Sitzungsvorlage - V/2024/171

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Planung beschließt die Aufstellung des Bebauungsplans II/72 „EBV-Areal“ gemäß § 2 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 13 a BauGB sowie die Durchführung des frühzeitigen Beteiligungsverfahrens gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB.

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen (einschl. Darstellung der Folgekosten Sach- und Personalaufwendungen sowie Folgeerträge):

 

1. Gesamtkosten

 

Die anfallenden Planungskosten sowie die Kosten für Gutachten werden vom Entwicklungsträger übernommen. In der Ausschusssitzung am 03.09.2024 wird im nichtöffentlichen Teil ein städtebaulicher Vertrag zur Vergütung der Planungsleistungen zur Beratung vorgelegt.

 

 

Auswirkungen auf den Klimaschutz:

 

 

keine Auswirkungen

 

 

positive Auswirkungen

 

X

negative Auswirkungen

 

 

Bei dem Planverfahren handelt es sich um einen Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung der Flächen des Standortes des früheren EBV-Areals sowie einer Maßnahme der Innenentwicklung durch Schaffung neuer Wohnbauflächen. Um negativen Auswirkungen entgegenzuwirken und die Stadt gegen die Folgen des Klimawandels zu stärken, wird der Bebauungsplan entsprechende Maßnahmen festsetzen.

 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Der Planbereich befindet sich im Stadtteil Kohlscheid zwischen der Bahnstraße und der Roermonder Straße und umfasst das Gelände der ehemaligen Hauptverwaltung des Eschweiler Bergwerksvereins nördlich angrenzend an die vorhandene Bebauung der Banker Straße. Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereichs ist zeichnerisch dargestellt und der Anlage zu entnehmen. Der mit Verfügung vom 12.08.1999 (Aktenzeichen: 35.2.11-08-08.99) genehmigte Flächennutzungsplan der Stadt Herzogenrath stellt den Bereich als Fläche für Mischgebiet dar.

 

Der Bebauungsplan wird im Verfahren gem. § 13 a BauGB aufgestellt. Die gem. § 13 a BauGB zu beurteilende Fläche besitzt eine Größe von rd. 2 ha. Nach Abzug der Flächen für neu einzubringende Verkehrsflächen und Grünbereiche liegt die Grundflächenzahl unterhalb der in § 13 a BauGB genannten Zahl von 20.000 m².

Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, sind somit nicht ausgleichspflichtig. Gem. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens gem. § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB entsprechend. Nach § 13 Abs. 3 BauGB wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB abgesehen.

 

Innerhalb des Geltungsbereiches stehen einzelne miteinander verbundene Gebäude, die in den Jahren 1870 bis 1938 errichtet wurden. Seit dem Eigentümerwechsel 2009 verfallen die Gebäude. Um die Erhaltung zu sichern wurden daher im Jahr 2010 Teile des Hauptgebäudes unter Denkmalschutz gestellt. Durch einen Brand am 21.05.2023 wurde das denkmalgeschützte Dach nahezu vollständig zerstört. Ein Gutachten soll nun klären, welche Teile des Gebäudes noch erhaltensfähig sind.

 

Am 18.06.2019 wurde im nichtöffentlichen Teil der Sitzung des Umwelt- und Planungsausschusses durch das Planungsbüro HJP aus Aachen eine mögliche Überplanung des EBV-Areals vorgestellt. Im Nachgang zu der o. g. Sitzung haben die Fraktionen grundsätzlich ihr Einverständnis erklärt, den von der Verwaltung aufgezeigten Weg, ohne ein Bebauungsplanverfahren die Entwicklung des Areals zu betreiben, zu unterstützen. Es wurde jedoch die Anregung gemacht, die Einwohner im Rahmen einer Einwohnerversammlung über die Planung zu informieren. Die Einwohner wurden im Rahmen einer Versammlung am 13.11.2019 über die Planungen unterrichtet. Gemäß § 34 BauGB wurde auf Grundlage des damals vorgestellten Entwurfs vom Planungsbüro HJP ein positiver Vorbescheid r den Neubau von Wohn- und Geschäftshäusern erteilt.

