Sitzungsvorlage - V/2020/267-E04

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt Herzogenrath nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.

 

Der Antrag der Fraktionen von CDU, FDP und UBL wird als unzulässig abgelehnt.  

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Finanz. Auswirkung

Auswirkungen auf den Klimaschutz:

 

X

keine Auswirkungen

 

 

positive Auswirkungen

 

 

negative Auswirkungen

 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Mit Schreiben vom 14.03.2024 beantragen die Fraktionen von CDU, FDP und UBL eine Änderung der Hauptsatzung. Auf den weiteren Inhalt des Antrages wird verwiesen.

 

In der konstituierenden Sitzung des Rates der Stadt Herzogenrath am 03.11.2020 wurde die Hauptsatzung dahingehend beschlossen, dass drei ehrenamtliche Stellvertreter/innen den Bürgermeister vertreten. Anschließend fand die Wahl der ehrenamtliche Stellvertreter/innen statt.

 

Dieses Vorgehen entspricht der Regelung des § 67 Abs. 1 GO NRW, wonach der Rat für die Dauer seiner Wahlperiode aus seiner Mitte ohne Aussprache ehrenamtliche Stellvertreter des Bürgermeistershlt.

 

Aus der Rechtsgrundlage des § 67 Abs. 1 GO NRW geht entscheidend hervor, dass die Wahlr die Dauer der Wahlperiode erfolgt.

 

Hierzu hat die Verwaltung bereits eine Stellungnahme der Kommualaufsicht eingeholt.

 

Die Kommunalaufsicht teilte mit, dass eine Reduzierung der Anzahl der ehrenamtlichen Stellvertreter/innen in einer laufenden Wahlperiode nicht zulässig ist.

Zudem verweist die Kommunalaufsicht auf § 67 Abs. 4 GO NRW, dass falls der Rat eine/n Stellvertreter/in abberuft, ein/e Nachfolger/in innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Abwahl zu wählen ist.

Gegen eine beabsichtigte Reduzierung der Anzahl der stellvertretenden Bürgermeister für die Legislaturperiode ab dem 01.11.2025 bestehen keine Bedenken, soweit die Änderung in der Hauptsatzung dies ausdrücklich „mit Wirkung vom….“ vorsieht.

 

Der Hinweis der Kommunalaufsicht, dass keine Bedenken bestehen, wenn die Hauptsatzung dies jetzt bereits mit Wirkung ab dem 01.01.2025 vorsieht bedeutet aber auch, dass eine jetzige Änderung der Hauptsatzung keine aktuelle Wirkung entfaltet.

 

Die Verwaltung weist darauf hin, dass es üblich ist, dem neugewählen Stadtrat die Entscheidung zu überlassen, die Anzahl der ehrenamtlichen stellvertretenden Bürgermeister/innen festzulegen.  

 

 

 

 

Rechtliche Grundlagen:

 

§ 67 GO NRW

§ 15 der Hauptsatzung der Stadt Herzogenrath

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Wettbewerbsregister/Stellungnahme ÖRP

Dokument nicht im Bestand.
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Anlagen

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