Sitzungsvorlage - V/2024/124

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Stadtrat nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und stimmt der Herabsenkung der Elternbeiträge bei einer Betreuungskürzung im Kindergartenjahr 2023/2024 von mind. 20 % und bei einer Dauer von mind. einem Kalendermonat um je eine Stufe des vertraglich vereinbarten Stundenbudgets zu.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen (einschl. Darstellung der Folgekosten Sach- und Personalaufwendungen sowie Folgeerträge):

 

Im Kindergartenjahr 2023/2024 gibt es zwei Kindertageseinrichtungen, bei denen es über einen längeren Zeitraum zu erheblichen Betreuungsausfällen über mind. 20 % kam.

 

Anhand dieser beiden Kitas kann exemplarisch der monatliche Minderbeitrag dargestellt werden. Als Referenzmonat dient der Januar 2024:

 

Kita 1

 

Einnahmen Elternbeiträge 01/2024:  3.885,00 €

Einnahmen nach Kürzung:            3.053,00 €

Mindereinnahmen pro Monat:      832,00 €

 

Kita 2

 

Einnahmen Elternbeiträge 01/2024:   5.239,00 €

Einnahmen nach Kürzung:            3.617,00 €

Mindereinnahmen pro Monat:   1.622,00 €

 

In der Kita 1 wurden die benannten Kriterien zur Herabsenkung im Kindergartenjahr 2023/2024 bereits in drei Monaten erfüllt. Es ist nicht auszuschließen, dass dies nochmals der Fall sein wird. Die Mindereinnahmen werden daher auf ca. 3.500,00 € prognostiziert.

 

In der Kita 2 kam es bereits in mehreren Monaten seit dem 01.08.2023 zu erheblichen Betreuungskürzungen und ein Ende der Betreuungseinbußen ist derzeit nicht abzusehen. Die prognostizierten Mindereinnahmen betragen hier ca. 16.500,00 €.

 

Da es derzeit in diversen Kindertageseinrichtungen in Herzogenrath zu Betreuungskürzungen kommt und nicht abzusehen ist, ob diese noch erheblich werden, sollte hier ein Puffer von 5.000,00 € eingeplant werden.

 

Die prognostizierten Mindereinnahmen bei den Elternbeiträgen im Kindergartenjahr 2023/2024 belaufen sich somit insgesamt auf ca. 25.000,00 €.

 

 

 

Auswirkungen auf den Klimaschutz:

 

Keine.

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Seit dem 01.08.2023 müssen verschiedene Träger von Kindertageseinrichtungen aufgrund von Personalmangel die Betreuungszeiten kürzen.

 

Insbesondere in zwei Einrichtungen ist die Personalnot so groß, dass die Kinder mind. 10 Stunden pro Woche weniger betreut werden können und teilweise zusätzlich noch einen Tag pro Woche von ihren Eltern zu Hause betreut werden müssen.

 

In den vergangenen Monaten haben die Familien die Einschränkungen ihres Rechtsanspruches auf eine angemessene Kinderbetreuung ohne jegliche Entschädigung hinnehmen müssen, da die Betreuungsverträge laut Kinderfördersatzung als Grundlage für die Elternbeitragsbemessung dienen und diese nicht angepasst wurden.

 

Um den Betreuungskürzungen Rechnung zu tragen und die Eltern finanziell zum Teil zu entlasten, wird seitens der Verwaltung folgende Vorgehensweise vorgeschlagen:

 

Die Elternbeiträge werden ohne Änderung der laufenden Betreuungsverträge um jeweils eine Stufe des Betreuungsumfangs laut Beitragstabelle (vertraglich vereinbarte Wochenstunden) abgesenkt.

Diese Absenkung im Kindergartenjahr 2023/2024 ist mit folgenden Voraussetzungen verbunden:

 

-          Die Betreuungseinschränkung betrifft mindestens einen vollen Kalendermonat.

-          Die Betreuungseinschränkung umfasst mindestens 20 % des gebuchten Betreuungsumfangs.

-          Die Herabsenkung des Elternbeitrags erfolgt für volle Kalendermonate auf den jeweils niedrigeren Stundenkorridor, sprich eine Absenkung von 45 auf 35 Wochenstunden oder eine Absenkung von 35 auf 25 Wochenstunden.

-          Der Beitrag des jeweils niedrigeren Stundenkorridors ist dann in voller Höhe zu zahlen.

 

Da bei einer Buchung von 25 Wochenstunden diese auch in Anspruch genommen werden konnten, ist eine Reduzierung des Beitrags für diesen Stundenkorridor nicht nötig.

 

Eine Verrechnung der Monate im Jahr 2023, bei der es zu einer Herabsenkung des Elternbeitrags kommt, soll mit den noch zu zahlenden Beiträgen im Jahr 2024 verrechnet werden.

