Sitzungsvorlage - V/2024/118
Grunddaten
- Betreff:
-
Abwasserbeseitigung: III. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren und den Kostenersatz von Grundstücksanschlüsse sowie die Neukalkulation 2021 und 2022 für die Schmutz- und Niederschlagswassergebühren der Stadt Herzogenrath.
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage
- Federführend:
- Amt 20 - Kämmerei
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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16.04.2024
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Erledigt
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Rat der Stadt Herzogenrath
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Entscheidung
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23.04.2024
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Beschlussvorschlag
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Herzogenrath, den beigefügten III. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren und den Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse zur rückwirkenden Reduzierung der Abwassergebührensätze zu beschließen und die als Anlage beigefügten Neukalkulationen für die Jahre 2021 und 2022 für die getrennten Abwassergebühren zur Kenntnis zu nehmen.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Bis zum 17.05.2022 erfolgte die Gebührenkalkulation der Stadt Herzogenrath nach der bis dahin geltenden alten Rechtsprechung.
Mit dem im Mai 2022 erfolgtem Urteil hat das Oberverwaltungsgerichts NRW, seinen langjähriger Standpunkt zur Abschreibung nach Wiederbeschaffungszeitwerten bei gleichzeitiger kalkulatorischer Verzinsung für unzulässig erklärt. Die ausführlichen Erläuterungen zu dem Urteil und der daraus erfolgten Gesetzesänderung im Kommunalabgabengesetz NRW können den Vorlagen V2022/423 und V 2022/423-E1 entnommen werden.
Im April 2023 hat das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren gegen das Urteil des OVG NRW vom 17.5.22 eingestellt. Durch die Beendigung des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ändert sich für die nicht bestandskräftigen Bescheide aus den Jahren 2021 und 2022 jedoch nichts, da die Änderungen des KAG NRW erst seit dem 15.12.2022 gelten. Für den davorliegenden Zeitraum ist der Rechtstandpunkt des OVG NRW bekannt und bleibt auch so bestehen. Sollten die nicht bestandskräftigen Gebührenbescheide auf Basis der ursprünglichen Kalkulationsgrundlagen endgültig festgesetzt werden, ist ein erneutes Widerspruchs- bzw. Klageverfahren mit gleicher Entscheidung zu erwarten.
Grundsätzlich zielt dieser Beschlussvorschlag darauf ab, die 30 noch laufenden Rechtsbehelfsverfahren für die Jahre 2021 und 2022 durch diese Nachtragssatzung abzuhelfen und endgültig im Rahmen der gesetzlichen Festsetzungsverjährungsfrist zu veranlagen. Die neuen Bescheide werden durch das Steueramt A 21 der Stadt Herzogenrath, mit den angepassten Gebührensätzen an die 30 Gebührenschuldnerinnen und Gebührenschuldner versandt.
Bereits bestandskräftige, abgeschlossene Gebührenbescheide bleiben durch diese satzungsrechtliche Änderung unberührt. In diesen Fällen besteht kein Anspruch auf Reduzierung der Gebühren aus den Jahren 2021 und 2022, auf Grundlage der Neukalkulation der neuen Gebührensätze. Bestandkräftige Abwassergebührenbescheide müssen nicht aufgehoben werden, da gem. § 12 Abs. 1 Nr. 3b KAG NRW i.V.m. § 130 Abs. 1 Abgabenordnung im Rahmen einer Ermessensausübung der Kommune das Prinzip der Bestandskraft eines Verwaltungsaktes Vorrang vor dem Prinzip der materiellen Gerechtigkeit erfährt.
Um der OVG-Rechtsprechung Genüge zu tun, müssen die Gebührensätze für Schmutz- und Niederschlagswasser rückwirkend für die Jahre 2021 und 2022 neu berechnet und durch den Rat der Stadt Herzogenrath beschlossen werden.
Zu beachten ist, dass die jeweiligen Kalkulationsjahre bereits abgelaufen sind und daher nach tatsächlichen Kosten und nicht wie bereits zuvor mit prognostizierten Zahlen gerechnet werden muss.
Folgend werden die hauptsächlichen Bestandteile der Neukalkulationen für die Jahre 2021 und 2022 genauer erläutert.
Neukalkulation für die Jahre 2021 und 2022:
Gemäß der Empfehlung des Städte- und Gemeindebundes erfolgt die Neukalkulation der getrennten Abwassergebühren für die Jahre 2021 und 2022 auf Basis von Ist-Werten aus den Nachkalkulationen 2021 und 2021. Daher muss für die nicht bestandskräftigen Bescheide eine Neukalkulation unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung in Bezug auf die kalkulatorischen Zinsen im Zusammenhang mit den kalkulatorischen Abschreibungen erfolgen. Da es sich im vorliegenden Fall um eine Neukalkulation handelt ist zu beachten, dass die ansatzfähigen Kosten bereits ermittelt wurden und für die Neukalkulation die zuvor angesetzten Planzahlen/Prognosezahlen durch die nun vorliegenden tatsächlichen Ist-Zahlen/tatsächlichen Einleitungsmengen/ Flächen gemäß Betriebsabrechnung ersetz werden müssen.
Für die Neukalkulationen der Jahre 2021 und 2022 wurde der kalkulatorische Zinssatz mit 0,00% angesetzt, da gemäß dem Urteil des OVG NRW vom 17.05.2022, kein einheitlicher
Nominalzinssatz angesetzt werden darf, wenn gleichzeitig die Abschreibung des Anlagevermögens nach Wiederbeschaffungszeitwerten erfolgt.