 

Zwischenzeitlich gibt es neue Überlegungen der Eigentümerin zum Nutzungskonzept verbunden mit einer Überarbeitung der Planung durch das Planungsbüro Mahlknecht Heerle aus München. Die neuen Entwürfe werden in der Sitzung von Herrn Heerle vorgestellt. Geplant ist eine Quartiersentwicklung mit gemischten Wohnformen undInklusionshäusern. Das Konzept sieht vor, aergewöhnliche Lebens-, Sozial- und Arbeitsräume zu gestalten, mit dem Ziel, einen Raum für verschiedene Träger aus unterschiedlichen Organisationen zu schaffen. So soll eine Erweiterung und Vernetzung des Sozialen Angebots mit einer dauerhaften Aufwertung r das gesamte Stadtgebiet entstehen. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für das überarbeitete Nachnutzungskonzept des ehemaligen EBV-Areals und eine Nachverdichtung innerhalb der bestehenden Ortslage geschaffen werden. Parallel sollen Fördermöglichkeiten, z.B. aus dem Programm Strukturwandel Rheinisches Revier, geprüft werden.

 

Die Verwaltung ist der Ansicht, dass gemäß der folgenden Zielsetzungen das Bauleitplanverfahren eingeleitet werden soll.

 

Stärkung des Kohlscheider Zentrums

Schaffung neuer Bebauungsmöglichkeiten im Rahmen der Innenverdichtung

Schaffung neuer Lebens-, Sozial- und Arbeitsräume

Erweiterung und Vernetzung des sozialen Angebots

Evtl. Errichtung einer Kindertagesstätte

Festsetzungen zu Dachformen, Gebäudehöhen bzw. Trauf- und Firsthöhen

Klärung des Untersuchungsbedarfs zur Bergbauproblematik

 

Wegen der Lage des Plangebietes im Altbergbaubereich und der damit verbundenen bergbaulichen Einwirkungen werden bergbauliche Untersuchungen mit erweiterten Erkundungs- und Sanierungsarbeiten erforderlich. Das Gutachten wird Bestandteil des Bebauungsplanes. Die Ergebnisse werden durch entsprechende Festsetzungen berücksichtigt.

 

Ein Gutachten zum Erhalt der Bäume liegt bereits vor und wird in das weitere Planverfahren einfließen. Eine verkehrstechnische Untersuchung liegt ebenfalls vor, muss aber an die neue Planung angepasst werden.

 

Die Verwaltung empfiehlt die Aufstellung des Bebauungsplanverfahrens II/72 „EBV-Areal“ sowie die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung. Gemäß § 13 (2) 1 BauGB kann von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung abgesehen werden. Trotz der Anwendung des beschleunigten Verfahrens empfiehlt die Verwaltung eine frühzeitige Unterrichtung durchzuführen. So haben die Bürger und Träger öffentlicher Belange bereits früh die Möglichkeit, am Verfahren beteiligt zu werden.

 

Nach Durchführung des frühzeitigen Beteiligungsverfahrens wird unter Berücksichtigung der Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen sowie evtl. weiterer für den Bebauungsplan notwendiger Fachgutachten der Vorentwurf des Rechtsplanes und der textlichen Festsetzungen erarbeitet. Auf dieser Grundlage könnte in der Sitzung am 03.09.2024 die öffentliche Auslegung beschlossen werden. Werden im Rahmen der Offenlage keine Bedenken geäert, die eine erneute Offenlage erforderlich machen, kann der Satzungsbeschluss voraussichtlich Ende des Jahres zur Beratung vorgelegt werden.

 

 

Rechtliche Grundlagen:

BauGB

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Wettbewerbsregister/Stellungnahme ÖRP

Anlage/n:

 

  1. umlicher Geltungsbereich
  2. Städtebaulicher Entwurf
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Anlagen

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