 

Der Jugendhilfeausschuss hat in seiner Sitzung vom 07.03.2024 mit Beschluss zur Vorlage V/2024/091 die o.g. Herabsetzung befürwortet.

 

 

Rechtliche Grundlagen:

 

Die Stadt Herzogenrath erhebt auf der Grundlage der §§ 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII und 51 Kibiz öffentlich-rechtliche Elternbeiträge. Die konkrete Ausgestaltung des Beitragsverfahrens findet ihre Grundlage in der Kinderfördersatzung (Kfs) der Stadt Herzogenrath.

 

Elternbeiträge stellen nach ständiger Rechtsprechung des OVG NRW eine sozialrechtliche Abgabe eigener Art dar und sind nicht dem kommunalen Abgabenrecht zuzuordnen.

 

Sie sind nicht an den für die Eingriffsverwaltung geltenden strengen Rechtmäßigkeitsmaßstäben - wie etwa dem für andere öffentliche Abgaben geltenden Äquivalenzprinzip - zu messen. Bei den Elternbeiträgen steht die überwiegend staatlich finanzierte Leistungsgewährung, also die Zuteilung staatlicher Förderung im Vordergrund. Die Elternbeiträge treten in ihrer Bedeutung hinter die weitaus überwiegend staatlich finanzierte Leistungsgewährung nach §§ 22 und 24 SGB VIII zurück und sind als ein die staatliche Leistungsgewährung reduzierender Minderungsposten anzusehen. Sie sollen die Gesamtbetriebskosten der Betreuungseinrichtung nicht vollständig decken, sondern stellen eine bloße Beteiligung an den entstehenden Kosten dar. Der überwiegende Anteil der Gesamtbetriebskosten wird durch staatliche Leistungsträger abgedeckt. Die Elternbeiträge werden nicht im Rahmen eines Umlageverfahrens erhoben, so dass Beitragsausfälle nicht zu einer Beitragserhöhung zu Lasten der verbleibenden Beitragspflichtigen führen. Aus einem solchen Ausfall etwa resultierende Finanzierungslücken gehen zu Lasten der anderen Finanzierungsträger.

Es besteht - anders als im Zivilrecht - kein synallagmatisches Austauschverhältnis, das ins Verhältnis gesetzte Leistung und Gegenleistung erfordert. Leistungsstörungen wegen Schlecht- oder Nichterfüllung führen erst dann zwingend zu einer Ermäßigung oder Aufhebung der Abgabenfestsetzung, wenn das Ausgleichsverhältnis zwischen Abgabe und Wert der Verwaltungsleistung "gröblich" gestört ist.

 

Vor diesem Hintergrund haben in der Vergangenheit streikbedingte Schließungen, die in der Regel auf wenige Tage begrenzt waren, sowie auch Schließungen und Betreuungseinschränkungen während der Corona-Pandemie keine verwaltungsgerichtlich begründeten Beitragsreduzierungen nach sich gezogen. Hierzu haben insbesondere auch Entscheidungen der jeweiligen Stadträte beigetragen, situationsbedingt Elternbeitrags-erhebungen für bestimmte Monate ersatzlos auszusetzen.

 

Die Frage, wann das Ausgleichsverhältnis zwischen Abgabe und Wert der Verwaltungsleistung "gröblich" gestört ist, wurde bis dato seitens der Rechtsprechung nicht konkret beantwortet. Allerdings hat das Verwaltungsgericht Köln geurteilt, dass ein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bei einer Nichtinanspruchnahme von weniger als einem Monat zu verneinen sei. Diese Entscheidung legt im Umkehrschluss nahe, dass Einschränkungen, die zeitlich einen Monat übersteigen, in der Rechtsprechung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als „gröbliche Störung“ eingeordnet werden.

 

Die Kinderfördersatzung der Stadt Herzogenrath enthält keine Regelung in Bezug auf Beitragsmodalitäten bei Vorliegen einer „gröblichen Störung“ respektive eines beitragsrelevanten Systemversagens.

Grundlage für die Elternbeitragserhebung ist der zwischen den Eltern und dem Träger der Kindertageseinrichtung oder der Tagespflegeperson geschlossene Betreuungsvertrag. Dieser wird im Falle einer vorübergehenden Störung nicht angetastet, da nach Ablauf der Störung die Betreuung vertragsgemäß wieder aufleben soll.

Des Weiteren wird die Beitragspflicht durch Schließungszeiten der Kindertageseinrichtung nicht berührt.

Die Kinderfördersatzung beinhaltet insoweit kein administratives Instrument, um einer möglichen „gröblichen Störung“ in angemessener Weise begegnen zu können.

 

Eine Kürzung der Elternbeiträge ist derzeit somit ohne einen Ratsbeschluss nicht möglich.

 

 

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Wettbewerbsregister/Stellungnahme ÖRP

 

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