Folgende neuen Gebührensätze sollen gemäß III. Nachtrag (siehe Anlage 1) rückwirkend beschlossen werden:
Für das Jahr 2021 gültig vom 01.01.21 bis einschließlich 31.12.21:
Schmutzwasser 3,00 Euro
Niederschlagswasser 0,86 Euro.
Für das Jahr 2022 gültig vom 01.01.22 bis einschließlich 31.12.22:
Schmutzwasser 3,11 Euro
Niederschlagswasser 0,88 Euro.
Der unten aufgeführte Gebührenvergleich zwischen der alten Kalkulation und der neuen Kalkulation 2021 und 2022, zeigt die Auswirkungen der OVG Rechtsprechung auf die Gebührensätze für die getrennten Abwassergebühren:
Gebührensatz | Schmutzwasser | Niederschlagswasser | ||
2021 | 2022 | 2021 | 2022 | |
Alte Kalkulation | 3,51 € | 3,51 € | 1,09 € | 1,09 € |
Neukalkulation | 3,00 € | 3,11 € | 0,86 € | 0,88 € |
Differenz | -0,51 € | -0,40 € | -0,23 € | -0,21€ |
Durch die Neuberechnung der getrennten Abwassergebühren reduziert sich das Gebührenaufkommen für beide Jahre deutlich.
Würden alle übrigen Gebührenbescheide mit den neuen reduzierten Gebührensätzen veranlagt, müsste die Stadt Herzogenrath insgesamt 1.893.707 Euro für das Veranlagungsjahr 2021 erstatten. Für das Veranlagungsjahr 2022 würden die Gebührenerlöse um 1.661.450 Euro sinken. Die neuen Gebührenkalkulationen 2021 und 2022 nebst ihren Gebührenvergleichen zwischen alter Kalkulation und neuer Kalkulation können den Anlagen 2 bis 5 entnommen werden.
Die nachfolgende Tabelle weist einerseits, den Unterschied zwischen den Gebührenaufkommen der 30 noch nicht bestandskräftigen Gebührenbescheide getrennt nach Veranlagungsjahren, Veranlagungsart und Kalkulationsgrundlage, als auch den Erstattungsbetrag getrennt nach Veranlagungsart und Veranlagungsjahr auf:
Gebührenaufkommen nach | Schmutzwasser | Niederschlagswasser | ||
2021 | 2022 | 2021 | 2022 | |
Alter Kalkulationsgrundlage mit kalk. Zinsen | 15.594,93 € | 7.711,47 € | 3.328,86 € | 1.172,16 € |
Neuer Kalkulationsgrundlage ohne kalk. Zinsen | 13.329,00 € | 6.832,67 € | 2.626,44 € | 1.451,88 € |
Gebührenerstattung | - 2.265,93 € | - 878,80 € | - 702,42 € | - 279,72 € |
Die Erstattung für beide Veranlagungsjahre und beide Veranlagungsarten beträgt insgesamt 4.126,87 Euro.
Aufgrund der Rechtsprechung des OVG NRW und der Gesetzesänderung des § 6 KAG NRW müssen die folgenden Satzungsänderungen/Nachträge rückwirkend erlassen werden. Nach § 3 KAG NRW können Abgabensatzungen mit rückwirkender Kraft erlassen werden, wenn das rückwirkende Inkrafttreten durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt ist und für die Abgabenpflichtigen voraussehbar und zumutbar ist. Durch die geänderte Rechtsprechung ist die Satzungsänderung gerechtfertigt und durch das vorangegangene Verfahren vorhersehbar. Ebenso ist die Satzungsänderung für die Gebührenzahler zumutbar, da die Gebühren zu Gunsten der Gebührenzahler sinken. Durch § 3 Abs. 2 KAG NRW kann eine Abgabensatzung auch mit rückwirkender Kraft erlassen werden, wenn sie eine gleichartige Abgabe regelnde Satzung ersetzt.
Rechtliche Grundlagen:
KAG NRW, GO, LWG
Wettbewerbsregister/Stellungnahme ÖRP
Stellungnahme Beratung und Örtliche Rechnungsprüfung:
Aufgrund der geänderten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW in Bezug auf die kalkulatorische Verzinsung bei Abschreibung nach Wiederbeschaffungszeitwerten mussten die Gebührenkalkulationen für die Jahre 2021 und 2022 neukalkuliert werden.
Da die Stadt keine Vorausleistungsbescheide erhebt, sind die meisten Bescheide bereits rechtskräftig und nur die Gebührenbescheide, für die Widerspruch eingelegt wurde, sind neu zu bescheiden. Die neuen Kalkulationen erfolgten ohne Verzinsung und mit den tatsächlichen Kosten für das jeweilige Gebührenjahr.
Gegen die vorgelegten Abwassergebührenkalkulationen für die Jahre 2021 und 2022 bestehen seitens der Beratung und Örtliche Rechnungsprüfung keine Bedenken.
Anlage/n:
Anlage 1_III. Nachtrag 2021/2022
Anlage 2_Gebührenkalkulation2021
Anlage 3_Vergleich 2021
Anlage 4_Gebührenkalkulation2022
Anlage 5_Vergleich 2022
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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183,5 kB
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228 kB
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(wie Dokument)
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215 kB
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5
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(wie Dokument)
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228,9 kB
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6
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(wie Dokument)
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215,4 kB
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