicht der Verwaltung sollte daher die mobile/aufsuchende Jugendarbeit des Jugendamtes das begonnene und gut angenommene Angebot in der Kleikstraße 32 fortführen.

 

Entsprechend des Beschlusses durch den Stadtrat vom 13.06.2023 und den berechtigten Unterbringungswünschen des Stadtsportverbandes Herzogenrath, ist somit eine alternative Liegenschaft für den SSV zu suchen. Die entsprechenden Erörterungen und Entscheidungen hierzu sind zuständigkeitshalber im Ausschuss für Kultur, Sport und Tourismus zu führen.

 

In Bezug auf den beim Land NRW gestellten Antrag im Rahmen eines Förderprogramms der Städtebauförderung zur Belebung der Innenstädte und Bekämpfung gegen die Leerstände von Gewerberäumen und Handelsflächen hat die Verwaltung weiterhin noch keine Rückmeldung erhalten. Allerdings konnte die Verwaltung einer Vorlage für den Regionalrat Köln entnehmen, dass der Antrag der Stadt Herzogenrath voraussichtlich keine Berücksichtigung finden wird.

 

 

Rechtliche Grundlagen:

 

Gemäß § 1 SGB VIII hat jeder junge Mensch ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.

Jugendhilfe soll zur Verwirklichung dieses Rechts junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen. Jugendhilfe soll dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten und zu schaffen.

 

Nach § 11 SGB VIII sind jungen Menschen die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Sie sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen.

Zu den Schwerpunkten gehören außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, sozialer, gesundheitlicher, kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung, Angebote in Sport, Spiel und Geselligkeit sowie Kinder- und Jugenderholung.

 

Gemäß § 13 SGB VIII sollen jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, im Rahmen der Jugendhilfe sozialpädagogische Hilfen angeboten werden, die ihre schulische und berufliche Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und ihre soziale Integration fördern.

 

Anlage

Übersichtsliste (anonymisiert) der geprüften Liegenschaften als potentielle Alternativstandorte für die mobile/aufsuchende Jugendarbeit.

 

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Wettbewerbsregister/Stellungnahme ÖRP

Dokument nicht im Bestand.
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Anlagen

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