Sitzungsvorlage - V/2024/091

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Jugendhilfeausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

Keine.

 

 

Auswirkungen auf den Klimaschutz:

 

X

keine Auswirkungen

 

 

positive Auswirkungen

 

 

negative Auswirkungen

 

 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Die in städtischer Trägerschaft befindlichen fünf Kindertageseinrichtungen sind seit dem letzten Herbst durch krankheitsbedingte Ausfälle und längerfristige Nachbesetzungen von in Beschäftigungsverbot befindlichen Kolleginnen gezwungen, Betreuungszeiten in Absprache mit den Eltern zu kürzen.

In den Einrichtungen „Am Wasserturm“ und „Altes Zollhaus“ waren keine Einschränkungen erforderlich, in der Kita „Safari“ wurden mit Unterstützung der Elternschaft auf freiwilliger Basis Engpässe überwunden, in den Einrichtungen „Zum Nordstern“ und „Villa Kunterbunt“ waren weitere Maßnahmen erforderlich.

Im Nordstern musste die Schließzeit am Nachmittag um eine Stunde vorgezogen werden, sprich Betreuung bis 15.30 Uhr statt bis 16.30 Uhr.

Den massivsten Einschnitt hatten die Familien in der Kita „Villa Kunterbunt“ durchzustehen.

Hier wurde jedoch in ständiger Absprache mit dem Elternbeirat die jeweilige Situation besprochen und gemeinsam über die weitere Vorgehensweise entschieden: die Kita war jeweils von 7.00 Uhr bis 14.30 Uhr geöffnet.

In den Einrichtungen konnten die Maßnahmen zum 01.02.2024 weitgehend beendet werden.

In der Villa Kunterbunt kann jedoch aktuell nur bis 16.00 statt bis 17.00 Uhr betreut werden.

 

Faktisch bedeutete die Einschränkung in der Villa Kunterbunt, dass die Familien lediglich eine Betreuung im Rahmen des 35-Wochenstunden-Korridors in Anspruch nehmen konnten.

 

Die Stadt Herzogenrath erhebt auf der Grundlage der §§ 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII und 51 Kibiz öffentlich-rechtliche Elternbeiträge. Die konkrete Ausgestaltung des Beitragsverfahrens findet ihre Grundlage in der Kinderfördersatzung (Kfs) der Stadt Herzogenrath.

 

Elternbeiträge stellen nach ständiger Rechtsprechung des OVG NRW eine sozialrechtliche Abgabe eigener Art dar und sind nicht dem kommunalen Abgabenrecht zuzuordnen.

 

Sie sind nicht an den für die Eingriffsverwaltung geltenden strengen Rechtmäßigkeitsmaßstäben - wie etwa dem für andere öffentliche Abgaben geltenden Äquivalenzprinzip - zu messen. Bei den Elternbeiträgen steht die überwiegend staatlich finanzierte Leistungsgewährung, also die Zuteilung staatlicher Förderung im Vordergrund. Die Elternbeiträge treten in ihrer Bedeutung hinter die weitaus überwiegend staatlich finanzierte Leistungsgewährung nach §§ 22 und 24 SGB VIII zurück und sind als ein die staatliche Leistungsgewährung reduzierender Minderungsposten anzusehen. Sie sollen die Gesamtbetriebskosten der Betreuungseinrichtung nicht vollständig decken, sondern stellen eine bloße Beteiligung an den entstehenden Kosten dar. Der überwiegende Anteil der Gesamtbetriebskosten wird durch staatliche Leistungsträger abgedeckt. Die Elternbeiträge werden nicht im Rahmen eines Umlageverfahrens erhoben, so dass Beitragsausfälle nicht zu einer Beitragserhöhung zu Lasten der verbleibenden Beitragspflichtigen führen. Aus einem solchen Ausfall etwa resultierende Finanzierungslücken gehen zu Lasten der anderen Finanzierungsträger.

Es besteht - anders als im Zivilrecht - kein synallagmatisches Austauschverhältnis, das ins Verhältnis gesetzte Leistung und Gegenleistung erfordert. Leistungsstörungen wegen Schlecht- oder Nichterfüllung führen erst dann zwingend zu einer Ermäßigung oder Aufhebung der Abgabenfestsetzung, wenn das Ausgleichsverhältnis zwischen Abgabe und Wert der Verwaltungsleistung "gröblich" gestört ist.

 

Vor diesem Hintergrund haben in der Vergangenheit streikbedingte Schließungen, die in der Regel auf wenige Tage begrenzt waren, sowie auch Schließungen und Betreuungseinschränkungen während der Corona-Pandemie keine verwaltungsgerichtlich begründeten Beitragsreduzierungen nach sich gezogen. Hierzu haben insbesondere auch Entscheidungen der jeweiligen Stadträte beigetragen, situationsbedingt Elternbeitragserhebungen für bestimmte Monate ersatzlos auszusetzen.

 

Die Frage, wann das Ausgleichsverhältnis zwischen Abgabe und Wert der Verwaltungsleistung "gröblich" gestört ist, wurde bis dato seitens der Rechtsprechung nicht konkret beantwortet. Allerdings hat das Verwaltungsgericht Köln geurteilt, dass ein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bei einer Nichtinanspruchnahme von weniger als einem Monat zu verneinen sei. Diese Entscheidung legt im Umkehrschluss nahe, dass Einschränkungen, die zeitlich einen Monat übersteigen, in der Rechtsprechung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als „gröbliche Störung“ eingeordnet werden.

 

Die Kinderfördersatzung der Stadt Herzogenrath enthält keine Regelung in Bezug auf Beitragsmodalitäten bei Vorliegen einer „gröblichen Störung“ respektive eines beitragsrelevanten Systemversagens.

Grundlage für die Elternbeitragserhebung ist der zwischen den Eltern und dem Träger der Kindertageseinrichtung oder der Tagespflegeperson geschlossene Betreuungsvertrag. Dieser wird im Falle einer vorübergehenden Störung nicht angetastet, da nach Ablauf der Störung die Betreuung vertragsgemäß wieder aufleben soll.

Des Weiteren wird die Beitragspflicht durch Schließungszeiten der Kindertageseinrichtung nicht berührt.

Die Kinderfördersatzung beinhaltet insoweit kein administratives Instrument, um einer möglichen „gröblichen Störung“ in angemessener Weise begegnen zu können.

 

Eine Kürzung der Elternbeiträge ist derzeit somit ohne einen Ratsbeschluss nicht möglich.

 

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Wettbewerbsregister/Stellungnahme ÖRP

Anlage:

 

Antrag der UBL vom 20.02.2024

 

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Anlagen

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